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Produktvertrieb über Internet - welche Beschränkungen sind möglich?

Online-Vertrieb und Beschränkungen - Was ist zulässig?

Sukzessionsschutz Lizenzketten Rechtefortfallvon Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

Wer Produkte anbietet, hat oft ein Interesse daran, auch das weitere Marktschicksal dieser zu bestimmen. Für bestimmte Produkte kann es von Interesse sein, dass sie in einem bestimmten Umfeld vermarktet werden. Bei anderen wiederum kann ein gewisser Preis von Interesse sein. Viele Unternehmen versuchen, dies durch vertragliche Regelungen mit ihren Abnehmern zu regeln. Das kann aber auch zu Problemen führen - denn nicht alles ist erlaubt.

Urheberrecht - Begrenzung des Erschöpfungsgrundsatzes?

Eine Möglichkeit wären urheberrechtsvertragliche Regelungen. Viele produkte genießen urheberrechtlichen Schutz, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Das kann zum Beispiel bei bestimmten Gestaltungsformen wie Design, Farbe oder Form der Fall sein. Dann ist es für den Urheber grundsätzlich möglich, Nutzungsrechte nach Umfang und Dauer unterschiedlich weit einzuräumen. Es ist also grundsätzlich auch möglich, zunächst nur ein einfaches Nutzungsrecht einzuräumen. Allerdings ist seit der OEM-I-Entscheidung des BGH geklärt, dass dies nicht dazu führen kann, dass der weitere Vertrieb unterbunden wird. Grundsätzlich gilt nämlich im Urheberrecht der Erschöpfungsgrundsatz, wenn das Werk mit Einverständnis des Urhebers einmal in den Verkehr gebracht wurde. Damals hatte Microsoft versucht, durch vertragliche Vereinbarungen eine absolute Wirkung zu erzielen. Die Folge sollte danach sein, dass hierdurch der Erschöpfungsgrundsatz von vorneherein begrenzt wird und es noch möglich sein soll, dass sich die Rechteinhaber auf ihre Schutzrechte berufen. Dies lehnte der BGH jedoch ab.

Urheberrecht Erschöpfungsgrundsatz Verbreitung

Einen großen Schritt nach vorne gab es bei der Usedsoft-Entscheidung des EuGH im Jahre 2012. In diesem Fall ging es um Software, die "gebraucht" weiterveräußert worden war. Die grundsätzlich Aussage des Urteils ist, dass Software ohne weiteres als "Gebrauchtsoftware" weiter veräußert werden kann, wenn sie einmal mit dem Einverständnis des Rechteinhabers in den Verkehr gelangt ist. Die Entscheidung gilt als Wendepunkt vor allem in der Diskussion, inwiefern Dateien in ihrem Vertreib beschränkt werden können.

Allerdings ist der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz neuerdings wieder in den Gegenstand von Debatten und Rechtsstreits. So taucht das Problem vor allem bei der Weiterveräußerung "gebrauchter" Multimediadateien wieder auf. Rechteinhaber, die Downloads anbieten, haben ein Interesse daran, den nachgelagerten Weitervertrieb zu beschränken. Allerdings ist bislang hochumstritten, ob und inwiefern dies auch rechtlich dadurch möglich ist, dass die Weiterveräußerung der Downloads vertraglich unterbunden wird. Zu diesem Thema hatten wir bereits Stellung bezogen, als dieses Frühjahr ein New Yorker Bezirksgericht dem Dienst ReDigi sein Geschäftsmodell untersagte und das LG Bielefeld entschied, dass Weiterveräußerungsverbote bezüglich von Lizenzen unbedenklich seien.

Markenrecht - Erschöpfung, aber berechtigte Interessen?

Ein weiterer Aspekt bei der Begrenzung von Vertriebswegen kann das Markenrecht sein. Auch hier gibt es einen Erschöpfungsgrundsatz, der auch nicht begrenzt werden kann. Allerdings kann sich der Markeninhaber der Nutzung in bestimmten Fällen widersetzen. Das ist der Fall, wenn er berechtigte Interessen geltend machen kann oder der Zustand der Ware verschlechtert oder verändert wird. Hierzu gehört vor allem auch, dass die Eigenschaften der Ware nicht verändert werden dürfen. So ist es auch dem Markeninhaber möglich, die Garantierichtung der Marke zu bestimmen und damit deren Einsetzbarkeit von vorneherein zu limitieren.

Auch in diesem Fall war es wieder einmal Microsoft, das als Unternehmen vor dem BGH dazu mit der OEM-II-Entscheidung ein wegweisendes Urteil erstritten hat. Hierbei ging es um markenrechtlich geschützte Aufkleber, die auf der Hardware von OEM-Paketen in den Verkehr gelangte. Auf diesem Aufkleber war auch der Produktaktivierungs-Key für die beigelegte Recovery-Disc aufgedruckt. Der Clou an der ganzen Sache: wer die Recovery-Disc als "gebrauchte" Software veräußern wollte, benötigte den Key dazu. Allerdings hat der BGH es letztinstanzlich untersagt, den markenrechtlich geschützten Aufkleber, auf dem sich der Key befand, abzulösen und auf dem Datenträger aufzubringen. Grund hierfür ist das geschützte Interesse des Markeninhabers, grundsätzlich selbst die Verwerndung der Marke zu bestimmen. Bei den betroffenen Marken ging es aber um die Garantiefunktion bezüglich der bereits auf der Hardware aufgespielten Software. Microsoft konnte sein Interesse geltend machen, dass sein Produkt auch als ein solches erkennbar sein muss, das von dem Softwarehersteller stammt. Das Urteil bestätigte schließlich die Praxis von Microsoft, dass die Datenträger zumindest nicht mit dem Aufkleber weiterveräußert werden durften, was sie für die Hnädler von gebrauchter Software weniger interessant machte.

