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Nieder mit dem „Niedervolt-Wahn“! Auch das OLG Hamburg bestätigt: Keine Kennzeichnungspflicht für Niedervoltlampen

Nieder mit dem „Niedervolt-Wahn“ - Auch das OLG Hamburg bestätigt: Keine Kennzeichnungspflicht für Niedervoltlampen

OLG Hamburg: EnVKV greift nicht bei NiedervoltlampenBereits an anderer Stelle hatten wir darüber berichtet, dass das Landgericht Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens jüngst entschieden hatte, dass so genannte Niedervoltlampen (also Leuchtmittel, die in der Regel mit 12 oder 24 Volt betrieben werden) keiner Kennzeichnungspflicht gemäß der Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (kurz EnVKV) unterliegen. Derartige Lampen bedürfen damit insbesondere nicht der Angabe der Energieeffizienzklasse.

Dass die diese auf den ersten Blick möglicherweise nicht besonders interessante Rechtsfrage in der Praxis von höchster Relevanz ist, verdeutlich die Tatsache, dass in jüngerer Vergangenheit zahlreiche Betreiber von Online-Shops und Händler bei eBay von einigen findigen Rechtsanwaltskanzleien wegen der fehlenden Kennzeichnung von Leuchtmitteln mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen überzogen worden sind. Die vom Abgemahnten geforderten Rechtsanwaltskosten wurden in solchen Abmahnungen regelmäßig mit Beträgen von knapp 1.000,00 Euro beziffert.

Der konkrete Streit in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht von Niedervoltlampen entbrennt an einem unscheinbaren Wort in Zeile 6 zur Anlage 1 zur EnVKV: Dort ist nämlich geregelt, dass lediglich mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen mit der entsprechenden Energieeffizienzklasse zu versehen sind. Niedervoltlampen werden jedoch – wie der Name schon sagt – nicht mit Netzspannung (sprich: 230 Volt), sondern mit geringerer Spannung betrieben. Ein bedeutender Umstand, der von anderen deutschen Gerichten und bislang offensichtlich schlicht übersehen worden ist.

Aufgrund dieses Umstands verweigerte der abgemahnte Online-Händler die Abgabe sowohl die Abgabe der geforderten Unterlassungs- unf Verpflichtungserklärung als auch die Erstattung der geforderten Rechtsanwaltskosten. Stattdessen hinterlegte er unter Beratung unserer Kanzlei eine so genannte Schutzschrift unter anderem beim Landgericht Hamburg, mit welcher auf die oben genannten Gesichtspunkte aufmerksam machte. Genau dort versuchte die Abmahnende Kanzlei sodann eine einstweilige Verfügung gegen unseren Mandanten zu erwirken, die jedoch unter Berücksichtigung der hinterlegten Schutzschrift ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen worden war.

Gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts legte der Gegner sodann eine Rechtsbeschwerde zum nächsthöheren Oberlandesgericht Hamburg ein. Doch auch der Senat kam jetzt zu dem aus unserer Sicht völlig richtigen Ergebnis (Beschluss vom 19. September 2011, Az.: 3 W 71/11), dass eine Kennzeichnungspflicht für Niedervoltlampen nicht besteht.

Die Gegenseite hatte gegen den Beschluss des Landgerichts insbesondere eingewandt, dass auch Niedervoltlampen zumindest „mittelbar“ mit Netzspannung betrieben werden. Der Strom werde zuvor lediglich durch ein integriertes Vorschaltgerät in den Niedervoltbereich transformiert, was an der rechtlichen Bewertung jedoch nichts ändern könne.

Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Argumentation jedoch nicht an, sondern führte hierzu aus unserer Sicht zutreffend aus:

„Niedervolt-Lampen unterfallen der wiedergegeben Definition der für die Etikettierung nach der Richtlinie vorgesehenen Lampen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass mit Blick auf etwa die englische oder französische Fassung der Richtlinie eindeutig nur solche Haushaltslampen von der Kennzeichnungspflicht erfasst sein sollen, die „direkt“ an das Stromnetz angeschlossen werden. Wenn in der auch in der EnVKV übernommenden deutschsprachigen Fassung der Richtlinie von „mit Netzspannung betriebenen Haushaltslampen“ die Rede ist, sind damit folglich nur unmittelbar an das Stromnetz angeschlossene Lampen angesprochen, nicht jedoch solche, die – wie Niedervoltlampen – nur mittels eines an das Stromnetz angeschlossenen Transformators, der die Netzspannung in einen Niedervoltbereich von 12 V und 24 V umwandelt, betrieben werden können.“

Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mehr mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, ist diese rechtskräftig. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der Abmahner seine gegenteilige Rechtsauffassung nun im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens weiter verfolgen wird.

Für Sie als Händler von Leuchtmitteln ist ungeachtet der erfreulich deutlichen Entscheidung des OLG Hamburg zu empfehlen, die weitere Entwicklung in dieser Frage weiterhin aufmerksam zu verfolgen. Eine Bindungswirkung für andere OLG-Bezirke erwächst hieraus nämlich nicht. Da der (europäische) Gesetzgeber zudem derzeit an einem neuen Energielabel arbeitet, bleibt zudem abzuwarten, ob die derzeitige Rechtslage auch in der Zukunft Bestand haben wird.

Bei Rückfragen zur Thematik sprechen Sie uns gern einfach an.