Leitsätzliches
Im Rahmen der Ermittlung der Schadenshöhe wird unter Heranziehung der Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung für Fotomarketing (MFM Bildhonorare 2002) der Wert der Nutzung der streitgegenständlichen Bilder vom Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt. Der Schadensersatzbetrag setzt sich zusammen aus einem Grundhonorar sowie verschiedenen Aufschlägen, unter anderem wegen des besonderen Aufwands bei den Aufnahmen.LG MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 21 O 12175/04
Entscheidung vom 17. Mai 2006
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
erlässt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer durch Vors. Richter am Landgericht und Richter am Landgericht und auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2006 am 17.5.2006 folgendes
Endurteil:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 31.242,20 nebst 8 % Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 897,66 seit 29.4.2002, aus einem Betrag von € 344,54 seit 26.5.2002 und aus einem Betrag von € 30.000,-- seit 1.11.2002 zu bezahlen.
II. Die Widerklage wird abgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 31.242,20 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um ausstehende Honorarforderungen bzw. Schadensersatz für die Nutzung von Architekturfotografien.
Der Kläger ist ein bekannter Architekturfotograf, der Beklagte ein international renommierter Architekt.
Der Beklagte beauftragte den Kläger, vor Fertigstellung der von ihm geplanten und ausgeführten XXX für die am 21.3.2002 geplante Pressekonferenz Fotografien anzufertigen. Im Zuge dieses Auftrags fertigte der Kläger während des noch laufenden Baustellenbetriebes insgesamt 43 Fotografien, von denen 5 für eine kleine Pressemappe und 25 für eine große Pressemappe Verwendung fanden. Die Parteien haben keine explizite Vergütungsabrede getroffen. Der Kläger hatte vor dem streitgegenständlichen Auftrag bereits 4 Fotografieaufträge für Bauprojekte des Beklagten durchgeführt (Modellaufnahmen der XXX, 1996; Fotografien eines Wohn- und Geschäftshauses in Dresden, 1997; Fotografien der Sitzungssäle des B. in Berlin, 1997 und Fotografien des L. -blocks in Berlin, 1997) bei diesen Aufträgen hatte der Kläger jeweils im Einvernehmen mit dem Beklagten ein Tageshonorar von 2.000,-- DM (entsprechend 1.022,58 €) zuzügl Nebenkosten wie Material, Kurier, Anfahrt, Übernachtung, sowie zuzügl. 7 % MwSt. abgerechnet. Mit der Fertigung der streitgegenständlichen Aufnahmen für die Pressekonferenz war der Kläger an ca. 10 Tagen mehr oder weniger ganztätig auf der Baustelle beschäftigt.
Nach Durchführung der Pressekonferenz am 21.3.2002 stellte der Kläger unter dem Datum 27.3.2002 dem Beklagten 5 Tage Fotografierarbeiten zu je 1.025 € zuzügl. Nebenkosten in Höhe von 1.517,95 €, zuzügl. 7 % MwSt., gesamt 7.107,96 € in Rechnung (Anlage K4). Auf diese Rechnung bezahlte der Beklagte am 24.5.2002 einen Betrag von 3.000,-- € brutto, wobei er der Überweisung den Verwendungszweck „RE 2679/0202 Archiv Nr. 1 -43“ beifügte (Anlage K5). Zuvor hatte er durch Schreiben vom 23.4.2002 gegenüber dem ZZZ die Rechnung für dem Grunde und der Höhe nach für gerechtfertigt erklärt und um Übernahme von wenigsten 50 % der Kosten der Rechnung gebeten (Anlage B1).
Die bayerischen YYYen bezahlten schließlich im Rahmen der unten geschilderten Poolabsprache einen Betrag von 3.000,-- € zuzügl. MwSt. (brutto 3.210,-- €), den der Kläger dem Beklagten auf die Rechnung (Anlage K4) anrechnete. Mit der Klage macht er den Restbetrag von 897,66 € geltend.
Von 35 der 43 Motive für die Pressekonferenz fertigte der Kläger im Auftrag des Beklagten Kleinbild-Dias an und lieferte sie ihm. Diese Leistung stellte der Kläger dem Beklagten mit Rechnung Nr. 2692/0202 vom 23.4.2002 über 35 x 9,20 € zuzügl 7 % MwSt., gesamt 344,54 € in Rechnung (Anlage K6).
Im April 2002 traten die Parteien in Verhandlungen über die Anfertigung von Fotografien für eine Buchveröffentlichung des Beklagten über sein Bauwerk. Der Beklagte benötigte hierfür nach seinen damaligen Vorstellungen etwa 200 Bilder, die er aus einer größeren Anzahl von Bildern, die der Kläger fertigen sollte, auswählen wollte. Über die Anzahl der insgesamt zu fertigenden Bilder bestand Uneinigkeit. Der Kläger war jedoch bereit, bei Bezahlung von 200 verwendeten Fotografien zu je 125,-- € (gesamt 25.000,-- € netto) einen gewissen Überschuss an Bildern anzufertigen. Ein entsprechendes Angebot unterbreitete er dem Beklagten, der dieses am 23.4.2002 mit dem Schreiben (Anlage B1) dem ZZZ berichtete. Da der Kläger für weitere Verwertungen der Bilder durch das ZZZ und die Bayerische YYYen zusätzliche Honorare verlangen wolle, regte der Beklagte in dem Schreiben (Anlage B1) an, dass alle drei interessierten Nutzer ein Pauschalangebot über 36.000,-- € netto für 240 Bilder, die allen zur freien Nutzung zur Verfügung stehen sollten, an den Kläger unterbreiten sollten. Auf jede Seite würde nach Vorstellung des Beklagten dann ein anteiliger Betrag von 12.000,-- € entfallen. Des Weiteren bat der Beklagte darum, dass sich das ZZZ an den Kosten für die Pressevorstellung vom 21.3.2002 zu 50 % beteiligen möge. Er erwähnte dabei die vom Kläger gestellte Rechnung über 7.107,96 € und bermerkte hierzu: „Die Kosten sind vor allem deshalb so hoch ausgefallen, weil Herr Kl.Kl. auf Grund der schwierigen Verhältnisse mehr als doppelt so viel Zeit benötigte. Der Publikumserfolg ist so groß gewesen, dass sich die Ausgabe im Nachhinein mehr als auszahlt.“ (Anlage B1, Seite 2).
