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OLG Stuttgart: Verwertung von „Dashcam“-Video grundsätzlich zulässig

OLG Stuttgart: Verwertung von „Dashcam“-Video grundsätzlich zulässig

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat es für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein „Dashcam“-Video zu verwerten. Das geht aus einem Beschluss vom 4. Mai 2016 (Az. 4 Ss 543/15) hervor. Dies müsse jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten wie eines Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel gelten.

Als „Dashcam“ wird eine kleine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs bezeichnet, die während der Fahrt ein Video aufzeichnet.

Das Amtsgericht Reutlingen hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Ampel eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (Urteil vom 27. Mai 2015, Az. 7 OWi 28 Js 7406/15). Den Tatnachweis konnte das Amtsgericht allein aufgrund eines Videos führen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer „Dashcam“ aufgenommen hatte. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil nun bestätigt.

Dabei hat der Senat offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer „Dashcam“ durch einen Verkehrsteilnehmer gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstößt, das die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Video nur in engen Grenzen zulässt. Denn jedenfalls enthalte § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen. Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtmittel statthaft.

Der Einsatz und die Verwertung von Videos, die mit „Dashcams“ aufgenommen wurden, sind seit einiger Zeit rechtlich umstritten. Es gibt verschiedene Ansichten in der Rechtsprechung und Literatur.

(Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 18. Mai 2016)

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