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Oberlandesgericht Stuttgart erlaubt Werbeaktion von "MyTaxi"

Oberlandesgericht Stuttgart erlaubt Werbeaktion von "MyTaxi"

Eine Rabattaktion eines Taxi-Vermittlers sorgte für Streit. 50 Prozent Rabatt versprach eine Werbung von "MyTaxi" seinen Kunden - für Fahrten, die über die App gebucht wurden. Für einen Zeitraum von zwei Wochen sollte die Aktion laufen. Dagegen werten sich verschiedene Taxizentralen - zunächst vor dem Landgericht Stuttgart, anschließend in zweiter Iistanz vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.

Die Parteien stritten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit dieser Werbeaktion. Das Landgericht Stuttgart hatte die Werbung verboten, weil mytaxi wie ein Taxiunternehmer die Regeln des Personenbeförderungsgesetzes beachten müsse; darunter auch die Festpreisbindung.

Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem Urteil (19. November 2015, Az. 2 U 88/15) die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Verfügungsantrag der klagenden Taxizentrale zurückgewiesen.

Es geht dabei nicht um das Geschäftsmodell der Taxi-App, sondern um die Zulässigkeit einer Rabattaktion. Die Beklagte unterfällt jedoch nicht den Marktverhaltensregelungen des Personenbeförderungsgesetzes, weil sie keine Personen befördert, sondern nur als Vermittler von Taxifahrten auftritt.

Die angegriffene Rabattaktion über einen Zeitraum von 14 Tagen und in Höhe von 50 Prozent könnte zwar eine unlautere Behinderung sein. Die ursprünglich gestellten Klageanträge haben aber den hierfür maßgeblichen lauterkeitsrechtlichen Kern der konkret stattgefundenen Werbeaktion nicht erfasst und dem Senat ist es auch nicht möglich, an dieser Antragsfassung vorbei den gerade noch zulässigen Rabattsatz und die Aktionsdauer zu definieren.

Und auch der erst in der Berufung gestellte Hilfsantrag hat diesen lauterkeitsrechtlichen Kern der Rabattaktion nicht ausreichend dargestellt und darüber hinaus auf Merkmale abgestellt, für die es an einer bereits stattgefundenen Verletzungshandlung und somit an einer Wiederholungsgefahr fehlt. 

(Mit Material aus: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 19. November 2015)

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