Unter dem 10.5.2002 richtete der Kläger an den Beklagten, die YYY und die Oberste Baubehörde (als übergeordnete Behörde des ZZZ) jeweils ein Angebot (Anlagen K8a, K8c, K8d) zur gemeinsamen Nutzung eines Bilderpools von 240 zu erstellenden Motiven zum Nettopreis von 150 € inkl. Material und Assistenz. Jedenfalls die Angebote K8c und K8d erreichten ihre Empfänger.
Am 29.5.2002 fand zwischen den Parteien, sowie den vier im Beweisbeschluss aufgeführten Zeugen als Vertretern der anderen beiden Nutzungsinteressenten eine Besprechung statt. Das Ergebnis dieser Besprechung ist zwischen den Parteien streitig.
Unter dem 11.6.2002 richtete der Kläger an die drei interessierten Nutzer Angebote zur Erstellung eines Bilderpools von mindestens 200 Motiven zum Preis von je 150,-- € inkl. Material und Assistenz für eine Nutzungsdauer von 10 Jahren in allen bekannten Nutzungsarten, wobei 20 der 43 Motive, die zur 1. Pressekonferenz entstanden waren, auf die 200 Aufnahmen (mit insgesamt 3.000,--€) angerechnet werden sollten. Laut dem an die YYY gerichteten Schreiben (Anlage K9a) sollten diese netto 12.600,-- € als Äquivalent von 60 + 20 + 4 Fotos übernehmen; nach dem an das ZZZ gerichteten Schreiben (Anlage K9b) sollte dieses einen Betrag von netto 9.000,-- €, entsprechend einem Äquivalent von 60 Fotos, übernehmen; in dem an den Beklagten gerichteten Angebot (Anlage K 9c) heißt es: „Das Architekturbüro Bekl.Bekl. übernimmt sicher einen Betrag von 9.000,-- €, was einem Äquivalent von 60 Fotos entspricht. Über die Anzahl 60 hinausgehende Motive werden mit 150,-- € berechnet.“ Alle Angebotsschreiben weisen darauf hin, dass ein Überschuss von Fotos bis zu 10 % ohne Berechnung produziert werde und dass ein Großteil der Motive für drei schon geplante Veröffentlichungen bis Mitte Juni vorliegen müsse. Jedenfalls die Angebote K 9a und K 9b erreichten ihre Adressaten und wurden von diesen angenommen (K 10 und K11). Die jeweils vereinbarten Vergütungen wurden von diesen auch bezahlt, wobei es sich bei dem Anteil von 3.000,-- € zuzügl. Mwst. (brutto 3.210,- €), der auf die zusätzlich von den YYYen übernommenen 20 Fotos entfällt, um die oben erwähnte Zahlung handelt, die der Beklagte auf die Rechnung K4 in Anrechnung brachte.
Im September 2002 erschien der als Anlage K1 vorgelegte Bildband des Beklagten „XXX – Kunstarchitekturdesign“ mit einer Erstauflage von 5000 Stück im B. -Verlag Basel, Berlin, Boston. Das Buch enthält unter anderem 146, meist großformatig wiedergegebene, Aufnahmen des Klägers. Der Kläger hatte, nachdem der Beklagte ihn wiederholt zur Fertigung weiterer Motive aufgefordert hatte, einen Pool von 374 Motiven geschaffen, aus denen der Beklagte die verwendeten auswählen konnte.
Unter dem 8.8.2002 stellte der Kläger dem Beklagten 145 Motive zu 150,-- €, sowie 472,-- € Auslagen zuzügl. jeweils 7 % MwSt., gesamt 23.777,54 € in Rechnung (Anlage K3), die der Beklagte jedoch nicht bezahlte, sondern mit Schreiben K 17 vom 6.9.2002 zurückwies.
