Juni 2025 – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt in Kraft: Auch private Unternehmen müssen nun digitale Barrierefreiheit umsetzen

Ab dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland ein neues, europaweit abgestimmtes Regelwerk zur digitalen Barrierefreiheit: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Was bisher primär öffentliche Stellen betraf, wird nun auch für zahlreiche private Unternehmen Pflicht – insbesondere im E-Commerce, bei Softwarelösungen und digitalen Kommunikationsmitteln.
Was regelt das BFSG konkret?
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen dazu, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Dazu zählen u.a.:
- Webseiten und mobile Apps
- Online-Shops und Bezahlsysteme
- E-Books und dazugehörige Lesesoftware
- Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Ticketautomaten
Die technische Grundlage liefern dabei die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sowie die europäische Norm EN 301 549 aber auch die deutsche Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022.
Wer ist betroffen - und wer nicht?
Anders als bisher sind nicht nur Behörden oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen betroffen, sondern in weiten Teilen auch privatwirtschaftliche Unternehmen. Erfasst werden insbesondere Anbieter von digitalen Produkten und Dienstleistungen, etwa Websites, Apps, Buchungs- und Vergleichsportale sowie bestimmte Softwareprodukte. Betroffen sind alle Unternehmen, die solche barrierefreiheitsrelevanten Produkte oder Dienste für Verbraucher öffentlich zugänglich machen oder bereitstellen – unabhängig von Branche oder Unternehmensform.
Eine wichtige Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen:
Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro sind dann nicht vom Gesetz erfasst, sofern sie ausschließlich Dienstleistungen anbieten. D.h. nicht ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die digitale Produkte wie Software, E-Book-Reader oder Banking-Terminals vertreiben oder entwickeln – hier greift die Ausnahmeregelung nicht.
Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Unternehmen, deren Angebote unter das BFSG fallen, müssen diese bis spätestens 28. Juni 2025 barrierefrei gestalten. Für bereits bestehende Produkte und Dienste gelten Übergangsfristen bis zum 28. Juni 2030 – allerdings nur dann, wenn die Angebote bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in Verkehr gebracht wurden.
Was droht bei Verstößen?
Die Marktüberwachung nach dem BFSG obliegt grundsätzlich den Bundesländern. Zuständig sind also die jeweils benannten Landesbehörden. Allerdings wurde zur bundesweiten Koordinierung eine Zentralstelle beim Umweltbundesamt (UBA) eingerichtet, die als Kontaktstelle zur EU fungiert und die Zusammenarbeit zwischen den Ländern unterstützt. Bei Verstößen gegen die Anforderungen des BFSG drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 100.000 Euro (§?16 BFSG). Darüber hinaus eröffnet das Gesetz auch Verbandsklagen, sodass sich zivilrechtlicher Druck durch qualifizierte Verbraucherverbände aufbauen kann.
Daneben sind natürlich auch Abmahnungen oder Unterlassungsklagen durch Mitbewerber auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gut möglich – etwa dann, wenn die fehlende Barrierefreiheit als Verstoß gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln gewertet wird, wovon diesseits zunächst einmal ausgegangen werden muss.
Unser Fazit und unser Angebot
Unternehmen sollten nicht auf den letzten Drücker reagieren: Die Anforderungen an Barrierefreiheit sind nicht nur technisch komplex, sondern haben auch rechtliche und wirtschaftliche Tragweite. Wer frühzeitig handelt, sichert nicht nur Rechtssicherheit – sondern verbessert zugleich Usability und Reichweite seiner digitalen Angebote. Wir beraten seit vielen Jahren zu Fragen der digitalen Rechtssicherheit. Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen, prüfen Ihre Angebote auf Barrierefreiheit und helfen bei der Absicherung gegenüber möglichen Abmahnungen oder Bußgeldern.
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