×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Datenschutzrecht
/
Meta darf öffentliche Nutzerdaten für KI-Training verwenden – OLG Köln weist Eilantrag ab

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Meta darf öffentliche Nutzerdaten für KI-Training verwenden –

OLG Köln weist Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW auf Unterlassung ab

Meta darf die öffentlichen Inhalte von Facebook- und Instagram-Nutzer:innen – etwa Namen, Profilbilder, Kommentare und Postings – auch ohne ausdrückliche Einwilligung für das Training seiner KI-Modelle verwenden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 23. Mai 2025 entschieden und einen Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW auf Untersagung zurückgewiesen (Az. 15 UKl 2/25).

Meta plant, ab dem 27. Mai 2025 öffentlich zugängliche Inhalte für KI-Trainingszwecke zu nutzen. Statt eines Opt-ins müssen Nutzer:innen aktiv widersprechen – bis spätestens 26. Mai 2025. Grundsätzlich bedarf jede Datenverarbeitung, soweit das Gesetz keine Erklaubnis vorsieht, eine freiwillige, eindeutige und informierte Einwilligung der Betroffenen. Meta dreht den Spieß jedoch um und fordert bei Widerspruch eben ein aktives Tun. Die Verbraucherzentrale NRW sah darin einen Verstoß gegen die DSGVO und den Digital Markets Act (DMA) und wollte dies per einstweiliger Verfügung stoppen.

Die Entscheidung des OLG Köln

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln erfolgte direkt in erster Instanz, weil das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Verbraucherschutzverfahren eine Spezialzuständigkeit der Oberlandesgerichte vorsieht (§ 6 UKlaG). Nach summarischer Einschätzung des Gericht kann Meta sich auf ein „berechtigtes Interesse“ an der Weiterentwicklung seiner KI-Systeme berufen, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Maßgeblich sei, dass:

  • nur öffentliche Inhalte von Erwachsenen genutzt werden,

  • sensible Daten wie Adressen oder Kontodaten herausgefiltert werden,

  • die Betroffenen seit 2024 informiert sind und

  • eine Widerspruchsmöglichkeit besteht.

Das OLG orientierte sich an einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) und sah die Schutzinteressen der Nutzer:innen nicht überwiegen. Eine umfassende Klärung bleibt einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Was bedeutet das für Nutzer:innen?

Die Entscheidung ist ein Signal an die Tech-Branche – und wirft datenschutzrechtlich Fragen auf. Wer die eigene Nutzung seiner Inhalte für KI-Zwecke nicht möchte, kann bis zum 26. Mai 2025 Widerspruch einlegen.

Hier geht's direkt zu den Widerspruchsformularen:

Die Formulare werden nur angezeigt, wenn ein aktiver Login in ein Facebook- oder Instagram-Konto vorliegt und sich der Nutzer in der EU befindet. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist erforderlich; eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Ob und wie man seine Daten nutzt – das bleibt eine persönliche Entscheidung. Wer sichergehen möchte, sollte seine Optionen kennen und bei Bedarf aktiv handeln.

Fragen zu Widerspruch, Auskunft oder Löschung? Nicht nur gegen Meta - Wir unterstützen Sie gerne!


Das könnte Sie auch interessieren:

Wer war das? OLG Baumberg zum Auskunftanspruch gegen Arbeitgeberbewertungsportal (z.B. Kununu)

BGH in erstem Leitentscheidungsverfahren: Kontrollverlust von personenbezogenen Daten begründet Schadensersatzpflicht - Ein Kommentar

Auskunftsanspruch gegen Social-Media-Plattform bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der Corona Pranger - Radiointerview Bremen2

Bundesliga, Corona & Recht - Radiointerview bei Antenne Düsseldorf

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.