×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
SEO-Überblickseiten
/
Designrecht
/
FAQ Designrecht

FAQ: Design- und Moderecht

English version // Version française

In der Design- und Modewelt gibt es viele Wiederholungen. Ideen bauen aufeinander auf – das ist normal und meist auch erlaubt. Doch leider werden viele Produkte schlicht und plump kopiert. Die Rede ist nicht nur von Plagiaten, sondern auch von Designs die sehr ähnlich zum Originalprodukt sind.

Gerade in der Modewelt kommt dies häufig vor. In unserer Praxis begegnen viele Beispiele. Die Konkurrenz möchte natürlich am Erfolg eines guten Produkts teilhaben –  scheinbar ohne selbst eine kreative Leistung erbracht zu haben. Wir versuchen an dieser Stelle einige wichtige Fragen zum Designrecht zu klären – sollten wir etwas vergessen haben, kontaktieren Sie uns. Wir helfen wir Ihnen gerne weiter.

1. Was versteht man unter Designrecht?

Den Begriff des Designs gibt es im deutschen Recht noch nicht so lange – dennoch waren viele Produkte bereits geschützt. Damals unter dem sperrigen Begriff Geschmacksmuster. Davon hat sich der Gesetzgeber nun gelöst und spricht, für jeden verständlich, vom Design.

Geschützt werden können etwa Modeprodukte wie Blusen, Hemden oder Hosen genauso wie Möbel, Kugelschreiber oder Telefone. Dem Designschutz sind nur wenige Grenzen gesetzt. Gleichzeitig gibt es viele Schnittmengen mit anderen Rechtsgebieten - zum Beispiel dem Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Oft lässt sich das gar nicht so genau trennen. Das hat den Vorteil, dass selbst wenn das „klassische Designrecht“ in manchen Fällen gar nicht greift, ein Anspruch dennoch aufgrund anderer Vorschriften bestehen kann.

2. Wie lässt sich ein Design schützen?

Es gibt zwei Möglichkeiten des Designschutzes. Zum einen lässt sich auf nationaler Ebene ein Schutz begründen. Dies setzt die kostenpflichtige Anmeldung des Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München voraus. Daneben gibt es noch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf EU-Ebene. Hier wird zwischen dem eingetragenen Geschmacksmuster und dem nicht-eingetragenen Geschmacksmuster unterschieden.

Beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO; früher: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt = HABM) kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden. Das nicht-eingetragene Geschmacksmuster muss, wie der Name schon besagt, nicht angemeldet und eingetragen werden. Sinn und Zweck ist es, besonders kurzlebigen Produkten einen Schutz zuzugestehen ohne ein aufwändiges Eintragungsverfahren durchführen zu müssen. Dafür wird ihm jedoch auch nur eine Schutzdauer von drei Jahren zugeschrieben - beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.

3. Was sind die Voraussetzungen für einen Designschutz?

Damit ein Design Schutz für sich beanspruchen kann, muss es neu sein und Eigenart besitzen. Zudem dürfen keine gesetzlichen Schutzhindernisse vorliegen.

Nach der gesetzlichen Definition gilt ein Design als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.

Ausgeschlossen vom Schutz sind, nach dem Gesetz, zum Beispiel Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ebenso wenig lassen sich als Design schützen: Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind.

4. Wie lässt sich ein Design anmelden?

Ein deutsches Design mit Schutz für die Bundesrepublik lässt sich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München anmelden. Das Amt wird prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen und das Design, wenn keine Hindernisse vorliegen, entsprechend eintragen. Anschließend wird das Design bekanntgegeben. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Die Anmeldung muss neben dem Antrag selbst auch eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs beinhalten. In der Regel erfolgt dies durch ein entsprechendes Foto. Die Schutzdauer für ein Design beträgt 25 Jahre – gerechnet ab dem Anmeldetag.

Beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden. Die Schutzdauer beträgt zunächst fünf Jahre, kann aber auf bis zu 25 Jahre verlängert werden – gerechnet ab dem Anmeldetag.

5. Welche Möglichkeiten habe ich, mich gegen Designverletzungen zu wehren?

Der Inhaber eines (eingetragenen) Designs kann in erster Linie einem anderen verbieten, sein Design ohne Zustimmung zu benutzen. Im Gesetz heißt es dazu: „Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.“

Daraus ergeben sich verschieden Ansprüche gegen Rechtsverletzer. So kann der Inhaber eines Designs verlangen, dass die Rechtsverletzung künftig unterlassen wird. Darüber hinaus hat er möglicherweise Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Diese kann er zunächst im Wege einer Abmahnung, also einem außergerichtlichen Schreiben an den Rechtsverletzer geltend machen. Ist dies fruchtlos, besteht die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens, zum Beispiel der Antrag einer einstweiligen Verfügung oder einer entsprechenden Klage.

Wir können Sie beraten!

Sie haben Fragen zum Designrecht, möchten ein Design anmelden oder wurden in Ihren Rechten verletzt? Wir können Ihnen helfen - nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Unser spezialisiertes Team steht Ihnen zur Seite und berät Sie gern. Rufen Sie einfach unverbindlich an: 0211 - 16 888 600. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail: anwalt(at)aufrecht.de

Das könnte Sie auch interessieren

Der doppelte Flamingo: Wenn eine Bluse der anderen gleicht

Auf roten Sohlen unterwegs: EuGH soll Streit zwischen Louboutin und Deichmann entscheiden

Die Kanzlei Terhaag & Partner erreicht Schadensersatz für Nachahmung eines Strickpullovers