Der Kläger errechnet die Klageforderung von 23.938,04 € weiterhin auf der Grundlage eines Nettobildpreises von 150,-- €, ausgehend jedoch von den tatsächlich verwendeten 146 (nicht wie in der Rechnung angenommen 145) Motiven zuzügl. technischer Nebenkosten von 472,-- € zuzügl. MwSt. in Höhe von 7 % (Seite 17/18 der Klageschrift). Hilfsweise berechnet er diesen Teil der Klageforderung als Teilklage aus einem Betrag von 31.000,04 €; dieser würde sich nach Angabe des Klägers ergeben, ginge man von der Wirksamkeit der Poolvereinbarung aus: Dann müsste der Kläger zunächst die auf ihn entfallenden 60 Motive zu je 150,-- € bezahlen, sowie 130 der von ihm nach Vollendung von 230 Motiven am 10.7.2002 noch geforderten weiteren 144 Motive (siehe Berechnung Bl. 19/20 der Klageschrift). Weiter hilfsweise stützt der Kläger seine Klage auf die geschuldete angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG. bzw. – sofern gar nicht vom Zustandekommen einer Nutzungsvereinbarung auszugehen sei – auf Schadensersatz nach Lizenzanalogie. Er errechnet insoweit auf Grundlage der Honorarempfehlungen der Mittelstandgemeinschaft für Fotomarketing (MFM) des Jahres 2002 ein Honorar von 55.312,50 € zuzügl. technischer Nebenkosten in Höhe von 472,-- € zuzügl. MwSt., gesamt also 59.184,37€.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.180,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 897,66 € seit dem 29.4.2002, sowie aus weiteren 344,54 € seit dem 26.5.2002, sowie aus weiteren 23.777,54 € seit dem 9.9.2002 zu bezahlen.
Hilfsweise:
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Restvergütung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 897,66 € betreffend den Auftrag Pressekonferenz und 23.938,04 € betreffend den Auftrag B. Publikation zu bezahlen, sowie Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung.
Weiter hilfsweise:
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 897,66 € (Nutzung Pressekonferenz) bzw. 23.938,04 € (Nutzung B. Publikation) sowie jeweils Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er behauptet, die Angebote vom 10.5.und 11.6.2002 (Anlagen K8a und K9c) seien ihm nicht zugegangen. Unabhängig hiervon seien zwischen den Parteien aber durch mündliche Vereinbarung bindende Verträge zustande gekommen und zwar zunächst im April 2002 die Vereinbarung eines Pauschalhonorars von 25.000,-- € als Gegenleistung für 200 „verwendbare“ Aufnahmen nach Auswahl des Beklagten und – diese Vereinbarung überholend – am 29.5.2002 die Vereinbarung eines Pauschalhonorars von 30.000,-- € für die Erstellung eines Fotopools, aus dem sich die drei interessierten Nutzer YYY (Anteil 12.000,-- €) ZZZ (Anteil 9.000,-- €) und Beklagter (Anteil 9.000,-- €) bedienen können sollten.
Der Beklagte ist der Ansicht, die von ihm bereits am 24.5. geleistete Teilzahlung über 3.000,-- € sei auf seinen Anteil von 9.000,-- € anzurechnen, so dass maximal ein Honorar von 6.000,-- € noch gefordert werden könne. Diese Honorarforderungen stünden jedoch Gegenforderungen auf anteilige Auskehr von Nutzungshonoraren, die der Kläger im Rahmen der Zweitverwertung seiner Fotografien in Zeitungen und Zeitschriften vereinnahmt habe, gegenüber.
Insoweit behauptet der Kläger, die Parteien hätten sich im April 2002 fest darauf geeinigt, dass die vom Kläger gefertigten Fotografien für keine weiteren Buchveröffentlichungen verwendet werden dürften, dass Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Fachzeitschriften, Publikumszeitschriften und Magazinen etc. jedoch zulässig seien. Hieraus vereinnahmte Verwertungserlöse des Klägers habe dieser hälftig an dem Beklagten als Urheber des fotografierten Bauwerkes abzuführen. Die Beklagte ist insoweit der Ansicht, durch die getroffene Abrede seien dem Kläger in einem gewissen Umfang Nutzungsrechte an dem Bauwerk eingeräumt worden. Die ihm eingeräumte Nutzungsbefugnis habe der Kläger insoweit überschritten, als er sämtliche Verwertungserlöse für Zeitungen, Zeitschriften etc. eingenommen habe. Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung über die Erlöse aus der Weiterverwertung der Fotografien getroffen worden, habe der Beklagte seiner Ansicht nach sogar Anspruch auf Auszahlung der Verwertungserlöse in voller Höhe.
Der Beklagte beantragt insoweit im Wege der Widerklage:
I. Dem Kläger wird im Wege des § 142 ZPO aufgegeben
a) dem Beklagten darüber Auskunft zu erteilen, welche Erlöse er durch die Verwertung der von ihm hergestellten Fotografien der XXX in M. mit den Archiv Nr. 0202 – 1 bis 0202 – 469 gemäß Archivliste des Klägers erzielt hat,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eidesstatt zu versichern.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten zum Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verpflichtet ist.
Der Kläger und Widerbeklagte beantragt:
Abweisung der Widerklage.
Er verweist darauf, dass ausweislich der von ihm verwendeten – branchenüblichen – AGBs des Bundesverbandes der Pressebildagenturen und Bildarchive von ihm stets lediglich das Nutzungsrecht am fotografischen Urheberrecht übertragen worden sei und auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, gegebenenfalls erforderliche Nutzungsrechte an den Bildvorlagen bei den Urhebern selbst einzuholen. Auch außerhalb der AGB habe er in keinem Fall mehr Rechte übertragen, als er gehabt habe (siehe hierzu Anlagen K 27 und K 28).
Hinsichtlich des weiteren Tatsachenvortrags wird auf die Ausführungen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen und den Verhandlungsprotokollen vom 24.11.2004, 22.6.2005 und 22.2.2006 verwiesen.
