Leitsätzliches
1) Gemäß § 102 StPO kann die Durchsuchung beim Tatverdächtigen angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. 2) Die Handlung, derer der Beschwerdeführer verdächtig ist, ist als sog. Liken eine hinreichende Ausrichtung bzw. Kundgabe der Befürwortung der Äußerungen des ursprünglichen Nutzers . 3) Deutlicher kann man ein Zueigenmachen kaum zum Ausdruck bringen bzw. allenfalls expressis verbis mit den Worten „Ich stimme dem zu“ - nicht anderes symbolisiert aber hier allgemeinhin das in Rede stehende sog. Emoji. Die darin liegende Bekundung von Sympathie nach außen ist insoweit auch aus Sicht eines Dritten mit einer verbal kundgegebenen Zustimmung nach außen gleichzusetzen. 4) Wer demjenigen, der durch ein Verbrechen zu Tode gekommen ist, in der dargestellten Weise jede Anerkennung und Ehrung abspricht, heißt das Verbrechen an sich gut. 5) Die Durchsuchung steht auch in angemessenem Verhältnis zur Schwere der konkreten Straftat und der Stärke des Tatverdachts. Die Straftaten sind ausweislich ihres Strafrahmens von bis zu 2 bzw. 3 Jahren nicht unerheblich. Bei der Strafzumessung dürften im Falle einer Verurteilung die Umstände zu berücksichtigen sein, dass die Verbreitung via Facebook und damit im Internet über einen potentiell ganz erheblich großen, ja unbeschränkten Personenkreis erfolgteAz.: 6 Qs 146/22
Gs 774/22 AG Meiningen
438 Js 10054/22 StA Meiningen
Landgericht Meiningen
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren gegen [...], geboren am [...] in [...], Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: [...]
Verteidiger: [...]
wegen Billigung der Begehung von Straftaten u.a.
hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Meiningen durch Richter am Landgericht [...], [...] und Richterin [...] am 05.08.2022
b e s c h l o s s e n :
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers [...] gegen den Durchsuchungsbeschluss des
Amtsgerichts Meiningen vom 14.06.2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 14.06.2022 (Az.: Gs 774/22) ordnete das Amtsgericht Meiningen, Ermittlungsrichterin, die Durchsuchung der Wohnung einschließlich Nebengelassen sowie der Person des Beschwerdeführers und der ihm gehörenden Sachen, insbesondere Kraftfahrzeuge, an. Es sei anzunehmen, dass dies zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, namentlich von Mobiltelefonen, Handys, Smartphones oder sonstigen elektronischen Speichermedien. Für den Weigerungsfall wurde zugleich die Beschlagnahme der Gegenstände angeordnet. Gleichzeitig ordnete das Amtsgericht die Erstreckung der Durchsuchung gem. § 110 Abs. 3 Satz 2 StPO an.
Der Beschuldigte sei der Belohnung bzw. Billigung von Straftaten sowie des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener verdächtig. Soweit geht das Amtsgericht aufgrund der zu den Akten gelangten Beweismittel davon aus, dass der Beschwerdeführer über die Online-Plattform Facebook einen Beitrag des Nutzers „Arminius Hetzer Hermann“ öffentlich geliked - also mit einem sog. Emoji einer Faust mit nach oben gerecktem Daumen - kommentiert und sich dadurch zu Eigen gemacht habe, mit dem nach einem (zumindest deutschlandweit) Aufsehen erregendem Mord an einer 24-jährigen Polizistin und einem 29-jährigem Polizisten auf eine anberaumte Gedenkstunde wie folgt reagiert wurde: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“.
Schwere und Stärke des Tatverdachts zeichneten die Durchsuchung als ebenso erforderlich wie die - zugleich angeordnete - Beschlagnahme. Die Maßnahmen seien zudem verhältnismäßig. Auf die Beschlussgründe wird im Übrigen Bezug genommen.
Der Beschluss wurde ausgeführt. Vor diesem Hintergrund wurden sodann Speichermedien beschlagnahmt.
