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AGBen von Facebook teilweise ungültig - Kammergericht entscheidet

Kammergericht Berlin: Deutsches Datenschutzrecht gilt auch bei Facebook

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Zum Urteil des KG Berlin vom 24. Januar 2014; Az.: 5 U 42/12

Ein erneutes und sehr interessantes Urteil erreichte uns diese Tage im Volltext. Vor wenigen Wochen hatte das Kammergericht in Berlin über verschiedene Geschäftspraktiken entschieden, die Facebook verwendet hat. Wir haben dieses Urteil einmal analysiert und stellen hier kurz dar, was daran so besonders ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD) stellt diese Entscheidung eine erneute dramatische Wendung in der Beziehung Facebook und Datenschutzrecht dar.

VZBV gegen Facebook - AGBen und Freundefinder

Der Streit geht bereits seit einer Weile: Der Dachverband der Verbraucherzentralen nahm Facebook auf Unterlassung in Anspruch. Es ging dabei zum einen um die Praxis des Freundefinders, mit dem bereits registrierte Nutzer ihr Adressbuch aus dem eigenen eMail-Postfach durchsuchen lassen konnten. Bereits registrierte Kontakte konnten dann bei Facebook hinzugefügt werden, die anderen bekamen eine Einladungsmail. Zum anderen ging es aber auch um eine Vielzahl von Geschäftsbedingungen, die unter anderem datenschutzrechtliche Bestimmungen enthielten und weiterhin Facebook unentgeltlich umfassende Rechte an allen hochgeladenen und geteilten Inhalten zusichern sollte.

Die Auseinandersetzung landete vor dem Landgericht Berlin - und Facebook verlor haushoch. Deshalb legte der Internetkonzern Berufung ein - und verlor nun erneut. Das Kammergericht bestätigte nun als Obergericht die Vorinstanz. 

Deutsches Datenschutzrecht anwendbar

Die wohl wichtigste Aussage in dem Urteil ist die, dass deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist. Damit stellt sich das Gericht gegen die Begründungen der Verwaltungsgerichte in Schleswig-Holstein. Insbesondere das Verwaltungsgericht in Schleswig, das teilweise sogar vom OVG bestätigt wurde, sah vielmehr irisches Datenschutzrecht als anwendbar an. Dies folgte für das dortige Gericht daraus, dass Facebook in Europa seinen Sitz in Irland hat. Deshalb gelten auch die Datenschutzgrundsätze nach dem BDSG nicht. Dies sieht das Kammergericht jedoch anders. Zusätzlich zum Sitz müsse nämlich noch kommen, dass genau dort auch die Datenverarbeitungsvorgänge tatsächlich und effektiv ausgeübt werden.

Freundefinder, AGB und Rechteübertragungen unwirksam

In der Sache entschied das Gericht umfassend, dass der VZBV mit seinen Unterlassungsansprüchen Erfolg hat. Die Freundefinder-Funktion ist unzulässig, da die Adressaten der anschließenden Mails kein Einverständnis erteilt hatten. Dies musste sich Facebook auch unmittelbar zurechnen lassen, da nach der Aufmachung der Mails Facebook unmittelbar dahinter stand. Insofern wandte das Gericht die Grundsätze des BGH zu dem Empfehlungsmails konsequent an. Hierüber haben wir an anderer Stelle bereits berichtet. Für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit solcher Empfehlungsmails entscheidend ist schlichtweg, dass der Seitenbetreiber keinerlei Werbemaßnahmen ergreift und die Empfehlungsfunktion schlichtweg als technische Möglichkeit bereitstellt.

Aber auch die sonstigen Bestimmungen waren nach Ansicht des Gerichts unwirksam. Zum Beispiel darf sich Facebook nicht sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte unentgeltlich einräumen lassen. Dies gelte erst recht, da Facebook sich die Möglichkeit vorbehält, alle Inhalte auch kommerziell zu Werbezwecken zu verwenden oder Dritten zu überlassen.

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Für Facebook ist dieses Urteil sicher nicht besonders vorteilhaft. Zwar hat das Unternehmen viele seiner Geschäftspraktiken wiederum geändert oder angepasst. Allerdings ist neben der jetzt festgestellten Unzulässigkeit eines Großteils der Bestimmungen ebenso die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit wieder näher gerückt. Grundsätzlich gelten Gerichtsurteile zwar nur zwischen den jeweiligen Parteien, also nicht gegenüber Dritten. Aus diesem Grund war das Kammergericht auch nicht an die Ansicht der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichte gebunden - zumal diese in einem völlig anderen Rechtsweg entscheiden. Mit jeder neuen Entscheidung zu diesem Thema rückt jedoch ebenso eine letztinstanzliche Klärung dieser Frage näher.

In diesem Fall wird sich auch für andere Unternehmen mit Webpräsenz neues ergeben. Aus diesem Grund werden wir Sie auch an dieser Stelle stets auf dem Laufenden halten und informieren. Informieren Sie sich auch hier über unsere Expertise im Datenschutzrecht oder fragen Sie bei unserem Teamnach einem Beratungstermin.

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