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Jameda Urteil des BGH - Analyse der Urteilsgründe - Volltext

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Analyse der Urteilsgründe zur BGH-Jameda-Entscheidung 2016

 

Das jameda-Urteil vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15)

 

Analyse der Urteilsbegründung

 

Über das jameda-Urteil des BGH vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15) hatten wir bereits mit großem Echo in den Medienausführlich berichtet. Seit dem 11. April 2016 liegen nun auch die ausführlichen Urteilsgründe vor. Eine Analyse der Urteilsgründe ergibt Folgendes:

Der klagende Zahnarzt hatte sich vor dem BGH insbesondere darauf berufen, dass über ihn zwar eine sehr negative Bewertung abgegeben worden war, der Bewerter aber wohl gar nicht bei ihm in Behandlung gewesen war. Aus dem Text der Bewertung sowie der Notenvergabe (Note 6 für Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis) konnte der Zahnarzt nicht darauf schließen, wer die Bewertung abgegeben haben könnte. Der Zahnarzt hatte sich im Rahmen seiner gegenüber jameda vorgetragenen Beschwerde daher recht allgemein darauf bezogen, dass eine solche Behandlung überhaupt nicht stattgefunden hatte.

jameda hat daraufhin den Bewerter aufgefordert, die Bewertung zu bestätigen sowie eine Erklärung hierzu „in mindestens zwei Sätzen“ abzugeben und auch den Behandlungszeitraum zu benennen. Die Beanstandung des Zahnarztes leitete jameda nicht an den Bewerter weiter. Auch die kurze Stellungnahme des Bewerters, in welcher dieser unter Angabe eines Behandlungszeitraums die Bewertung „bestätigte“, leitete jameda nicht an den Zahnarzt weiter. Der Zahnarzt konnte sich daher auch nicht weiter zu den Vorwürfen äußern, da ihm auch nach Beendigung des Prüfungsverfahrens durch jameda nicht bekannt war, um welchen Patienten und um welche Behandlung es sich gehandelt hatte.

Meinungsäußerung mit Tatsachengrundlage gerichtlich überprüfbar

In der ausführlichen Urteilsbegründung hat der BGH zunächst ermittelt, dass es sich bei dem Text der Bewertung sowie den vom Bewerter vergebenen Schulnoten um eine Meinungsäußerung handelt. Diese grundsätzlich von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützte Form einer Bewertung enthält aber, wie der Bundesgerichtshof ausführlich analysiert, stets auch eine tatsächlich überprüfbare Grundlage, nämlich die einfache Frage, ob überhaupt eine solche Behandlung bei dem bewerteten Arzt oder Zahnarzt stattgefunden hat.

Liegt der Bewertung aber gar kein Behandlungskontakt zugrunde, stellt sich eine solche Bewertung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Zahnarztes dar. Denn in einem solchen Fall der Vermischung von Tatsachenbehauptungen und meinungsäußernden Elementen überwiegt das Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Zahnarztes. Diesbezüglich führt der Bundesgerichtshof ebenso lapidar wie zutreffend aus, dass ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich gar nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten ebenso nicht vorhanden ist wie ein berechtigtes Interesse von jameda, Bewertungen über gar nicht stattgefundene Behandlungen zu veröffentlichen.

Vermutung des Zahnarztes bei Beanstandung ausreichend

Bei der Beanstandung durch einen Zahnarzt reicht es dabei nach Ansicht des BGH aus, wenn dieser gegenüber jameda angibt, dass es nahe liegt, dass die angebliche Behandlung gar nicht stattgefunden hat. Dass es sich dabei im Grunde nur eine Vermutung des Zahnarztes handelt, spielt keine Rolle. Denn mangels genauerer Angaben im Rahmen der Bewertung oder einer Weiterleitung von Informationen über die stattgefundene Behandlung und deren Behandlungszeitraum seitens jameda an den Zahnarzt, war der Zahnarzt nicht zu einer konkreteren Beanstandung in der Lage. Damit stellt der BGH klar, dass es bei solchen Bewertungen ausreicht, gegenüber dem Bewertungsportal anzuzweifeln, dass der Bewertung überhaupt eine Behandlung zugrunde liegt. Dies erscheint auch logisch, da der Arzt sich ansonsten gegen eine Bewertung einer Behandlung wehren müsste, ohne zu wissen, um welchen Patienten und um welche Behandlung es sich überhaupt gehandelt haben soll.