Das Gericht hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 19.1.2005 (Bl. 74 – 78 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. und (vgl. Sitzungsprotokoll vom 22.6.2005 Bl. 84 – 90 d.A.) sowie des Zeugen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 22.2.2006 Bl. 93 -97 d.A.). Auf die Vernehmung der Zeugin Prof. wurde im Hinblick auf die Aussagen der bis dahin bereits vernommenen übrigen drei Zeugen von den Parteien verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teils unmittelbar, teils in ihrem 2. Hilfsantrag begründet; die zulässige Widerklage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat auf Grund Vertrags Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden 897,66 € für die Fertigung der Lichtbilder für die Pressekonferenz, sowie deren Nutzung durch den Beklagten und auf Erstattung der Kosten für die Anfertigung der Kleinbilddias in Höhe von € 344,54. Darüber hinaus kann der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit §§ 2 Ziff. 4, 16, 17, 72 UrhG den Wert der Bildernutzung durch den Beklagten in der von ihm herausgegebenen Buchpublikation im B. -Verlag ersetzt verlangen; er durfte dabei seinen Schaden gemäß dem Wert der gezogenen Nutzung im Wege der Lizenzanalogie berechnen. Die Kammer schätzt dabei den Wert der Nutzung unter Heranziehung der Honorarvorschläge der Mittelstandvereinigung für Fotomarketing (MFM-Honorare 2002) gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 30.000,-- €.
1. Der Beklagte ist verpflichtet, für die Fertigung und spätere Nutzung der 43 Bilder im Zusammenhang mit der Pressekonferenz für die vom Kläger angesetzten 5 Tage das volle Tageshonorar von 1.025,-- € zu bezahlen. Abzüglich der bereits von ihm geleisteten Anzahlung von 3.000,-- € und der vom Kläger angerechneten Zahlung der YYYen in Höhe von 3.210,-- € also noch den Restbetrag von 977,-- €.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger auf Grund eines Auftrags des Beklagten für diesen tätig wurde. Nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung um Darlegung hinsichtlich der Berechtigung des Tageshonorars und der geleisteten Zeit gebeten hatte, legte der Kläger dar, dass ein Tageshonorar von 2.000,-- DM, umgerechnet also gut 1.022,-- € üblich war und bereits in vielen vorangegangenen Problemlos durchgeführten Fotoaufträgen berechnet und bezahlt wurde. Fotografiert habe der Kläger insgesamt 10 Tage, hiervon aber dem Beklagten nur 5 in Rechnung gestellt, die das absolute Minimum dessen bildeten, was angefallen sei. Diese von ihm erbetenen Ausführungen hat der Beklagte unwidersprochen gelassen, so dass davon auszugehen ist, dass der Vortrag des Klägers den Tatsachen entspricht und jedenfalls ist er in prozessualer Hinsicht als unstreitig der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Daraus ergibt sich, dass beide Parteien bei Erteilung bzw. Übernahme des Auftrags die Honorarfrage zwar nicht explizit geregelt haben; da sich beide jedoch darüber einig waren, dass der Auftrag vom Kläger erledigt werden solle und sie keinen Anlass sahen, in Honorarverhandlungen einzutreten, ist davon auszugehen, dass sie konkludent das zwischen ihnen übliche und bereits in einer Vielzahl von Aufträgen vereinbarte und bezahlte Honorar erneut vereinbarten. Eine Aufrundung in einer Größenordnung von 2,-- bis 3,-- € dürfte dabei dem mutmaßlichen Parteiwillen noch entsprochen haben.
Nachdem auch unstreitig ist, dass der Kläger mindestens 5 Tage an dem Auftrag gearbeitet hat, steht ihm das Honorar in voller Höhe zu, sodass der Beklagte zur Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages zu verurteilen war. Soweit in diesem Betrag Materialkosten enthalten sind, deren Anfall und Höhe nicht bestritten wurde, gilt das nachfolgend unter 2. Gesagte entsprechend.
2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger berechtigt war, seine Materialkosten in Rechnung zu stellen. Diese betrugen für die Anfertigung der Kleinbilddias unstreitig 233,-- €. Die Rechnungstellung entspricht der zwischen den Parteien bei den in der Vergangenheit durchgeführten Projekten geübten Praxis; auch dort hatte der Kläger Materialkosten separat abgerechnet und vom Beklagten zuzügl. zu dem vereinbarten Pauschalhonorar von 2.000,-- DM pro Tag bezahlt bekommen. Der Beklagte war daher auch zur Begleichung dieses Betrages zu verurteilen.
3. Des Weiteren schuldet der Beklagte Schadensersatz in Höhe von 30.000,-- €.
a) Der Beklagte hat unstreitig 146 Bilder des Klägers für die Veröffentlichung seines Bildbands „XXX“, die im B. –Verlag erschienen ist, verwendet und dabei die Vervielfältigung und Verbreitung der Fotografien des Klägers veranlasst. Soweit den Anlagen K22 und K23 Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Beklagte 8 Fotografien mehrfach nutzte und 10 weitere Aufnahmen eines Modells der XXX bzw. des Museums in Kassel verwendete, die offenbar ebenfalls vom Kläger stammen, hatte dies bei der Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben, da es insoweit an ausreichendem Sachvortrag des Klägers fehlte. Zwar durfte dieser zur Bemessung seines Schadensersatzes im Einzelnen auf eine Anlage verweisen. Die Kernpunkte, insbesondere die Zahl der genutzten Werke hätten jedoch schriftsätzlich in einer Weise vorgetragen werden müssen, dass der Beklagte Gelegenheit und Anlass gehabt hätte, hierzu substantiiert Stellung zu nehmen.
b) Zwischen den Parteien kam es zu keiner vertraglichen Einigung über die Nutzungsrechtseinräumung.