Mit seiner Beschwerde vom 24.06.2022 wendet sich der Beschwerdeführer einerseits gegen die Durchsuchungsanordnung mit dem - trotz bereits stattgehabter Durchsuchung - formulierten Ziel einer „Aufhebung“ des (tatsächlich erledigten) Durchsuchungsbeschlusses sowie der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Es liege kein Zueigenmachen in dem (an sich nicht in Abrede gestellten) „Liken“. Im Übrigen sei kein Bezug zu dem Tötungsdelikt erkennbar. Die Bezeichnung der Polizisten als „Kreaturen“ stelle eine Abneigung gegen die Polizei als „Ganzes“ dar, weil „das Polizistensein im Allgemeinen (sic!) Anknüpfungspunkt für die Äußerung ist“. Auf die Beschwerdebegründung wird im Übrigen verwiesen.
Das Amtsgericht half der Beschwerde unter dem 13.07.2022 nicht ab, auf die entsprechende Verfügung wird Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist (unbeschadet des dort unzutreffend formulierten Rechtsschutzziels) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Insoweit ist das gegen eine Durchsuchung gerichtete Rechtsmittel trotz einer bereits erfolgten Durchsuchung nicht wegen prozessualer Überholung unzulässig geworden. Die Rechtsmittel der StPO dienen grundsätzlich der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Ihr Ziel ist die Aufhebung einer den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahme. Eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, ist daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Daher ist die Beschwerde zwar nicht zur Aufhebung der Anordnung, aber zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Vollzug oder auf andere Weise erledigten richterlichen Anordnung oder die Weiterführung des Verfahrens zu diesem Zweck grundsätzlich unzulässig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bleibt die Beschwerde im Falle von tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen zulässig, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. Dies ist insbesondere im Falle von Wohnungsdurchsuchungen angenommen worden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Auflage, vor § 296, Rn. 17-18a). Zwar übersieht der Verteidiger, dass er entsprechend einen Feststellungsantrag hätte formulieren müssen. Ausnahmsweise kann das Begehren allerdings entsprechend umgedeutet werden, da dem Beschwerdeführer selbst die fehlgängige Formulierung seines Verteidigers jedenfalls vor dem Hintergrund nicht anzulasten ist, dass das Beschwerdeschreiben sein Rechtsschutzziel (noch) erkennen lässt.
Die Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme erfolgte aus den in dem angefochtenen Beschluss referierten Gründen völlig zu Recht. Im Beschwerdeverfahren überprüft das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang (BVerfG 28.10.2001, 2 BvR 1452/01). Prüfungsmaßstab ist dabei die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses. Das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung daher keine Erkenntnisse heranziehen, die dem Ermittlungsrichter im Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt waren (BVerfG NJW 2011, 291).
Gemessen daran ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.
Gemäß § 102 StPO kann die Durchsuchung beim Tatverdächtigen angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Dies ist der Fall.
Der Beschwerdeführer war bereits im Erlasszeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses in Ansehung der Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere den zur Akte gelangten Screenshots sowie den Ergebnissen der Identitätsermittlung eines Vergehens der Verletzung sowohl der Billigung von Straftaten als auch des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener hinreichend verdächtig.
Aus den Beweismitteln ergibt sich in hinreichender Weise, dass der Beschuldigte den zitierten Post des „Arminius Hetzer Hermann“ mit dem Symbol
[Faust mit nach oben zeigendem daumen - Emoji]
versehen hat. Dies ist vorliegend tatbestandsmäßig.
Nach § 189 StGB macht sich strafbar, wer das Andenken Verstorbener „verunglimpft“. Verunglimpfen ist eine nach Form, Inhalt oder nach den Begleitumständen besonders schwere Beleidigung, sei es in Gestalt eines Werturteils oder einer Tatsachenaussage. Die Verunglimpfung kann nicht nur durch schriftliche oder mündliche Äußerungen, sondern auch durch Tätlichkeiten am Leichnam oder in sonstiger Weise geschehen, sie muss jedenfalls als Ehrenkränkung des Verstorbenen von einem Dritten wahrgenommen werden.
