×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Datenschutzrecht
/
Vorratsdatenspeicherung: EuGH erklärt Richtlinie für ungültig

EuGH erteilt Befürwortern der Vorratsdatenspeicherung Nachhilfe in Bürgerrechten

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag, LL.M.

Zum Urteil des EuGH vom 08. April 2014; Az.: C-293/12 und C-594/12

Der EuGH hat sich diese Woche mit einem bedeutenden und richtungsweisenden Urteil für den Schutz der europäischen Bürgerrechte stark gemacht: Er erklärte die Richtlinie für die Vorratsdatenspeicherung für unwirksam.

Das Urteil ist eine harte Lektion für die Befürworter dieses maßlosen Überwachungsinstruments. Fest steht nämlich, dass der EuGH grundsätzliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit hatte.

Verhälnismäßigkeit? - Nie gehört!

Die Richtlinie für die Vorratsdatenspeicherung war schon seit jeher umstritten. Lange hat ein Aspekt der Sicherheitspolitik nicht mehr so polarisiert. Die Befürworter beriefen sich darauf, dass viele Verbrechen nicht aufgeklärt werden könnten. Die Gegner argumentierten damit, dass keinerlei gesichertes Tatsachenmaterial für den Erfolg der Vorratsdatenspeicherung besteht und dass es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt.

Grundlage waren wohl die Anschläge vom 11. September und das erhöhte Bedürfnis nach sicheren Vorsorgemaßnahmen. Einen derartigen Schritt sollte die Vorratsdatenspeicherung gehen. Diese sah vor, dass sogenannte Verkehrsdaten von den Providern eine bestimmte Zeit gespeichert werden und bei Bedarf von den Ermittlungsbehörden abgerufen werden können. Die EU-Mitgliedstaaten waren in der Pflicht, dies umzusetzen. Doch bereits der erste Versuch in Deutschland scheiterte - das BVerfG erteilte der deutschen Umsetzung eine Absage.

Etwas später reichten die obersten Gerichtshöfe aus Irland und Österreich eine Beschwerde beim EuGH gegen die Richtlinie ein, übder die das höchste europäische Gericht nun entschied. Das Urteil ist eine Sensation - jeder hatte damit gerechnet, dass der EuGH lediglich "redaktionelle" Änderungen vornehmen würde. Stattdessen erteilte er selbst den letzten Befürwortern dieser Version der Vorratsdatenspeicherung eine Absage und erklärte die Richtlinie für unwirksam. Zu groß seien die Eingriffe und viel zu eng die Grenzen. Die Kernaussage: Es finde keine Beschränkung auf das absolut Notwendige statt! Insbesondere seien Anlässe für die Speicherung nicht beschränkt, jeder Bürger werde überwacht, ebenso Geheimnisträger. Eine Zweckbindung finde nicht statt. Ergebnis: "Setzen! Sechs!"

Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.Die Folge ist nun, dass die europäische Grundlage für die Vorratsdatenspeicherung weggefallen ist. Ein erneuter Anlauf verlangt, dass sich eine derartige Regelung an die bürgerrechtlichen Vorgaben des EuGH hält, die bisher völlig vernachlässigt wurden.

Man kann nur hoffen, dass die Versuche für derart weitreichende Überwachungsmaßnahmen sich zukünftig mehr an die rechtsstaatlichen Vorgaben halten werden. Ein Bedürfnis nach Sicherheit gibt es und darf es auch geben. Ebenso muss schwere Kriminalität auch bekämpft werden können. Mit der Vorratsdatenspeicherung nach den bisherigen Vorgaben lagen jedoch zu viele Verstöße gegen Grundrechte vor.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.