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Die Corona-App und Recht

Kommt jetzt die Corona-App und muss ich diese nutzen?

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Das Covid-19 schlägt wie mehrfach erwähnt auch voll in unsere Arbeit durch, vgl.: zum Beispiel unsere Beiträge Coronavirus im rechtlichen Fokus: Worauf müssen wir nun achten?, Der Corona-Pranger – wenn andere Menschen öffentlich angefeindet werden.

In diese Zusammenhang ging es dann etwas später aber nicht nur um Bundesligatickets sondern namentlich zuletzt besonders um die in Restaurants seit neusten erforderlichen Kontaktlisten, vgl. hierzu insbesondere den ausführlichen Beitrag im COSMO TECH Podcast oder einen Ausschnitt hier „Vorratsdatenspeicher in Restaurants?“ oder der Kurzkommentar bei heute in Deutschland im ZDF.

Genug zur Einführung - gerade die Kritik an umfangreichen Kontaktlisten etwa wenn diese bei Restaurants, Tankstellen, Supermarkten und wer weiß noch wo geführt werden müssen, führt unweigerlich zur langerwarteten Corona App und ein paar wenigen rechtlichen Erwägungen auch von unserer Seite.

Der Verfasser hat sich bislang mit Ausführungen diesbezüglich nur deshalb zurückgehalten, weil noch nicht klar war, wie genau die App-Idee konkret umgesetzt werden sollte (Stichwort: Ort der Speicherung und Verarbeitung PEPP-PT vs. dezentrale Verarbeitung und Auswertbarkeit ausschließlich auf jeweiligen Smartphones).

Maßgeblich geht es jedenfalls einmal mehr um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, durchdurch auch um, dass allgemeine Persönlichkeits- und Datenschutzrecht.

Letztgenanntes gilt grundsätzlich nur für die sogenannten personenbezogenen Daten, also nach Art 4 I der erst vor wenigen Tagen seit zwei Jahren zwingend zu befolgenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Als identifizierbar wird eine natürliche Person nach der Vorschrift angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Teilweise wird (sogar) diskutiert, ob Datenschutzrecht und insbesondere die DSGVO überhaupt anwendbar ist. Für sogenannte Gesundheitsdaten und dabei handelt es sich zwingend bei der Frage ob jemand infiziert ist oder nicht gilt, dass diese ganz grundsätzlich nicht verarbeitet werden dürfen, es sei denn ein Ausnahmefall gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO liegt vor.
Also solcher käme wohl namentlich der Buchstabe i) der Vorschrift in Betracht, vgl.:

die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich.

Wie bei der "Vorratsdatenspeicherung", siehe hierzu auch die Ausführungen zu den Restaurantlisten, werden durch die App jedoch zahlreichen Daten von NICHT durch den Virus betroffenen Personen verarbeitet – den unstreitig ist nur ein Bruchteil der Nutzer wirklich sind erkrankt. Die Übermittlung oder Verarbeitung ihrer Daten schützt niemanden vor der Infektion. Von diesen Personen geht auch keine Gefahr aus - das Verwaltungsrecht spricht vom Nichtstörer.

Der Verfasser will die Sache an dieser Stelle abkürzen:

An einem Einverständnis des Nutzers einer solchen App geht wohl kein Weg vorbei.

Aber Achtung: Ein solches muss konkret, freiwillig und vor allem auch informiert sein.
Ohne ein solches tatsächliches Einverständnis, wäre aus Sicht des Verfassers bei einer Interessenabwägung zwischen der Arbeitserleichterung der Gesundheitsämter durch flächendeckende Datenerfassung (größtenteils Nichtbetroffener) und dem Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung im Ergebnis wohl Letztgenanntem schlechterdings den Vorrang zu geben.

Zum Thema Freiwilligkeit

(liegt diese noch vor, wenn ich ohne App in kein Krankenhaus, Rathaus oder öffentliches Verkehrsmittel kommen?),

Konkretisierung und Informiertheit

(Wie ganz konkret wird die Einwilligung eingeholt und hat der Betroffene in dem Moment alle erforderlichen Informationen, um diese wirksam abzugeben?)

führen wir hier noch nicht weiter aus.
Dies ganz abgesehen davon, dass aus Sicht des Verfassers zur Verhältnismäßigkeit, d.h. insbesondere bereits zur so genannten Geeignetheit, aber auch Erforderlich- und Angemessenheit der App, sich der Jurist allein, ohne die Expertise des Mediziners bzw. genauer Virologen – ja wahrscheinlich auch eines IT-Gutachters der ganz konkreten App, wirklich nur ganz schwer äußern kann bzw. sollte. Wegen der zahlreichen aktuellen Anfragen diesbezüglich haben wir es hier dennochmit einem kurzen Zwischenruf zum Thema Corona Appgetan und werden uns bemühen, von Zeit zu Zeit den Beitrag weiter zu vervollständigen bzw. einen zweiten Tel zu schreiben, sobald es um die sagenumwobene App noch etwas konkreter wird.

Vielleicht nur so viel vorab: Der Verfasser würde sich diese, zumindest in der dezentralen Variante mit anonymisierter Datenerfassung in jedem Fall herunterladen und nutzen. Freiwillig und informiert. Eine Erhebung von Standortdaten, die Erstellung von Bewegungsprofilen sowie Übertragung persönlicher Daten dürfte hierzu aber wohl nicht erfolgen.
Die Einführung einer zeitlich begrenzten App ist nach dieseitiger Betrachtungsweise, zahlreichen Offline-Listen in Restaurtants, Fitness-Studios, beim Friseur, dem Supermarkt, der Tankstelle und wer weiss noch wo, deutlich vorzuziehen.

 

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