Erlebnisshopping - Rechtsanwalt Dr. Herrmann im ZDF
mit Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann
Erlebnis-Shopping ist in und neuartige Online-Auktionen wie Swoopo, DealStreet oder Snipster erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Zu diesem neuen Shopping-Trend konnte Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann live im Volle Kanne-Studio des ZDF in Düsseldorf Stellung nehmen.
Die Fernsehzuschauer interessierten dabei insbesondere folgende Fragen:
- Wo liegen die grundliegenden Unterschiede zwischen den neuen Erlebnis-Auktionen und klassischen Auktionsportalen wie eBay?
- Wo liegen die größten Gefahren beim so genannten Erlebnis-Shopping?
- Sind die neuen Auktionsanbieter als Glücksspiel einzuschätzen?
- Können die Einsätze auf den Sofortpreis des Produkts angerechnet werden?
- Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit bei Swoopo, DealStreet und Snipster tatsächlich ein Schnäppchen zu machen?
- Bekommt man sein Geld zurück, wenn ein anderer das Produkt ersteigert?
- Warum sind solche Portale erlaubt, während der Gesetzgeber gegen Glücksspielanbieter im Internet hart vorgeht?
- Was sollte man unbedingt beachten, wenn man an solchen Auktionen teilnimmt?
Von vielen Zuschauern wird insbesondere kritisiert, dass bereits das Abgeben von Geboten etwas kostet. Gewinnt man die Auktion am Ende nicht, entstehen dennoch entsprechende Kosten für die bereits verlorenen Einsätze. Dies ist der Hauptunterschied zu Auktionshäusern wie eBay, bei denen man sich zwar am Ende darüber ärgert, dass man den Zuschlag nicht erhalten hat, aber dieser Ärger jedenfalls kein Geld kostet.
Ein häufig geäußerter Kritikpunkt ist zudem das offene Ende der Auktionen. Im Gegensatz zu Auktionshäusern wie eBay gibt es nämlich keinen fest bestimmten Zeitablauf einer Auktion. Die Auktionen können sich vielmehr bei Abgabe neuer Gebote immer wieder verlängern, so dass die User zu immer neuen Geboten animiert werden.
Das Amtsgericht in Bochum hat mit Urteil vom 8. Mai 2008 (Az.: 44 C 13/08) entschieden, dass der User seine Einsätze bei einem der Erlebnis-Auktionsportale nicht bezahlen muss, da ein Missverhältnis zwischen den „verlorenen“ Einsätzen der Mitbieter und dem tatsächlichen Warenwert besteht. Die Auktionshäuser haben jedoch zwischenzeitlich ihre Nutzungsbedingungen überarbeitet und Urteile zu den jetzt aktuellen Plattformen stehen noch aus.
Bitte sprechen Sie uns einfach an, falls Sie Fragen zu diesem Thema haben. Einige Ausschnitte aus der Sendung können Sie unten abrufen.