Zwar wurde der Kläger auch in Bezug auf die von ihm über die 43 Bilder für die Pressekonferenz hinaus gefertigten weiteren 331 Bilder im Auftrag des Beklagten tätig; dieser wählte auch mit Kenntnis des Klägers aus den insgesamt 374 gefertigten Bildern, die teilweise auf seine speziellen Motivwünsche zurückgehen, für die B. –Publikation aus. Ein Vertragsschluss kann jedoch trotz dieser Umstände nicht angenommen werden, da die Parteien sich zu keinem Zeitpunkt über wesentliche Vertragsbedingungen, insbesondere die Vergütung des Klägers einigten.
Im April 2002 verhandelten die Parteien auf der Grundlage eines Nutzungsentgelts von 125,-- € pro Bild und stellten sich die Fertigung von 200 Bildern vor, zu denen eine gewisse Reserve (deren Höhe zwischen den Parteien umstritten ist) unentgeltlich gefertigter Zusatzbilder kommen sollte. Dass insoweit jedoch ein Vertragsschluss noch nicht anzunehmen ist, liegt nicht in erster Linie an dem noch bestehenden Dissens in diesem Punkt, sondern ergibt sich daraus, dass die Parteien statt einer Einzelnutzungslösung ersichtlich ein Modell der Poolung von mehreren Nutzungsinteressierten favorisierten und in dieser Richtung weiter verhandelten. Gerade aus der vom Beklagten selbst vorgelegten Anlage B1 ergibt sich, dass der Beklagte zwar von einem annahmefähigen Angebot des Klägers ausging, dieses jedoch noch nicht angenommen hatte.
Auch im Mai 2002 kam es nicht zu einer vertraglichen Einigung zwischen den Parteien. Wie die durchgeführte Beweisaufnahme zu den Verhandlungen am 29.5.2002 ergab, gingen die Teilnehmer seinerzeit davon aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Einigung über die mit Datum 10.5.2002 übersandten Angebotsvorschläge des Klägers noch nicht zustande gekommen war. In der Sitzung vom 29.5.2002 kam man zwar überein, wie die Eckpunkte und wichtige Details einer Regelung aussehen sollten. Die Teilnehmer waren sich jedoch einig, dass der Kläger auf dieser neuen Basis schriftliche Angebote unterbreiten sollte. Mit der Annahme sollte der Vertrag dann zustande kommen, wie dies auch bei den beiden anderen Nutzungsinteressierten (YYY und ZZZ) der Fall war. Wie die Beweisaufnahme weiter bestätigte, war hinsichtlich des Nutzungswunsches des Beklagten am 29.5.2002 noch nicht klar, wie viele Bilder dieser tatsächlich in Auftrag geben wollte. Mit den Aufträgen der beiden anderen Interessierten über 60 bzw. 60 + 20 Aufnahmen standen erst 140 Bilder für den Pool zur Verfügung, sodass der Beklagte hätte entscheiden müssen, ob ihm 200 Bilder (zuzügl. der unentgeltlich angebotenen Reserve) genügt hätten, oder ob er mehr als die vorgesehene Minimumabnahme von 60 Bildern hätte vereinbaren müssen.
Unstreitig kam es jedoch weder zu dem vorgesehenen Vertragsschluss auf Grundlage eines schriftlichen Angebots (wie es der Kläger angeblich am 11.6. versandt, der Beklagte jedoch nicht erhalten haben will) noch zu einer sonstigen Einigung, die zumindest den Umfang der vom Kläger zu fertigenden und vom Beklagten abzunehmenden und zu bezahlenden Bilder hätte umfassen müssen.
c) Der Beklagte ist dem Kläger mangels vertraglicher Einräumung von Nutzungsrechten daher zum Schadensersatz verpflichtet. Dessen Höhe schätzt die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 30.000,-- €.
Ausgehend von den auch vom Kläger zu Grunde gelegten Honorarvorschlägen der Mittelstandsvereinigung Foto–Marketing (MFM Bildhonorare 2002) geht die Kammer davon aus, dass dieser Betrag für die Nutzung der streitgegenständlichen Bilder im Rahmen einer Buchpublikation mit einer Auflage von 5000 Exemplaren ebenfalls für die ersten 5 Jahre der Nutzung angemessen ist. Ob – entsprechend den MFM-Empfehlungen – für eine länger dauernde Nutzung eine Aufstockung erforderlich sein sollte, war von der Kammer nicht zu klären, da der auch nach den MFM-Empfehlungen pauschal abgedeckte Nutzungszeitraum von 5 Jahren bislang nicht überschritten ist.
Der Beklagte hat unstreitig die im maschinenschriftlichen Teil der Liste (Anlage K22) enthaltenen 146 Bildmotive in seinem Bildband (Anlage K1) durch Abdruck (in der aus der Liste jeweils pro Bild ersichtlichen Größe) abgedruckt. Der Kläger hat auch zutreffend pro Bild die sich nach den MFM-Honorarempfehlungen 2002 für Buchveröffentlichungen mit einer Auflage von bis zu 5000 Stück bei den angegebenen Bildgrößen ergebenden Grundhonorarbeträge aufgelistet. Er gelangt dabei zu einer Honorarsumme von 18.354,50 €, wobei hierin, wie sich erst aus der Liste ergibt, einige Doppelnutzungen gleicher Motive berücksichtigt sind. Diese wurden zwar in 7 Fällen korrekt mit der Hälfte des sich für die kleinere Wiedergabe ergebenden Honorars angesetzt; die Kammer berücksichtigt diese Doppelnutzungen jedoch nicht, da insoweit kein schriftsätzlicher Vortrag erfolgt war, siehe oben; der Kläger hatte nur von 146 Bildnutzungen gesprochen, für die er Schadenersatz begehrt, ohne auf das offenbare Vorliegen von Doppelnutzungen hinzuweisen. Es ergibt sich somit ein berücksichtigungsfähiges Grundhonorar in Höhe von ca. 18.000,-- €.
