Widerrufsbutton wird 2026 Pflicht – Handlungsbedarf für Shops mit Kundenkonten

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler, die Verträge über Kundenkonten schließen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Die Neuregelung in § 356a BGB wirkt auf den ersten Blick unspektakulär. In der Praxis dürfte sie jedoch erhebliche Auswirkungen haben. Wer die technische Umsetzung versäumt, riskiert nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern auch eine faktisch verlängerte Widerrufsfrist von bis zu zwölf Monaten und 14 Tagen. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Systeme den neuen Anforderungen standhalten.
Das gesetzliche Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist seit vielen Jahren fester Bestandteil des Verbraucherrechts und sicher Teil des großen E-commerce Erfolges. Nach § 355 BGB können Verbraucher einen online im Verdandhandel oder auch telefonisch geschlossenen Vertrag in der Regel binnen 14 Tagen und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Diese Regelung gilt – insbesondere für Online-Geschäfte – seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Jahr 2014.
Unternehmer müssen Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren. Die Ausübung des Widerrufs war bislang formfrei möglich, etwa per E-Mail, Brief oder über ein Kontaktformular. Eine technische Schaltfläche war gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Was ändert sich jetzt ab Juni 2026?
Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (BGBl. I 2026 Nr. 28 vom 5. Februar 2026) hat der Gesetzgeber einen neuen § 356a BGB eingeführt. Die Norm verpflichtet Unternehmer, bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche eine sogenannte „elektronische Widerrufsfunktion“ bereitzuhalten.
Wörtlich heißt es in § 356a Abs. 1 BGB, der Unternehmer habe sicherzustellen, „dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann“.
Konkret bedeutet das: Verbraucher müssen ihren Widerruf künftig direkt über die jeweilige Website oder Plattform erklären können. Der Button ist klar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung zu beschriften, während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar zu halten und leicht zugänglich zu platzieren.
In der Praxis wird dies regelmäßig so aussehen, dass der Kunde in seinem Benutzerkonto den betreffenden Vertrag auswählt, den Widerruf über eine Schaltfläche einleitet und diesen anschließend bestätigt. Der Unternehmer muss daraufhin unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger – typischerweise per E-Mail – übermitteln.
Für wen gilt und was bedeutet das?
Die Pflicht eoiner solchen Schaltfläche trifft alle Unternehmer, die mit Verbrauchern online Verträge über ein Benutzerkonto schließen. Dazu zählen klassische Online-Shops mit Login-Bereich ebenso wie Streamingdienste, SaaS-Anbieter, Abo-Modelle oder z.B. Fitness-Apps mit kostenpflichtiger Mitgliedschaft.
Nicht erfasst sind reine Gastbestellungen ohne Registrierung. Wer seinen Kunden ausschließlich einen Bestellvorgang ohne dauerhaftes Nutzerkonto anbietet, muss für diese Verträge keinen Widerrufsbutton implementieren. Ebenfalls nicht betroffen sind rein analoge Vertragsschlüsse, etwa telefonisch oder schriftlich abgeschlossene Verträge.
Die Risiken einer fehlerhaften oder unterlassenen Umsetzung sind erheblich und bieten spiegelbildlich große Chancen für verbaucher. Wird die elektronische Widerrufsfunktion nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist nicht zu laufen. Verbraucher können den Vertrag dann noch bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt widerrufen und damit rückgängig machen.
Wie immer kommen wettbewerbsrechtliche Risiken hinzu: Die fehlende oder fehlerhafte Implementierung kann einen Verstoß gegen verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen darstellen und Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände nach sich ziehen. In bestimmten Konstellationen sind sogar behördliche Maßnahmen und empfindliche Bußgelder möglich.
Was ist jetzt aktuell zu tun?
Auch wenn die Neuregelung erst Mitte Juni 2026 in Kraft tritt, ist wie immer eine frühzeitige Vorbereitung ratsam. Die Erfahrungen mit dem Kündigungsbutton nach § 312k BGB haben gezeigt, dass die technische Integration in bestehende Shop-Systeme und Plattformlogiken komplexer sein kann als zunächst angenommen.
Unternehmen sollten prüfen, wie die Widerrufsfunktion in die bestehende Benutzeroberfläche eingebunden werden kann, wie die Identifizierung des betroffenen Vertrags erfolgt und wie die automatische Eingangsbestätigung rechtssicher dokumentiert wird. Ebenso sind die Widerrufsbelehrung und die internen Prozesse anzupassen.
Wer rechtzeitig handelt, minimiert nicht nur rechtliche Risiken, sondern schafft Transparenz und Rechtssicherheit – gegenüber Verbrauchern, Kunden und Mitbewerbern gleichermaßen.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung oder mit Abmahnungen brauchen.
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