Analyse vom Medienanwalt

Gewissenhafte Prüfung erforderlich

Hieraus zieht der BGH weitere Konsequenzen: da die Bewertungen anonym abgegeben werden können, ist eine verstärkte Missbrauchsgefahr gegeben und der Betrieb solcher Portale bringt – auch im Vergleich zu anderen Portalen – von vornherein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsverletzungen mit sich. Der BGH verlangt daher eine gewissenhafte Prüfung durch die Bewertungsportale. Dabei muss das Beanstandungsverfahren auch dann durchgeführt werden, wenn es sich – wie im Fall des BGH – um rein meinungsäußernde Bewertungstexte handelt. Das Bewertungsportal muss nach Ansicht des BGH ernsthaft versuchen, sich die notwendigen Tatsachengrundlagen zur Überprüfung der Bewertung verschaffen.

Nachweise müssen vorliegen

Dabei schreibt der BGH den Portalen nun vor, dass – was in der Vergangenheit häufig nicht geschehen war – die Beschwerde des betroffenen Arztes dem Bewerter übersandt werden muss. Der Bewerter muss dann aufgefordert werden, den angeblichen Behandlungskontakt genau zu beschreiben und zu belegen. Beispielhaft nennt der BGH für solche Belege etwaig vorhandene Rechnungen, Terminskarten und -zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien (möglich erscheint auch die elektronische Patientenquittung). Die Bitte an den Bewerter, die Behandlung in zwei Sätzen zu bestätigen, reicht hierfür also zukünftig nicht aus.

Weiterleitung an den Zahnarzt

Zudem muss das Bewertungsportal sodann dem Zahnarzt die eingeholten Informationen sowie die den angeblichen Behandlungskontakt belegenden Unterlagen auch weiterleiten. Sofern es sich dabei um personenbezogene Daten, welche das Portal zur Bereitstellung seines Dienstes erhoben hatte (§ 12 Abs. 1 TMG) handelte, dürfen die weitergeleiteten Dokumente nach Ansicht des BGH diesbezüglich geschwärzt werden. Im konkreten Fall hatte der BGH beispielsweise erwartet, dass das Portal dem Zahnarzt jedenfalls den Behandlungszeitraum mitgeteilt hätte, der sich aus der Stellungnahme des Bewerters ergeben hatte oder alternativ das Zeitfenster des Behandlungszeitraums.

Für den Arzt oder Zahnarzt soll auf diese Art und Weise die Möglichkeit geschaffen werden, zu den vom Portal beigebrachten Informationen und nachweisenden Belegen weiter Stellung nehmen zu können, wie dies im BGH-Urteil „Blog-Eintrag“ vorgesehen ist. Über Art und Umfang der erlaubten Schwärzungen hat sich der BGH nicht geäußert. Durch den Verweis auf § 12 TMG erscheint aber naheliegend, dass nur personenbezogene Daten, die zur Bereitstellung des Dienstes erhoben wurden, geschwärzt werden dürfen. Da die Portale von ihren Usern in der Regel nur wenige Daten, beispielsweise die E-Mail-Adresse, abfragen, dürften die Informationen zur Behandlung an sich weitergeleitet werden können.

BGH stärkt Zahnärzte und Verlässlichkeit der Bewertungen zugleich

Insgesamt hat der BGH die Persönlichkeitsrechte der Ärzte und Zahnärzte mit dem Interesse der Bewertungsportale, solche Bewertungsplattformen anzubieten, sorgsam abgewogen. Überraschend deutlich hat der BGH dabei auch bei den rein meinungsäußernden Bewertungstexten und insbesondere den Bewertungen mit einer Notenvergabe die Persönlichkeitsrechte der Ärzte als den Interessen der Portale überwiegend angesehen. Dies ist zu begrüßen, da sich manche Portale in der Vergangenheit bei rein meinungsäußernden Bewertungen geweigert hatten, das vom BGH vorgeschriebene Beanstandungsverfahren überhaupt durchzuführen. Auch die den Portalen auferlegten Prüfungs- und Weiterleitungspflichten, welche der BGH nunmehr konkretisiert hat, sind ganz erheblich. Man kann zwischen den Zeilen der Urteilsgründe herauslesen, dass der BGH sichergestellt wissen will, dass nur etwas zulässig bewertet werden darf, was auch wirklich stattgefunden hat. Den in der Praxis leider häufig vorkommenden Fake-Bewertungen, Bewertungen von Konkurrenten oder hierauf spezialisierten Agenturen soll damit ein Riegel vorgeschoben werden.

