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Prüfung von Websites durch den Landesbeauftragten für Datenschutz NRW wegen des Einsatzes von Google Analytics

Webseitenprüfung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz des Landes NRW. Rechtskonformer Einsatz von Google Analytics.

 - von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Peter Kaumanns, LL.M. -

Im Rahmen mehrerer Mandate ist uns nunmehr bekannt geworden, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes NRW Internetseiten auf den rechtskonformen Einsatz des Analyseprogramms Google Analytics überprüft und die Betreiber der Internetseiten zur Auskunft auffordert. Bereits Anfang des Jahres gab es Pressemitteilungen dazu, dass bayerische Datenschutzbehörden mehr als 15.000 Websites durch den Einsatz einer automatisierten Software auf den rechtskonformen Einsatz von Google Analytics überprüft hatten. Beide Datenschutzbehörden haben zwischenzeitlich bestätigt, dass die vorgenommenen Prüfungen nicht abgeschlossen sind, sondern weiterhin vorgenommen werden.

In einem Fragebogen wird bei den Webseitenbetreibern sodann angefragt, ob Google Analytics auf ihren Seiten eingesetzt wird, ob hierüber im Rahmen einer Datenschutzerklärung entsprechend aufgeklärt sowie unterrichtet und ob der Nutzer auf seine Widerspruchsmöglichkeiten ausreichend hingewiesen wird.

Beigefügt ist weiterhin ein Schreiben, in dem der Datenschutzbeauftragte mitteilt, dass auf Grundlage der durchgeführten Überprüfung festgestellt wurde, dass Google Analytics bisher anscheinend nicht datenschutzkonform eingesetzt wurde. Hierzu wird in dem Schreiben nochmals auf die Voraussetzungen des rechtskonformen Einsatzes von Google Analytics hingewiesen. Zuletzt weist der Datenschutzbeauftragte darauf hin, dass schon die nicht vollständige oder Nichtbeantwortung der gestellten Fragen mit Ordnungsgeldern bis zu 50.000 € als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Den Adressaten dieses Schreibens bzw. Fragenkatalogs muss klar sein, dass sie grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Anfrage verpflichtet sind. Anderenfalls kann die Verhängung und Durchsetzung der angedrohten Bußgelder drohen.

Weiterhin sollte, wenn dies nicht schon der Fall war, die eigene Internetseite unbedingt auf die Einhaltung des Datenschutzes überprüft werden. Hierzu gehört die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG). Weiterhin muss der rechtskonforme Einsatz des Tracking-Tools Google Analytics überprüft werden. Hierzu gehört der ordnungsgemäße Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrags zwischen dem Webseitenbetreiber und Google, Informationen über Widerspruchsmöglichkeiten sowie die IP-Anonymisierung. Sofern Daten bis dato über Google Analytics nicht rechtskonform erhoben wurden, müssen Altprofile außerdem gelöscht werden.

Zuletzt muss eine dementsprechend datenschutzkonforme Datenschutzerklärung selbstverständlich auch ordnungsgemäß in das jeweilige Internetangebot eingebaut werden.

Bei der rechtskonformen Erstellung von Datenschutzerklärungen, dem richtigen Einsatz des Tracking-Tools Google Analytics sowie dem Einbau in Ihr Webseitenangebot stehen Ihnen unsere Anwälte gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns einfach an.

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