Dies ist ohne Zweifel der Fall. Der Kommentar des Nutzers „Arminius Hetzer Hermann“ erfolgte unter einem Beitrag betreffend eine Gedenkveranstaltung für die Opfer des sehr öffentlichkeitswirksamen sog. Kuseler Polizistenmordes, nimmt also eine Veranstaltung in unmittelbarem Bezug, die sogar im engsten Wortsinne dem Andenken zweier konkreter Verstorbener dienen soll. Deren Bezeichnung als (bloße) Kreaturen spricht den Opfer an solchen ersichtlich die Menschenwürde ab; durch die Phrase „keine einzige Sekunde Schweigen“ wird zudem direkter Bezug auf eine in Gedenkveranstaltungen oder Trauerfeiern übliche Schweigeminute Bezug genommen, die der Totenehrung und damit schlechthin ihrem Andenken dienen. Wird insoweit zum Ausdruck gebracht, dass den Verstorbenen keine „einzige Sekunde“ (der 60 Sekunden umfassenden) Schweigeminute zuteilwerden soll, stellt dies bei objektiver Würdigung die - hier in breitester Öffentlichkeit des Internets getätigte - Aufforderung dar, den (nach wie vor in ihrer Persönlichkeit konkret bezeichneten) beiden Polizisten nicht zu gedenken, ihnen nicht einmal Bruchteile der allgemein üblichen Totenehre angedeihen zu lassen. Die ist in dem genannten Kontext nur als schwere Ehrkränkung aufzufassen, zumal die Art und Weise der Verbreitung im Internet die Schutzgüter des § 189 StGB unbesehen der Frage als besonders beeinträchtigt sehen lässt, ob neben dem soweit hier nachhaltig betroffenem Pietätsgefühl der Angehörigen auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit geschützt werden soll (allg. Auffassung, vgl. MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 189 Rn. 4 m.w.N.).
Die Kammer verkennt nicht, dass - wie die Beschwerde wohl intendiert - die Grundsätze einer Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung nach überwiegender Ansicht auch bei § 189 StGB und insbesondere dann gelten, wenn sie sich auf eine Gruppe von Personen bezieht, deren Gemeinsamkeit sich gerade aus den Umständen ihres Versterbens ergibt (MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 189 Rn. 19 m.w.N.). Soweit hat der Kommentar des Nutzers „Arminius Hetzer Hermann“ zwar durch Anbringung eines entsprechenden Videos auch Bezug auf „Polizeigewalt“ als solche genommen. Allerdings erfolgt auch dies im Kontext der Nutzung einer Kommentarfunktion zu dem geschilderten Gedenkereignis in Gestalt der Ermordung zweier konkret bezeichneter Polizeibeamter im Rahmen ihrer Dienstausübung. Damit wird bei Lichte betrachtet eine (ggf. durchaus allgemeine) Ablehnungshaltung gegenüber Polizisten auf zwei konkrete Einzelpersonen vor dem Hintergrund ihrer Ermordung bei Dienstverrichtung abgehoben. Eine Kollektivbezeichnung („die Polizei“) ist schon der äußeren Form nach nicht ersichtlich, würde aber (was die Beschwerde verkennt) im Falle ihres Vorliegens zur Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB führen. Keine kollektive, sondern eine individualisierte Beleidigung läge selbst bei anderer Auffassung hier auch dann vor, wenn zwar eine Kollektivbezeichnung verwendet, aber durch den einem Ausruf begleitenden „Fingerzeig“ auf ein Mitglied des Kollektivs dieses erkennbar individuell betroffen sein soll (etwa bei dem Ausspruch „A.C.A.B.“ = all cops are bastards, siehe nur OLG Stuttgart 23.06.2008 – 1 Ss 329/08, NStZ-RR 2009, 50).
Es ist, was die Beschwerde ebenfalls verkennt, allgemein anerkannt, dass es vorliegend um mehrere Einzelbeleidigungen geht, die gleichsam „getarnt“ lediglich unter einer „Kollektivbezeichnung“ erfolgen. Darüber kann das vermeintlich Polizeigewalt darstellen Video nicht hinwegtäuschen.
