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Unsere FAQ im Medienrecht

Wer sich in der Öffentlichkeit bewegt, steht unter Beobachtung. Nicht immer ist das von Vorteil. In den klassischen Medien oder aber im Internet wird viel Falsches berichtet. In manchen Fällen findet man auch ehrverletzende oder geschäftsschädigende Äußerungen.

Unsere Kanzlei berät immer wieder Persönlichkeiten aus den Bereichen Musik, Kunst, Sport und Fernsehen. Es sind Menschen, die tagtäglich im öffentlichen Fokus stehen – jeder Schritt wird genau beobachtet, ganz egal ob beruflich oder auch privat. Und schnell werden private Geschichten, Gerüchte oder Fotos verbreitet – sowohl von den klassischen Medien als auch anderen Nutzern, die unüberlegt Falschmeldungen im Internet verbreiten. Aber auch über Unternehmen wird berichtet – auch sie sehen sich mit denselben Problematiken konfrontiert.

An dieser Stelle versuchen wir einige Fragen zum Medienrecht zu beantworten, die uns immer wieder gestellt werden. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte stehen Ihnen darüber hinaus in sämtlichen Fragen des Medienrechts zur Seite. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf – wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

1. Was genau regelt das Medienrecht?

Das Medienrecht lässt sich nicht genau abstecken, es ist ein weitgehender Begriff. Darunter fällt sicherlich das Presse- und Rundfunkrecht, genauso wie Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht.

In der Regel dreht sich im Medienrecht viel um das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es schützt jeden Einzelnen auf Achtung, Entfaltung und Entwicklung seiner Persönlichkeit. Das Recht wirkt in doppelter Hinsicht: Zum einen gewährt es Abwehransprüche („Das Recht in Ruhe gelassen zu werden“), zum anderen gibt es das Recht auf freies, selbstbestimmtes Handeln im Rahmen der Gesetze. Unternehmen können darüber hinaus auch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen sein.

2. Betrifft das Medienrecht nur prominente Personen und große Unternehmen?

Das Medienrecht betrifft keineswegs nur Prominente oder bekannte Unternehmen. Jeder kann ungewollt Teil einer (negativen) Berichterstattung werden und so in der Presse, im Internet oder sonstigen Medien auftauchen. Man wird heimlich gefilmt oder fotografiert, von Medien falsch dargestellt oder bloßgestellt. Dabei handelt es sich nicht notwendigerweise um die „klassischen“ Medien. Auch in Foren, Blogs oder sozialen Netzwerken wird berichtet, bewertet und veröffentlicht.  Jeder kann also von einer Berichterstattung betroffen sein.

3. Was genau ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird ursprünglich aus dem Grundgesetz abgeleitet (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), findet aber Einklang in verschiedenen gesetzlichen Regelungen (z.B. §§ 823 BGB, 22 ff. KUG, 185 ff. StGB). Geschützt wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genauso wie das Recht am eigenen Bild sowie am eigenen Wort.

Bei einer möglichen Verletzung muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, wie schwer der Eingriff wiegt. Denn auch die Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sind sehr hohe Güter, welche zu schützen sind – sie können unter Umständen das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschränken. Deshalb sind beide Rechtsgüter immer miteinander abzuwägen. Bei Kindern wird regelmäßig ein strenger Maßstab bei der Abwägung herangezogen, denn sie gelten als besonders schutzbedürftig.

4. Wie ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu verstehen?

Unter einem Gewerbebetrieb versteht man jede erlaubte, selbstständige Tätigkeit, die auf gewisse Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet ist – mitunter unterfällt fast jeder Unternehmer dieser Definition. Wird nun zielgerichtet über das Erlaubte hinaus berichtet, kann sich ein zivilrechtlicher Anspruch des Unternehmers aus diesem Recht ergeben. Er wird, wenig technisch gesprochen, in seiner Berufsausführung beeinträchtigt – besteht die Gefahr, dass Kunden aufgrund der Berichte ausbleiben.

5. Was ist eigentlich verboten und was erlaubt?

Bei der Wortberichterstattung ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden. Letztere sind grundsätzlich stets zulässig. Sie sind verfassungsrechtlich geschützt (Art. 5 GG). Allerdings gibt es auch für Meinungsäußerungen Grenzen: Wer bewusst beleidigend wird und andere mit Schmähungen überhäuft, kann sich nicht mehr auf sein Grundrecht berufen.

