Werbung mit „Klimaneutralität": Aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und EU-Recht
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für umweltbezogene Werbung, insbesondere für Aussagen zur „Klimaneutralität", entwickeln sich weiter. Wir haben diesen Themenkomplex bereits mehrfach aufgegriffen, unter anderem in einem Fachbeitrag in Kommunikation & Recht (K&R 10/2023) zum Urteil des OLG Düsseldorf sowie in verschiedenen Beiträgen auf aufrecht.de zur wettbewerbsrechtlichen Einordnung von Greenwashing und klimabezogenen Werbeaussagen.
Mit einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie neuen europäischen Vorgaben liegen nun weitere Entwicklungen vor, die für Unternehmen und werblich Tätige von praktischer Bedeutung sind.
Bundesgerichtshof konkretisiert Anforderungen an „klimaneutrale" Werbung
Mit Urteil vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23) hat der Bundesgerichtshof erstmals höchstrichterlich zu den Anforderungen an Werbung mit dem Begriff „klimaneutral" Stellung genommen. Der BGH stellt klar, dass der Begriff aus Sicht der Verbraucher nicht selbsterklärend ist, wir berichteten. Wer ihn verwendet, muss daher erläutern, was konkret darunter zu verstehen ist und auf welcher Grundlage die behauptete Klimaneutralität erreicht wird.
Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, entsprechende Informationen ausschließlich über einen Verweis auf eine externe Internetseite bereitzustellen. Vielmehr müssen die wesentlichen Informationen bereits im unmittelbaren Zusammenhang mit der werblichen Aussage selbst zugänglich sein. Der BGH knüpft damit an seine Rechtsprechung zu gesundheitsbezogener Werbung an und betont auch bei Umweltangaben ein gesteigertes Transparenzgebot.
Diese Entscheidung fügt sich in die zuvor uneinheitliche Instanzrechtsprechung ein, die wir bereits im Zusammenhang mit der Werbung mit Klimaneutralität und den Entscheidungen des OLG Düsseldorf näher beleuchtet haben. Zugleich konkretisiert der BGH die Anforderungen an die Ausgestaltung entsprechender Werbeaussagen weiter.
Neue europäische Vorgaben zur Umweltwerbung
Ergänzend zur nationalen Rechtsprechung ist auf europäischer Ebene mit der Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition") ein weiterer Regelungsrahmen geschaffen worden. Die Richtlinie ist bereits in Kraft und verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Vorgaben bis spätestens März 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucher besser vor irreführenden Umweltbehauptungen zu schützen. Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich", „nachhaltig" oder „klimaneutral" sollen künftig nur noch zulässig sein, wenn sie hinreichend konkretisiert und belegbar sind. Auch Aussagen, die maßgeblich auf Kompensationsmaßnahmen beruhen, werden ausdrücklich adressiert. Diese Entwicklung knüpft inhaltlich an die bereits diskutierten Risiken von Greenwashing an, auf die wir in früheren Beiträgen hingewiesen haben.
Die Richtlinie ändert die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und wirkt damit unmittelbar auf das nationale Wettbewerbsrecht ein. Für Deutschland bedeutet dies, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angepasst werden muss. Die Umsetzung der europäischen Vorgaben wird voraussichtlich zu einer weiteren Präzisierung der Irreführungstatbestände führen, insbesondere im Bereich umweltbezogener Werbung.
Unabhängig vom genauen Wortlaut der künftigen Gesetzesänderungen zeigt sich bereits jetzt, dass Unternehmen bei der Verwendung von Umwelt- und Klimabegriffen erhöhte Anforderungen an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Dokumentation erfüllen müssen. Dies gilt sowohl für produktbezogene Aussagen als auch für unternehmensbezogene Klimaziele.
Einordnung für die Praxis
Die aktuelle Entwicklung bestätigt eine Linie, die sich bereits in der bisherigen Rechtsprechung und Diskussion um klimabezogene Werbung abgezeichnet hat. Pauschale Begriffe ohne nähere Erläuterung sind rechtlich problematisch. Unternehmen sollten daher prüfen, ob bestehende Werbeaussagen den aktuellen und absehbaren Anforderungen entsprechen und ob die zugrunde liegenden Annahmen belastbar dokumentiert sind.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die neue EU-Richtlinie führen nicht zu einem grundsätzlichen Verbot von Umwelt- oder Klimawerbung. Sie verdeutlichen jedoch, dass solche Aussagen klar, transparent und nachvollziehbar sein müssen. Für Unternehmen empfiehlt es sich, ihre Umweltkommunikation rechtzeitig rechtlich zu überprüfen und an die weiterentwickelten Maßstäbe anzupassen.
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