Hierauf sind nach Einschätzung der Kammer folgende Aufschläge gerechtfertigt:
20% wegen des DIN A 4 übersteigenden Formate des Buches (24 x 33 cm).
25% für die in der streitgegenständlichen Buchausgabe enthaltene weitere Sprache (englisch)
30% wegen des besonderen Aufwands bei den Aufnahmen.
Nicht gerechtfertigt dagegen erscheint der vom Kläger angesetzte 100 % Aufschlag für „englischsprachige Weltrechte“. Nach dem Vortrag beider Parteien kann für den vorliegenden Prozess nur von der Existenz einer einzigen Ausgabe gemäß Anlage K1 ausgegangen werden. Sollte es weitere (Auslands-) Ausgaben gegeben haben, hätte dies vorgetragen werden müssen. Nur im Zusammenhang mit solchen weiteren Ausgaben schlagen die MFM-Empfehlungen einen Aufschlag von 100 % vor, wenn zugleich mit dem Nutzungsrecht für eine Inlandsausgabe Nutzungsrechte für eine englischsprachige Ausgabe, die weltweit vertrieben werden darf, eingeräumt werden. Der Tatsache, dass die vorliegende Ausgabe Texte in Deutsch und Englisch enthält, wurde bereits durch den Zuschlag von 25 % für die weitere Sprache Englisch Rechnung getragen. Nach Auffassung der Kammer kann ein weiterer Zuschlag nur gewährt werden, wenn es parallel mehrere Ausgaben gibt, von denen eine vorrangig zur Nutzung im Ausland gedacht wird. Die Kammer geht zudem im vorliegenden Fall davon aus, dass – trotz der Tatsache, dass sicherlich einige Exemplare der zweisprachigen deutschen Ausgabe auch international vertrieben werden – vernünftige Vertragsparteien den 25 % Aufschlag für die weitere Sprache zur Abdeckung dieser Nutzungen für ausreichend angesehen hätten.
Nach dem Vortrag der Parteien war die Abwicklung des Auftrages im Rahmen eines noch im Baustellenzustand befindlichen Objektes, bei dem zugleich bereits fieberhaft die Vorbereitungen für eine Eröffnung des Museums liefen, mit besonderer Schwierigkeit verbunden. Die Kammer billigt insofern zu, dass hierfür ein gewisser Aufschlag angesetzt wird, der in den MFM-Empfehlungen zwar genannt, jedoch nicht beziffert ist. Der Kläger hat ihn mit 30 % angesetzt. Ohne im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sich hierbei auf einen genauen Wert festlegen zu müssen, hält die Kammer eine derartige Größenordnung für realistisch. Ein derartiger Aufschlag trägt zudem der Tatsache Rechnung, dass die vorliegenden Fotografien nach Einschätzung der Kammer, die in einer Vielzahl von Fällen im Rahmen von Verletzungsverfahren mit der Beurteilung von Fotografien befasst ist, eine weit überdurchschnittliche künstlerische Qualität aufweisen und daher wohl als Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Nr. 4 UrhG zu qualifizieren sind. Es greift damit nicht nur der Lichtbildschutz gemäß § 72 Abs. 1 UrhG ein, der allein schon die Anwendung der MFM-Honorare rechtfertigen würde. Die besondere Wirkung der Aufnahmen des Klägers ergibt sich nicht allein aus der ebenso unbestrittenen hohen architektonischen Qualität des Bauwerks des Beklagten, das immer wieder spektakuläre Ansichten und Blickwinkel ermöglicht. Es liegt – wie das Ergebnis seiner Arbeiten zeigt – auch am hohen fotografischen Können des Klägers, diese Ansichten und Blickwinkel der dreidimensionalen Vorlage auf zweidimensionalen Fotografien mit der richtigen Lichtwirkung so einzufangen, dass der Betrachter schon bei Durchsicht des Bildbandes in den Bann des Bauwerkes gezogen wird.
Bei Berücksichtung aller Umstände hält die Kammer insgesamt ein Honorar von 30.000,-- € für angemessen, in dem jedoch auch sämtliche Spesen enthalten sind. Die Kammer ist auch überzeugt, dass vernünftige Parteien in einem Fall wie dem Vorliegenden keinen expliziten Mengenrabatt mehr vereinbart hätten, da der Beklagte zwar mindestens 146 Motive des Klägers genutzt hat, andererseits hierfür aus einer Vielzahl weiterer Motive (insgesamt 374) auswählen konnte, die teils auf direkte Anregung des Beklagten gefertigt wurden und die auch nur zu einem Teil durch die Zahlungen der beiden anderen Nutzungsinteressenten abgedeckt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich kein Anlass, auf die 146 anzusetzenden Nutzungen weitere Mengenabschläge zu gewähren.