Anerkannt ist die von der Rechtsprechung entwickelte Grundforderung, dass sich die bezeichnete Personenmehrheit - hier der beiden verstorbenen Polizeibeamten - auf Grund bestimmter Merkmale aus der Allgemeinheit so deutlich heraushebt, dass der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt und so die Zuordnung des einzelnen zu diesem Kreis nicht zweifelhaft ist. Eingedenk des Umstandes, dass der Kommentar wie dargestellt als Reaktion auf einen just zwei Vertretern des Polizeistandes - als Mordopfer - gewidmeten Beitrag erfolgte, bestehen daran keine Zweifel, zumal schon eine Bezugnahme auf die von Einzelakteuren losgelöste Gruppe der „Polizei“ an sich bzw. - mit den Worten der Beschwerde: „das Polizistensein im Allgemeinen“ - fehlt. Dafür findet sich unbeschadet des Fernliegens der (soweit buchstäblich:) bemühten Argumentation der Beschwerde im Wortlaut letztlich keinerlei Anhaltspunkt.
Die Handlung, derer der Beschwerdeführer verdächtig ist, ist als sog. Liken eine hinreichende Ausrichtung bzw. Kundgabe der Befürwortung der Äußerungen des Nutzers „Aminius Hetzer Hermann“. Nach der Rspr. des BGH setzt die Gleichstellung der Wiedergabe fremder Missachtung als Äußerung eigener Missachtung voraus, dass sich der Nutzer die fremde Äußerung zu eigen macht, mithin so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie insgesamt als eigene erscheint. Darin liegt auch die ureigentliche Funktion des sog. Likes auf Facebook oder vergleichbaren Medien. Unbeschadet dessen, dass die Anbringung eines solchen „Likes“, der wörtlich übersetzt jedenfalls in Mitteleuropa so viel wie „(ich) mag es“ oder „(ich) will es“ bedeutet, regelmäßig durch das Betätigen einer Schaltfläche mit den Worten „Gefällt mir“ erfolgt, ist gerade auch das Zurschaustellen dieser Befürwortung nach außen Sinn dieser Kommentarfunktion. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass öffentlichkeitswirksame Vorgänge in anderen Medien regelmäßig damit als besonders herausragend etikettiert werden, dass sie nach der Anzahl ihres „Likes“ (oder demgemäß Distanzierung bedeutende „Dislikes“) ohne weiteres und nachgerade selbsterklärend bemessen werden.
Dass eine Faust mit nach oben gerecktem Daumen Zustimmung und Gutheißung bedeutet, kann ohnehin nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der dahinterstehende Symbolgehalt einer nonverbalen, auf Belobigung oder jedenfalls unbeschränkte Zustimmung ausgerichteten Kommunikation dürfte selbst von Rezipienten im Vorschulalter nur als solcher verstanden werden.
In den modernen Medien hat er sich jedenfalls zum regelrechten Sinnbild der Befürwortung etabliert. In der auch hier in Rede stehenden Kommentarfunktion der Plattform Facebook dient diese Symbolik auch der gezieltermaßen öffentlichen Bewertung eines Beitrages, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass entsprechende Symbol-Schaltflächen vom Betreiber des Portals unter den Beiträgen als eine Art Einladung zum Kommentieren vorgehalten werden. Soweit kommt darin auch nicht nur eine gewissermaßen stille Befürwortung - etwa nur dem Verfasser gegenüber - zum Ausdruck, sondern die bewusst und für die Öffentlichkeit des Internets zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der Inhalte. Deutlicher kann man ein Zueigenmachen kaum zum Ausdruck bringen bzw. allenfalls expressis verbis mit den Worten „Ich stimme dem zu“ - nicht anderes symbolisiert aber hier allgemeinhin das in Rede stehende sog. Emoji.
Die darin liegende Bekundung von Sympathie nach außen ist insoweit auch aus Sicht eines Dritten mit einer verbal kundgegebenen Zustimmung nach außen gleichzusetzen (siehe auch Eckel, NStZ 2021, S. 1 ff.). Soweit dem vereinzelt entgegen gehalten wird, dass das Schicksal des sog. Likes dem des in Bezug genommenen Beitrages akzessorisch verbunden sei soll, ist dies irrelevant. Für die Schuldfrage kommt es naturgemäß auf den (Tat-)Zeitpunkt an, in dem der tatbestandliche Erfolg verwirklicht wird. Ohnehin dürfte derjenige, der (fremde) Beiträge mit entsprechender Symbolik versieht, regelmäßig keinen Einfluss auf den Bestand des Beitrages, umgekehrt aber gerade auf das Fortbestehen seines „Likes“ haben.
