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3.000 Euro Vertragsstrafe bei unerwünschter E-Mail-Werbung

OLG Hamm: 3.000 Euro Vertragsstrafe bei unerwünschter E-Mail-Werbung

Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein. Das hat Oberlandesgerichts Hamm entschieden (Urteil vom 25. November 2016, Az. 9 U 66/15). 

Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt in Iserlohn. Die Beklagte aus Reken vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Im Jahre 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung der Beklagten.

Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgab, mit der sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro verpflichtete.

Im August 2014 erhielt die Klägerin eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot der Beklagten. Die E-Mail-Adresse der Beklagten war im Absenderfeld der E-Mail eingetragen. Auch die Zusendung dieser E-Mail erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin.

Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Die Beklagte reagierte ablehnend und bestritt, der Klägerin eine weitere E-Mail gesandt zu haben.

Ihren Anspruch, ohne ausdrückliches Einverständnis keine E-Mail-Werbung der Beklagten zu erhalten, und die nach ihrer Auffassung verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro hat die Klägerin gegen die Beklagte sodann eingeklagt. Das Landgericht Münster hat dem Klagebegehren entsprochen. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin bestritten hat, der Klägerin im August 2014 erneut eine Werbe-E-Mail gesandt zu haben, war erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der streitgegenständlichen E-Mail die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ohne jeden Zweifel fest, dass die im August 2014 bei der Klägerin eingegangene Werbe-E-Mail unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt worden sei. Der Sachverständige habe den Verlauf der E-Mail über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen. Er habe ausschließen können, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert worden oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten an die Klägerin übermittelt worden sei.

Die Vertragsstrafe sei auch nicht herabzusetzen. Die Beklagte habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung könne nicht festgestellt werden.

(Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17. Januar 2017)