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Tippfehlerdomain wetteronlin.de - zulässig nur mit besonderem Hinweis

Tippfehlerdomain können u.U. zulässig sein (wetteronlin.de)

 von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 -wetteronline.de

Der BGH hat soeben einen besonders interessanten Fall zum Domainrecht entschieden. Dort ging es um die Zulässigkeit sogenannter Tippfehlerdomains, namentlich um die "wetteronlin.de". Die Entscheidung wird wahrscheinlich in der Praxis des Domainrechts einiges in Bewegung bringen, weshalb wir Sie hier informieren.

Namensrecht nicht verletzt, da keine Unterscheidungskraft

Der Fall ist prima vista typisch für Domainstreitigkeiten: Die Betreiber der Seite wetteronline.de sahen sich durch eine Tippfehlerdomain beeinträchtigt. Wer nämlich schlicht das "e" am Ende vergaß, landete nicht auf der Seite der Kläger, sondern auf der Werbeseite wetteronlin.de, mit der private Krankenversicherungen beworben wurden.

Die Betreiber von wetteronline.de verlangten daher Unterlassung und sogar Löschung der Domain, da sie sich in ihrem Namensrecht verletzt sahen. In den beiden Vorinstanzen vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln bekamen sie noch Recht - anders aber nun beim BGH. Dieser lehnte nämlich einen namensrechtlichen Schutz der Domain allein deshalb ab, weil die Bezeichnung nur beschreibend sei. Es werde lediglich das Geschäftsmodell beschrieben, nämlich online Informationen über das Wetter bereit zu stellen, sodass insofern ähnlich wie beim Markenrecht hierfür auch kein Namensrecht gewährt werden kann.

Unlautere Behinderung durch konkrete Benutzung

In dem anderen Punkt entschied der BGH jedoch zugunsten der Kläger: Da der Betreiber der Tippfehlerdomain keinen besonderen Hinweis auf die bestehende Seite der Kläger also die "wezzeronline.de gemacht hatte, handele es sich aus sicht des Senats um eine gezielte unlautere Behinderung. Soweit das daraus sich ein Löschungsanspruch ergeben soll, wollte der BGH dabei aber nicht gehen.

Für die beklagten Betreiber von wetteronlin.de bedeutet dies also, dass sie ihre Seite weiterbetreiben dürfen und auch auf dieser Seite Werbung für private Krankenversicherungen schalten dürfen. Sie müssen allerdings nach der Vorgabe des BGH sogleich und unübersehbar darauf hinweisen, dass sich der Nutzer nicht auf wetteronline.de befindet. Eine salomonische Beurteilung, die an die frühen Urteile zum Websitesharing bei Namensgleichen erinnert. Nach Ansicht des BGH ist eine rechtlich zulässige Nutzung der Domain also durchaus denkbar und die bloße Registrierung beeinträchtige die Kläger nicht.

markenrecht rechtsanwalt düsseldorfFür Domaininhaber von glatt beschreibenden Internetseiten, die orthografisch richtig geschrieben werden, mag diese Beurteilung unbefriedigend sein, da in diesem Fall nur entschieden wurde, dass eine Informationspflicht für den vermeintlichen Trittbrettfahrer besteht.

Die Löschung war hier nicht durchsetzbar - was allerdings gänzlich anders zu beurteilen sein wird, wenn die Domain tatsächlich nach den Bewertungsmaßstäben des BGH nicht nur beschreibend ist. Unter diesen Umständen kann tatsächlich auch die Löschung oder Übertragung der Domain verlangt werden.Es bleibt aber abzuwarten, ob sich diese entscheidung so ohneweiteres auf andere Tippfehlerdomains übertragen lässt, da es hier doch sehr auf den Einzelfall und die sich gegenüberstehenden Parteien und Webseiten ankommen dürfte.

Wir haben uns in unserer Kanzlei bereits seit Jahren auf effektive Beratung im Domainrecht spezialisiert. Wenn Sie diesbezüglich Beratung benötigen, stehen wir gern kurzfristig zur Verfügung.