Dass vernünftige Vertragsparteien der vorliegenden Konstellation zu einem Abschluss in der von der Kammer angesetzten Größenordnung von 30.000,-- € gekommen wären, zeigt auch eine Vergleichsrechnung, die von der Gesamtzahl der für das Projekt gefertigten Lichtbilder ausgeht und diese in Bezug setzt zu der ursprünglichen Preisvorstellung der beiden Parteien für den Fall einer Einzelnutzung allein durch den Beklagten. Für diesen Fall hätten die Parteien 125,-- € pro Bild inkl. Spesen angesetzt und der Kläger wäre bereit gewesen einen entgeltfreien „Überschuss“ von 10 % (vom Beklagten behauptet 20 %) zu fertigen. In diesem Falle wären selbst bei Abzug von 20 % von den gefertigten 374 Aufnahmen für die verbleibenden 299 Aufnahmen 37.575,-- € und damit sogar mehr als die von der Kammer geschätzte Lizenzzahlung in Höhe von 30.000,-- € angefallen.
Die Tatsache, dass bei den 374 Aufnahmen auch 43 Aufnahmen enthalten waren, die bereits für die Pressekonferenz angefertigt und teilweise dort genutzt wurden, kann vor dem Hintergrund, dass auch bei dieser Alternativbetrachtung sich ein Wert ergibt, der mehr als 7.000,-- € über der Schätzung der Kammer liegt, nicht als Argument für eine weitere Reduzierung des Honorars herangezogen werden. Das Argument ist überdies auch aus rechtlichen Gründen unbeachtlich, weil es bei der Bemessung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie allein um die Festlegung eines angemessenen Honorars für die jeweils einschlägige Nutzung (hier den Bildband) geht. Dass Bilder genutzt werden, die bereits in einem anderen Zusammenhang genutzt worden waren, ist daher unerheblich, da jede Nutzung separat zu vergüten ist. Dass die Parteien bei ihrer bisherigen Zusammenarbeit einen Pauschalausverkauf sämtlicher Rechte als Gegenleistung für das Tageshonorar von 2.000,-- DM vereinbart hätten, wurde in diesem Prozess nicht vorgetragen. Es bleibt daher bei der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG. Damit ist anzunehmen, dass mit dem Honorar nur die konkret von den Parteien vorgesehene Nutzung der Bilder auf der Pressekonferenz abgedeckt gewesen sein sollte.
Entgegen der Ansicht des Klägers war zu dem geschuldeten Betrag von 30.000,-- € kein zusätzlicher Anteil für Mehrwertsteuer aufzuschlagen, da es sich bei dem Schadensersatzanspruch nicht um Entgelt für Lieferung oder Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 UStG handelt, so dass auch der Kläger zur Abführung von Mehrwertsteuer insoweit nicht verpflichtet ist.
4. Dem Kläger stehen aus den beiden Entgeltforderungen gemäß oben 1. und 2. Zinsen in Höhe von 8 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§ 288 Abs. 1 – 3 BGB).
Zinsen in gleicher Höhe können nach Überzeugung der Kammer bei richtiger Auslegung von § 288 Abs. 2 auch dann gefordert werden, wenn Schadensersatz zu leisten ist, der im Wege der Lizenzanalogie berechnet wird:
Dem Kläger steht daher als Teil des nach der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatzanspruches gemäß oben 3. auch ein Zinsanspruch in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen zu.
a) Parteien, die einen Lizenzvertrag abgeschlossen hätten, hätten regelmäßig auch einen Fälligkeitstermin (der spätestens nach Nutzungsbeginn liegen dürfte) vereinbart, bei dessen Verstreichen Verzugszinsen angefallen wären (so auch Keukenschrijver in Busse, PatentG, 6. Auflage, Rd. 156 zu § 139). Da es sich um Entgeltforderungen für Leistungen handeln würde, würden diese mit dem erhöhten Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu Buche schlagen.
b) Die Kammer ist der Auffassung, dass – nicht nur aus Praktikabilitätsgründen – dieser Zinsschaden im Ergebnis auch als Nebenforderung und nicht als bezifferter Teil der Hauptforderung geltend zu machen sein muss; denn zum einen bestünde andernfalls die Gefahr der Berechnung von Zinseszinsen, wenn zusätzlich aus der dann höheren Hauptforderung Prozesszinsen gemäß § 291 BGB geltend gemacht würden; zum anderen ist der Grundsatz zu berücksichtigen, wonach bei der Berechnung eines Schadens nach Lizenzanalogie der Verletzter nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen darf als ein redlicher Lizenznehmer.
Die Kammer hält es nicht für dogmatisch zwingend geboten, den Teil des Schadens, der in dem Zinsausfall des Verletzten im Vergleich zum Vertragsschluss mit einem redlichen Lizenznehmer liegt, als Teil der Hauptforderung anzusehen. Vielmehr lässt sich dieser auch als Zinsnebenforderung erfassen. Hierdurch wird auch der oben beschriebene Konflikt mit dem Zinseszinsverbot vermieden. Der Kläger kann somit als Teil seines Schadens ab dem Verstreichen des vermuteterweise vereinbarten Fälligkeitstermins, den die Kammer 2 Monate nach Nutzungsbeginn ansetzt, als Nebenforderung Zinsen in Höhe von 8 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fordern, wie sie ihm auch gegenüber einem redlichen Lizenznehmer zustehen würden.
