Facebook unterkellert Schleswig-Holstein - ULD kann Fanpages nicht verbieten
Zu den Urteilen des VG Schleswig vom 9. Oktober 2013; Az. 8 A 37/12, 8 A 14/12, 8 A 218/11
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Derzeit ist Facebook eines der alltäglichen Topthemen. Auf den verschiedensten Wegen findet das weltweit größte soziale Netzwerk in die Schlagzeilen. Eine hiervon steht unter dem großen Schlagwort Datenschutz.
Um diesen geht es in einer bereits seit längerem dauernden rechtlichen Auseinandersetzung mit verschiedenen Datenschutzinstitutionen. An erster Stelle der Gegner Facebooks steht hierbei wohl das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD). Dieses erlitt nun eine erneute Niederlage vor dem Verwaltungsgericht in Schleswig - bereits im Februar diesen Jahres erlaubte das Gericht Facebook im vorläufigen Rechtsschutz den Klarnamenszwang. Wir haben uns die Urteile im Volltext besorgt, die Sie wie immer in unserer umfangreichen Entscheidungsdatenbank finden können.
Unternehmens-Fanpages - Verstoß gegen Datenschutz?
In den Fällen, die diesen Urteilen zugrunde lagen, ging es um Verfügungen, die das ULD gegen mehrere Unternehmen erlassen hatte. Diese hatten die Funktion Fanpage für ihr Unternehmen genutzt. Facebook-Nutzer konnten nun das Unternehmen liken - wie bei allen Facebook-Funktionen jedoch gelangen auf diesem Wege Nutzerdaten in die Hände von Facebook.
Das ULD versuchte aus diesem Grund, den Betrieb derartiger Fanpages zu verbieten. Das Problem war nämlich noch ein zusätzliches: Facebook bietet für Fanpage-Betreiber das eigene Analyse-Tool Insights an. Mit diesem ist es möglich, Statistiken über die Nutzung der Fanpages zu erheben. Dafür verwendete Facebook Nutzerdaten. Deshalb ordnete das ULD an, die Fanpages müssten deaktiviert werden. Da allerdings für viele Unternehmen eine derartige Präsentation wirtschaftlich hohen Wert hat, erhoben sie Anfechtungsklage. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren nun spielte Facebook wieder eine wichtige Rolle als Beigeladener.
VG Schleswig - Fanpage-Betreiber sind datenschutzrechtlich nicht verantwortlich
Vor dem Verwaltungsgericht war nun eine wichtige Frage zu klären: Sind die Unternehmen, die bei Facebook eine Fanpage betreiben, auch verantwortlich? Hierbei ging es nicht um die Frage, ob überhaupt ein Verstoß gegen Datenschutzregeln besteht - vielmehr war wichtiger, gegen wen nun die Behörde überhaupt vorgehen konnte.
Hieran entschieden sich diese Fälle nun für das VG Schleswig. Dieses sah nämlich die Unternehmen unter keinem Aspekt als Diensteanbieter. Sämtliche Funktionen werden von Facebook bereit gestellt und niemand sonst hat eine Entscheidungsmöglichkeit - damit entstehe aber auch keine Verfügungsgewalt über die bei Insight verwendeten Daten.
Facebook unterkellert Schleswig-Holstein
Die vorliegenden Urteile stellt nur einen Ausschnitt der umfangreichen datenschutzrechtlichen Auseinandersetzung dar. In diesem Fall haften Unternehmen nicht für die Fanpages, da sie nicht selbst in Bezug auf die Datenverwendung verantwortlich sein können - das ULD müsste sich deshalb an Facebook direkt halten. Dies hat die Behörde bereits versucht und ist bereits gescheitert. In den Beschlüssen vom Anfang diesen Jahres entschied das VG Schleswig nämlich auch, dass gegenüber Facebook nur irisches Datenschutzrecht gelte, da die Behörde in Irland ihren Sitz habe.
Scheinbar gibt es für das ULD derzeitig nur wenig Handhabe gegen Facebook. Deshalb hat es nun auch Berufung eingelegt. Möglicherweise wird die Angelegenheit jedoch auch danach kein Ende haben. Die aktuellen Entwicklungen und das hohe Bedürfnis nach datenschutzrechtlicher Regulierung werden das Thema voraussichtlich stetig anheizen. Wir werden die Sache deshalb besonders aufmerksam im Auge behalten und Sie an dieser Stelle darüber auf dem Laufenden halten.
Wenn Sie weitere Fragen hierzu haben oder eine Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an unser Anwaltsteam.