Dr. Volker Herrmann Rechtsanwalt Medienrecht

Sekundäre Beweislast des Portals

Dafür, dass überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat, trifft das Bewertungsportal die sekundäre Darlegungslast. Gibt der Zahnarzt also an, dass eine solche Behandlung – wenn auch er dies nur vermuten kann – gar nicht stattgefunden hat, muss das Bewertungsportal Nachforschungen unternehmen und insbesondere von dem Bewerter zusätzliche Angaben und nachweisende Belege anfordern und (ggf. geschwärzt) weiterleiten. Kommt das Portal dieser Verpflichtung nicht nach, wird dies zu Gunsten des Zahnarztes gewertet. Diese prozessuale Nachweislast stellt der BGH den materiellen Prüfpflichten gleich. Diese Pflichten treffen das Bewertungsportal also schon im Beanstandungsverfahren und können nicht erst im Prozess nachgeholt werden. Der Zahnarzt kann das Portal also auf Löschung in Anspruch nehmen, falls die Bewertung nicht zuvor auf seine Beschwerde hin gelöscht worden ist.

Nur belegbare Bewertungen erlaubt

In unserer Praxis haben wir es in Löschungsverfahren häufig mit Bewertungen zu tun, für die es keinerlei Nachweis gibt und auch niemanden, der hinter den teilweise sehr geschäftsschädigenden Äußerungen steht. Häufig stellt sich auch heraus, dass es gar keine Behandlung gegeben hat, sondern nur einen ersten telefonischen oder persönlichen Kontakt mit dem Praxispersonal. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass der BGH hier Klarheit schafft: eine Bewertung muss auch beleg- und nachweisbar sein. Dass dies nach dem Urteil des BGH auch uneingeschränkt bei reinen Meinungsäußerungen gilt, ist ebenfalls erfreulich. Denn auch diese sind nur dann zulässig, wenn sie auf einer Tatsachengrundlage beruhen.

Auswirkungen auch auf andere Bewertungsportale

Die Ärzte und Zahnärzte können also zukünftig leichter gegen Löschungen vorgehen. Das Urteil betrifft zwar nur die Arzt-Bewertungsportale. Dessen Grundsätze sind aber auf alle anderen Bewertungsportale übertragbar. Zu erwarten ist, dass auch andere Portale zukünftig genauer prüfen müssen und z.B. das Hotelbewertungsportal Nachweise (z.B. eine Rechnung) über die Übernachtung, das Restaurant-Bewertungsportal Nachweise über das stattgefundene Essen oder das Produkt-Bewertungsportale Nachweise darüber, dass das beschriebene Produkt tatsächlich benutzt wurde, vorlegen muss.

Analyse vom Medienanwalt

Auch die User profitieren von dem Urteil, da Bewertungen nun verlässlicher werden. Fake-Bewertungen und Bewertungen von professionellen Agenturen dürften nun seltener werden. Schließlich profitieren auch die Bewertungsportale selbst: diese haben zwar zukünftig einen deutlich höheren Prüfungsaufwand, können aber die gewünschte Authentizität der Bewertungen nun besser sicherstellen. Zudem hat der BGH den Portalen das Privileg belassen, dass Bewertungen zunächst ohne das jetzt vorgeschrieben Prüfverfahren veröffentlicht werden dürfen. Dieses muss nämlich erst dann eingeleitet werden, wenn sich ein Betroffener beschwert.

Das Jameda-Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. März 2016, Az. VI ZR 34/15) hat hohe Wellen geschlagen. In seinem ausführlichen Gastbeitrag im "Rheinischen Zahnärzteblatt" (Ausgabe 4, 2016) beschäftigt sich Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann mit den Auswirkungen des Urteils für Zahnärzte, und natürlich auch Ärzte, bei Bewertungen im Internet. Den Artikel können Sie <media 6953 _blank - "TEXT, Jameda-Beitrag-VH-Rheinisches-Zahnaerzteblatt-4-2016, Jameda-Beitrag-VH-Rheinisches-Zahnaerzteblatt-4-2016.pdf, 236 KB">an dieser Stelle lesen</media>.

Weitere Informationen zum Urteil selbst bekommen Sie an dieser Stelle.

Auch haben wir für Sie ein FAQ zum richtigen Umgang mit Jameda-Bewertungen zusammengestellt.

Eine Übersicht über Medienberichte unserer Kanzlei zum Urteil finden Sie hier.