Tatverdacht besteht letztlich auch hinsichtlich § 140 StGB.
Die Tathandlung nach der dortigen Nr. 2 besteht darin, dass der Täter die Tat öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten durch eine auf eine konkrete Tat bezogene und aus sich heraus verständliche Erklärung gutheißt (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2020, § 140 Rn. 6). Dies ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung anzunehmen. Tatbestandsmäßig sind auch befürwortende Äußerungen im Internet auf Webseiten, wobei auch schlüssige Erklärungen genügen (BGHSt 22, Seite 286; OLG Braunschweig NJW 1978, Seite 2045). Aus den bereits dargestellten Gründen liegt in der gegenständlichen Tathandlung ein Zueigenmachen, was - a maiore ad minus - eine Billigung einschließt. Aus dem Kontext des Posts ist bei objektiver Betrachtung zu entnehmen, dass derjenige, der den Opfern eines Tötungsdelikts i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB jede Würde absprechen will, auch auf den Leitartikel, dessen Kommentierung unternommen wird, Bezug nimmt und letztlich die dort dargestellte Straftat des Mordes in 2 Fällen billigt. Wer demjenigen, der durch ein Verbrechen zu Tode gekommen ist, in der dargestellten Weise jede Anerkennung und Ehrung abspricht, heißt das Verbrechen an sich gut. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Zustimmung, den Opfern ohne weiteres ein Mindestmaß an Menschenwürde abzusprechen, nicht anders als die Billigung des Zentralgeschehens verstanden werden, auf das allein das Gedenken Bezug nimmt.
Voraussetzung ist weiter, dass die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Bezugnahme auf die Friedensschutzklausel ermöglicht es, das weit gefasste abstrakte Gefährdungsdelikt restriktiv auszulegen (Fischer, a.a.O. Rn. 8). Angesichts einer unkontrollierten Verbreitung der Billigung über das Medium Facebook ist dies - wie auch der Verlauf der hiesigen Ermittlungen selbst zeigt - ganz offensichtlich der Fall.
Es war in Ansehung der im Erlasszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse aus den vom Amtsgericht aufgeführten Gründen zu erwarten, dass inkriminierte Gegenstände im Besitz des Beschuldigten aufgefunden werden. Soweit bestand Aussicht, dass Daten auf dem emittierenden Endgerät gespeichert werden, die eine Tatbegehung mittels dieses Gerätes nachweisen lassen. Deshalb kommt das entsprechende Gerät nicht nur als Beweismittel in Betracht, sondern es unterliegt ggf. als Tatwerkzeug der Einziehung.
Ferner ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter der gebotenen Betrachtung insbesondere der Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt worden. Eine Durchsuchung scheidet unter Bedachtnahme auf das Verhältnismäßigkeitsgebot nur aus, wenn andere, weniger einschneidende, den Ermittlungszweck nicht gefährdende Maßnahmen verfügbar sind. Solche waren und sind vorliegend nicht ersichtlich.
Die Durchsuchung steht auch in angemessenem Verhältnis zur Schwere der konkreten Straftat und der Stärke des Tatverdachts (Meyer-Goßner, StPO, 68. Aufl. 2021, § 102, Rn. 15 und 15a). Die Straftaten sind ausweislich ihres Strafrahmens von bis zu 2 bzw. 3 Jahren nicht unerheblich. Bei der Strafzumessung dürften im Falle einer Verurteilung die Umstände zu berücksichtigen sein, dass die Verbreitung via Facebook und damit im Internet über einen potentiell ganz erheblich großen, ja unbeschränkten Personenkreis erfolgte.
Die Beschlagnahmeanordnung war - betreffend alle Gegenstände - gleichermaßen gerechtfertigt, weil es sich bei den sichergestellten Gegenständen um Beweismittel handelt, §§ 94, 98 StPO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
(Unterschriften)