Kartellrecht - vertikale Beschränkungen zulässig?

Schließlich gibt es aber auch noch eine weitere Begrenzung: das Kartellrecht. Bestimmte Vereinbarungen können nämlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtpunkten unzulässig sein, wenn sie den freien Wettbewerb gefährden. Vereinbarungen, die den weiteren Vertrieb regulieren, können aber wiederum dann als vertikale Vertriebsbeschränkungen zulässig sein, wenn sie unter die Vertikal-GVO (Gruppenfreistellungsverordnung) fallen. Immer wieder ging es dabei um Fälle, in denen Händler ihren Abnehmern ein generelles Verbot auferlegt hatten, die Artikel über Internet zu vertreiben. Derartige Vorschriften werden allerdings dann als zulässig angesehen, wenn sie als selektives Vertriebssystem eines qualitativ hochwertigen Produkts dienen. Das bedeutet, bestimmte Kriterien darf ich mir überlegen, um den Weitervertrieb zu beschränken - wenn diese grundsätzlich dem Schutz des Produkts dienen. Je hochwertiger also das Produkt, desto höher ist wohl auch das berechtigte Interesse, dass diese Produkte zum Beispiel nicht auf Online-Zweitverwertungsplattformen vermarktet werden. Man spricht hier insofern auch von Prestige-Waren. Ebenso gilt auch, dass die Ausstattung der Weiterverkäufer und deren fachliche Qualifikationen ausschlaggebend sein dürfen. Mit dieser Begründung durfte zum Beispiel der Hersteller hochwertiger Markenparfums bestimmte Internet-Vertriesbformen ausschließen. Allerdings muss hierbei auch immer wieder der konkrete Fall betrachtet werden: Es muss immer ein sachlicher Grund vorliegen, weshalb der Hersteller diese Beschränkung vornimmt. Dies wurde in einem Fall jedoch abgelehnt.

Wettbewerbsrecht selektives vertriebssystem urheberrecht erschöpfungsgrundsatz

Auch interessant ist in diesem Bereich die sogenannte essential facilities doctrine. Dieses aus dem amerikanischen Wettbewerbsrecht stammende Institut wird oft in Bereichen angewendet, wenn es um insbesondere für die Allgemeinheit wichtige Einrichtungen gilt. Hierzu kann zum Beispiel auch besonderes Knowhow zählen, ebenso wie wichtige Informationen. Ein besonders interessanter Aspekt hieran ist aber auch, dass durch diesen Ansatz unter bestimmten und sehr engen Voraussetzungen die immaterialgüterrechtlichen Schutzpositionen des Urheber- und Markenrechts durchbrochen werden können - mit der Folge, dass der Rechteinhaber unter Umständen eine Zwangslizenz einräumen muss.

Grundsätzlich gilt immer: Wer irgendwie versuchen will, den Vertrieb seiner Produkte oder Dienstleistungen zu beschränken, der muss dies einheitlich und diskriminierungsfrei tun, sodass die Beschränkung als sachlich gerechtfertigt begründet wird. Dabei kann der Online-Vertrieb komplett oder auch teilweise ausgeschlossen werden - allerdings mit dem höheren Risiko, dass derartige Vertriebsbeschränkungen auch überwacht werden müssen.

Vertriebsbeschränkungen in der Praxis

Will ein Unternehmen seine hergestellten Produkte auf bestimmte Wege beschränken, so steht es wie oben dargestellt vor einigen rechtlichen Herausforderungen. Die Grenze zwischen dem, was rechtlich zulässig ist und was nicht, ist nicht immer trennscharf und oft vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Der Aufwand für eine rechtliche Durchsetzung kann hoch sein. Eine konsequente Durchsetzung bestimmter Vertriebswege kann sich jedoch lohnen, wenn dadurch das Prestige des Produkts erhalten wird. 

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Derartige Geschäftsmodelle verlangen eine intensive rechtliche Betreuung, die insbesondere auch darauf angelegt sein sollte, das von einem Hersteller aufgebaute Vertriebssystem konsequent und nachhaltig zu unterstützen und aufrecht zu erhalten. Wir haben uns in unserer Kanzlei bereits seit Jahren schwerpunktmäßig mit allen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes beschäftigt und können deshalb auf breite Erfahrungsschätze und Fähigkeiten unserer Teammitglieder zurückgreifen.

Sollten Sie ebenso Bedarf nach einer Beratung zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne jederzeit an den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann, herrmann@aufrecht.de wenden.