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Vorsicht mit dem Alkohol! - Bier in der Werbung und andere Irrtümer

Was in der Werbung mit alkoholischen Getränken erlaubt ist

Zum Urteil des KG Berlin vom 12.10.2012; Az.: 5 U 19/12

In einem jetzt erschienenen Urteil hat das Kammergericht Berlin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Bezeichnung "Ginger Beer" als unzulässig eingestuft, wenn es sich nicht um ein bierhaltiges Getränk handelt.

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In dem zu entscheidenden Fall ging es um ein beklagtes Unternehmen, dass ein Getränk mit der selbstgewählten Bezeichnung "Ginger Beer" vertrieb. Obwohl der Name aber zunächst vermuten lässt, dass es sich tatsächlich um ein Bier handelt, war dies nicht der Fall. Das Gericht urteilte deshalb auch, dass der durchschnittliche Verbraucher diese Bezeichnung dahingehend verstehen muss, dass es sich um ein Bier handelt. Weil damit der Verbraucher aber irregeführt wird, handele der werbende Getränkehersteller unlauter. Das beworbende Getränk müsste zumindest zu einem Teil auch echtes Bier enthalten.

Kein Alkohol ist auch keine Lösung

In den letzten Monaten haben wir bereits mehrfach das Thema Werbung im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken behandelt.

Hier dazu eine kurze Zusammenfassung:

  • Der EuGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob "bekömmlich" eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe bei Wein ist. Seiner Entscheidung nach würden Verbraucher aber davon ausgehen, andere Weine seien weniger bekömmlich und deshalb vielleicht sogar gesundheitsschädlich.
  • Ähnlich war der Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte. Hier hatte ein Getränkehersteller ein Getränk unter "Energy & Wodka" vertrieben. Das Gericht entschied, dass diese Angabe unzulässig sei. Grund: durch die Bezeichnung werde das Produkt so unzulässigerweise „als funktionelles Lebensmittel beschrieben, das positive Nährwerteigenschaften habe".
  • Dass Alkohol viel Zündstoff für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten bietet, zeigt auch ein Beschluss des BGH aus diesem Sommer: Darin hatte eine Brauerei mit dem Slogan "über 400 Jahre Brautradition" geworben und war abgemahnt worden. Zu Unrecht, wie die Vorinstanzen entschieden und wie der BGH dies bestätigte. Bei der Brautradition müsse nicht davon ausgegangen werden, dass das Bier nach einem so alten Rezept gebraut werde, sondern dass das Unternehmen über eine so lange Tradition verfüge.
  • Dass es mitunter auch um sogar nicht existentes Bier gehen kann, zeigt der Streit, den der BGH behandelte: Das aus der Serie "die Simpsons" bekannte "Duff Beer" war dort Anlass für einen Markenstreit. Ein Unternehmen besaß die Markenrechte, veränderte jedoch den Schriftzug. Ein Wettbewerber, der die Marke nun für sich beanspruchte, scheiterte jedoch.

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Fazit

Wer mit alkoholischen Getränken Gewinne erziehlen möchte, muss sich darüber im Klaren sein, dass es einige rechtliche Stolpersteine geben kann.

Zum Einen bestehen erhebliche marken- als auch wettbewerbsrechtliche Interessen von Wettbewerbern. Zum Anderen ist der Markt mit alkoholischen Getränken stark von besonderen Vorgaben geprägt. Weiterhin handelt es sich um ein Geschäftsfeld, das beim Verbraucher mit sehr klaren Vorstellungen verbunden ist. Deshalb muss immer genau darauf geachtet werden, ob Werbung nicht auch irreführend ist.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Werbung? Sprechen Sie uns gerne an!