Im Unterschied zu Werturteilen, sind Tatsachenbehauptungen beweisbar – sie sind entweder richtig oder falsch. Hier gilt der Grundsatz: Die Wahrheit darf gesagt werden. Wer jedoch falsche Tatsachen verbreitet, also Sachverhalte falsch darstellt, ist nicht geschützt. Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kann man sich also zur Wehr setzen.

6. Von mir wurde ein Foto veröffentlicht – muss ich das hinnehmen?

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass Fotos von Personen nur mit vorheriger Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Dies regelt sich nach dem Kunsturhebergesetz. Davon gibt es jedoch einige Ausnahmen.

»  Sofern es sich um ein sogenanntes Bildnis der Zeitgeschichte handelt, ist eine Zustimmung nicht erforderlich.

»  Ebenso wenig, wenn die Personen nur als sogenanntes Beiwerk mit auf dem Foto erscheinen – also etwa im Hintergrund.

»  Auch bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, bedarf es keiner Einwilligung.

»  Und letztlich bei Bildnissen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Die Ausnahmen greifen jedoch wiederum nicht, wenn durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Im Übrigen könnten auch urheberrechtliche Aspekte eine Rolle spielen, wenn das Foto nicht vom Medium selbst aufgenommen worden ist, sondern beispielsweise von einem Firmen- oder Social-Media-Auftritt übernommen wurde.

7. Was kann ich gegen eine negative Berichterstattung unternehmen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, gegen eine Veröffentlichung vorzugehen. Welche sinnvoll ist, muss im Einzelfall in Absprache geklärt werden. Unter Umständen lassen sich Unterlassungs-,  Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche durchsetzen. Auch denkbar wäre eine Berichtigung oder Gegendarstellung im Falle falscher Berichterstattung. Möglicherweise kommen - in seltenen Fällen - auch strafrechtliche Schritte in Betracht.

Sämtliche zivilrechtlichen Ansprüche lassen sich auch gerichtlich durchsetzen – im Wege der einstweiligen Verfügung, also im Eilverfahren, oder mit einer Klage.

8. Ich wurde auf der Straße von einem Kamerateam überrumpelt. Ist das erlaubt?

Grundsätzlich ist das Filmen auf der Straße natürlich erlaubt – und von der Pressefreiheit umfasst. Medien möchten zu bestimmten Themen gerne die Bürger zur Wort kommen lassen, dagegen ist auch nichts auszusetzen. Allerdings müssen ein paar grundsätzliche Dinge gewährleistet sein: Der Befragte sollte sich bewusst sein, dass er gefilmt wird. Außerdem sollte er darüber aufgeklärt werden, für welchen Sender die Umfrage erfolgt. Im besten Fall wird um eine schriftliche Einwilligung gebeten. Für bewusst versteckte Filmaufnahmen, etwa bei investigativen Recherchen, wird dies unter bestimmten Umständen anders gesehen. Der Einzelfall entscheidet.

Auch Prominente, die sich aufgrund ihres Berufes freiwillig in die Öffentlichkeit begeben haben, müssen möglicherweise mehr hinnehmen als ein Bürger, der sonst jede Kamera meidet.

Wird jemand schlicht überrumpelt ohne zu wissen wer ihm gegenübersteht und was mit den Aufnahmen passiert, der dürfte wohl kaum wirksam eingewilligt haben. Auch bei Minderjährigen kommt es immer wieder zu Fragen einer wirksamen Einwilligung. Aber Vorsicht: Wer sich in aller Ruhe auf erkennbare Filmaufnahmen einlässt, stimmt womöglich bereits mit dem Interview selbst in die Ausstrahlung zu.

Wir können Sie beraten!

Sie haben Fragen zum Medienrecht, möchten sich beraten lassen oder wurden in Ihren Rechten verletzt? Wir können Ihnen helfen - nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Unser spezialisiertes Team steht Ihnen zur Seite und berät Sie gern. Rufen Sie einfach unverbindlich an: 0211 - 16 888 600. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail: anwalt(at)aufrecht.de

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