c) Die gefundene Lösung steht im Ergebnis einer weiten Auslegung des Begriffs „Entgeltforderung“ in § 288 Abs.2 BGB dahingehend, dass hierunter auch Schadensersatzforderungen zu fassen sind, sofern diese nach der Methode der Lizenzanalogie berechnet werden, gleich. Eine solche Auslegung erscheint der Kammer trotz des Ziels der hinter der Norm stehenden Richtlinie, die Zahlung von Entgelten aus Leistungsbeziehungen zu beschleunigen, nicht für fern liegend. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass der europäische und nationale Gesetzgeber seinerseits hiermit zugleich die Absicht verfolgte, für Personen, die an der Nutzung fremder absoluter Rechte interessiert sind, neue Anreize zu schaffen, auf den Abschluss eines Lizenzvertrages zunächst zu verzichten und darauf zu hoffen, dass - sollte die Nutzung dem Berechtigten überhaupt je zur Kenntnis kommen - der geschuldete Schadensersatz jedenfalls niedriger ausfallen würde, als ein versprochenes Nutzungsentgelt einschließlich etwaiger Verzugszinsen.
Angesichts der Tatsache, dass der Kläger in seinen Hauptansprüchen Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt eines vermeintlichen Vertragsschlusses und im Hilfsanspruch einem dem Höhe nach im Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsschadensersatzanspruch zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt, konnte sein Antrag insgesamt so ausgelegt werden, dass dann, wenn Teile dieses Schadensersatzanspruchs nach der dogmatischen Konstruktion der Kammer als Nebenforderung zu gewähren sind, ein solcher Zinsanspruch auch bereits ab dem Zeitpunkt des seinerzeitigen Nutzungsbeginns geltend gemacht sein soll.
II.
Die zulässige Widerklage erweist sich als unbegründet, da der Beklagte weder aus Vertrag noch auf Grund deliktischer Ansprüche vom Kläger die anteilige Herausgabe seiner von Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen für die Nutzung der Fotos des Klägers vereinnahmten Honorare verlangen kann.
1. Eine angebliche vertragliche Übernahme der Pflicht, zur Hälfte sämtliche Honorare für Zweitverwertungen der Fotos an den Beklagten herauszugeben, die im April 2002 vereinbart worden sein soll, konnte der Beklagte nicht belegen. Eine solche Vereinbarung wurde weder schriftlich niedergelegt, noch konnte der Beklagte Zeugen hierfür anbieten.
Eine derartige Vereinbarung erscheint auch nicht überwiegend wahrscheinlich, sodass auch eine Parteieinvernahme des Beklagten gemäß § 448 ZPO nicht in Frage kommt (einer einvernehmlichen Vernehmung gemäß § 447 ZPO hatte sich der Kläger widersetzt). Denn bereits nach dem oben unter I.3.b. Ausgeführten ist der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung im April 2002 hinsichtlich der Bildhonorare fraglich; dies gilt aber auch hinsichtlich der Zweitverwertungsrechte, da zum einen nicht wahrscheinlich ist, dass die Parteien das eine losgelöst vom anderen vereinbart hätten; auch hätte die Vereinbarung einer Pool–Lösung wenig Sinn ergeben, da auch die YYY und das ZZZ Zweitnutzer darstellen würden, deren Honorare hälftig dem Beklagten hätten zufließen müssen, wenn dessen Behauptung richtig sein würde. Von einer derartigen Konstruktion sind alle Beteiligten ersichtlich aber zu keinem Zeitpunkt ausgegangen.
2. Auch deliktische Ansprüche kommen vorliegend nicht in Betracht.
Zum einen fehlt es von Beklagtenseite schon an der Darlegung eines konkreten Verletzungsfalls, für den der Kläger verantwortlich sein könnte. Die allgemeine Aussage, es sei zu Bildveröffentlichungen in Zeitungen und Zeitschriften im zeitlichen Zusammenhang mit der Pressekonferenz gekommen, genügt für die Begründung eines Auskunftsanspruchs und Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach nicht, da eine Überprüfung der Verantwortlichkeit des Klägers für einen konkreten Verletzungsfall damit nicht möglich ist.
Dessen ungeachtet erscheint es auch fraglich, ob eine solche Verantwortlichkeit tatsächlich in einem Fall vorgelegen hat. Der Beklagte scheint davon auszugehen, dass die bloße Überlassung von Fotografien des Klägers an Verlage oder Redaktionen bereits zu einer Verantwortlichkeit des Klägers für Verletzungen der Urheberrechte des Beklagten führt, die darin liegen, dass fotografische Vervielfältigungen seines Bauwerkes ohne sein Einverständnis verbreitet wurden. Eine derartige Konstruktion würde aber voraussetzten, dass der Kläger den Nutzungsinteressenten explizit Nutzungsrechte nicht nur in Bezug auf die Fotografien, sondern auch auf das abgelichtete Bauwerk, eingeräumt hätte. Dass dies der Fall gewesen ist, wurde vom Beklagten weder dargetan noch belegt. Der Kläger selbst nimmt für sich in Anspruch, dass er in seinen AGB jeweils auf die Notwendigkeit hinweist, Nutzungsrechte an den abgebildeten Objekten von deren Urhebern selbst einzuholen. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann solange dahinstehen, solange der Beklagte nicht darlegt und beweist, in welchem Fall der Kläger über sein rechtliches Können hinaus Rechte auch am Bauwerk des Beklagten eingeräumt hat.
III.
Nebenentscheidungen:
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: §§ 3 ff ZPO, §§ 3, 49 GKG
Unterschriften