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Wettbewerbsrecht dislike facebook-Like-Button? Eine Analyse der ersten Gerichtsentscheidung!

Wettbewerbsrecht dislike facebook-Like-Button? Eine Analyse der ersten Gerichtsentscheidung!

Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht Düsseldorf aufrecht.deWer will was von wem?

Schon lange brodelte die Gerüchteküche was Abmahnungen im Zusammenhang mit dem facebook-Like-Button angeht. Immer wieder wurde von ersten Abmahnungen berichtet, mit denen sich Wettbewerber umfassender Unterlassungsansprüche berühmen. Die Argumentation in den Abmahnungen war immer gleich, problematsich bei der Verwendung der Buttons war, dass durch die Einbindung dieser (zugegebenermaßen genialen Idee) Daten von Websitebesuchern an facebook übermittelt wurden, auf diese Datenübermittlung aber nicht explizit in der (wenn überhaupt vorhandenen) Datenschutzerklärung hingewiesen wurde. Die Abmahner sahen darin einen Wettbewerbsverstoß, weil die fehlende Aufklärung über die Datenübermittlung einen Verstoß gegen § 13 TMG darstelle und diese Norm eine sogenannte Marktverhaltensregel sei.

Die erste Gerichtsentscheidung…

Ein solcher Fall wurde nun vor dem Landgericht Berlin verhandelt. Dort hatte ein E-Commercer, der „Sterntaufen“ vertreibt seinen Konkurrenten auf die oben beschriebene Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieser den facebook-Like-Button auf seinen Seiten verwendet, ohne dabei aber über die Datensammelei des kleinen Programms zu belehren.
Der viel diskutierten Ansicht, die sich der Sternentaufer gleich auch zu Eigen gemacht hatte, hat das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 14.3.2011, Az.: 91 O 25/11, einen Riegel vorgeschoben. Und das, wie wir finden zu Recht.

...geht zu Gunsten des Buttons

Das Gericht befasst sich erschöpfend mit der Frage, ob § 13 TMG überhaupt eine Marktverhaltensregel ist und kommt zu dem Ergebnis, dass das gerade nicht der Fall ist. Eine Marktverhaltensregel muss zumindest auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies wäre dann der Fall, wenn sie die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung schützt. Und genau das trifft aber auf § 13 TMG nicht zu. Denn die Vorschrift stellt sich bei genauerer Betrachtung als reine Datenschutzvorschrift dar, und nicht etwa als eine Vorschrift, die dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen dient, wie es etwa die Verbraucherrechtlichen Vorschriften beim Handel im Internet tun.
Weil schon aus diesem Grunde kein Anspruch bestand, musste das Gericht sich auch nicht weiter mit der Frage befassen, ob – unterstellt bei § 13 TMG handele es sich tatsächlich um eine Marktverhaltensregel – dann überhaupt die wettbewerbsrechtliche Erheblichkeitsschwelle wegen eines solchen Verstoßes überschritten wäre. Das Gesetz sieht nämlich in § 3 UWG ausdrücklich vor, dass nur erheblich Verstöße, mit einer Abmahnung und einem anschließenden Gerichtsverfahren geahndet werden dürfen.

Was meinen wir dazu?

Wir sind der Meinung, dass diese Bagatellgrenze im hiesigen Fall tatsächlich nicht überschritten wurde. Ob das der Fall ist oder nicht, orientiert sich an der Art und Schwere des Verstoßes und maßgeblich an der Person des Verletzers (z.B. Verschuldensgrad, Marktstärke) sowie des Verletzten (besondere Schutzwürdigkeit etwa von Minderjährigen). Da gerade Minderjährige kaum schutzbedürftig bei der Benutzung des Facebook-Like-Buttons sein dürften und ein Verschuldensgrad bei der fehlerhaften Datenschutzerklärung eher als gering einzustufen sein dürfte, liegt aus unserer Sicht gerade kein erheblicher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung des Buttons erhalten haben, sollten Sie sich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr setzen. Hierbei sind wir Ihnen als spezialisierte Kanzlei natürlich gerne behilflich. Sprechen Sie uns einfach an oder rufen uns an unter 0211. 16 88 86 00.

Wenn Sie diesen Artikel mögen, sind Sie natürlich herzlich eingeladen, auch bei uns den facebook-Like Button zu benutzen. Aber Vorsicht! facebook erhebt Daten von Ihnen. Und das nicht nur, wenn Sie den Button nutzen, sondern schon dann, wenn Sie selbst gerade bei facebook eingeloggt sind.