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VG Schleswig erlaubt Facebook vorläufig Klarnamen

Facebook gewinnt im vorläufigen Rechtsschutz gegen ULD

Zu den Beschlüssen des Schleswig-Holsteinischen VG vom 14. Februar 2013; Az.: 8 B 60/12 und Az.: 8 B 61/12

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Vor gut zwei Wochen hat das Verwaltungsgericht in Schleswig zwei Anträgen von Facebook im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Damit stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von Facebook gegen die Verfügungen wieder her, bzw. ordnete sie an.

Der Fall: ULD will sich Facebook vorknöpfen

Dem Verfahren liegt eine Auseinandersetzung zwischen Facebook und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein zugrunde. Darin ging es um Facebooks Vorhaben, eine Klarnamenpflicht durchzusetzen. Das Social Media-Unternehmen forderte von seinen Nutzern zunächst, dass sie sich mit ihrem echten Namen anmelden und kein Synonym verwenden. Wer dies als Nutzer dennoch tat, musste damit rechnen, dass sein Nutzerkonto von Facebook gesperrt wurde. In diesem Fall wollte sich Facebook vorbehalten, dass eine Entsperrung erst erfolgt, wenn sich die Nutzer mit einem amtlichen Lichtbildausweis identifizieren.

Daran störte sich nun das ULD. Es gab deshalb Facebook in zwei Verfügungen auf, seinen Nutzern die Wahlmöglichkeit zum Führen eines Pseudonyms zu überlassen und weiterhin alle bisher gesperrten Konten wieder frei zu geben. Gleichzeitig drohte die Behörde in beiden Fällen ein Zwangsgeld an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dies hätte bedeutet, dass die Verfügungen nach Ablauf der Frist vollstreckbar gewesen wären. 

Hiergegen wehrte sich Facebook nun. Das Unternehmen legte Widerspruch ein. Normalerweise hat der Widerspruch gegen Verwaltungsakte auch aufschiebende Wirkung. Diese entfällt aber durch gesetzliche Regelung oder wenn die erlassende Behörde gleichzeitig die sofortige Vollziehung anordnet. Für diese Fälle gibt es den sogenannten vorläufigen Rechtsschutz. Damit wird nicht etwa der Verwaltungsakt angegriffen - es geht hier vielmehr um die aufschiebende Wirkung, die hier entfallen war. Das Unternehmen gewinnt dadurch vor allem Zeit.

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Summarische Prüfung: Beide Verfügungen waren rechtswidrig

Im Rahmen dieses Verfahrens nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor. Überwiegt das Aussetzungsinteresse, gibt es dem Antrag statt - dagegen nicht, wenn das Vollziehungsinteresse überwiegt. Die Zielrichtung dieser Abwägung richtet sich aber wiederrum maßgeblich nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Dies Rechtmäßigkeit erfolgt summarisch aufgrund der besonderen Eile.

An dieser Stelle kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bescheide allein deshalb schon rechtswidrig seine, weil kein deutsches Datenschutzrecht anwendbar sei. Dies richte sich bei den Eingriffsbefugnissen für Behörden nur danach, wo die verantwortliche Stelle ihren Sitz hat. Dazu konnte aber Facebook wohl glaubhaft machen, dass es zwar eine Niederlassung in Deutschland gebe, diese jedoch überhaupt nichts mit der Erhebung der Nutzerdaten zu tun habe. Verantwortliche Stelle sei nur die Niederlassung in Irland. Deshalb sei auch irisches Datenschutzrecht anzuwenden.

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Bewertung

Auch wenn die beiden Beschlüsse nur im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes ergingen: Sie geben auch eine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Verfügungen, wie sie von dem Gericht beurteilt wurde. Es erscheint durchaus wahrscheinlich, dass bei ähnlichen Verfügungen jedenfalls vom VG in Schleswig ähnlich entschieden wird. Deshalb stellt sich die grundsätzliche Frage, inwiefern Facebook und andere sozialen Medien noch datenschutzrechtlich in Anspruch genommen werden können.

Wir beobachten die aktuellsten Entwicklungen in diesem Bereich ständig und halten Sie auf dem Laufenden. Sollten Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an unser Anwaltsteam.