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App-Store-AGB - Was darf vereinbart werden?

Welche AGB-Klauseln sind in App-Stores zulässig?

 

Zum Urteil des LG Frankfurt vom 6. Juni 2013; Az.: 2-24 O 246/12

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Das Landgericht Frankfurt hat diesen Sommer über eine ganze Reihe von AGB-Klauseln entschieden und diese für unwirksam erklärt.

Ein interessantes Urteil, das in einem Fall eine ganze Reihe von Problemfeldern zeigt, die sich AGB-Verwendern stellen können, wenn sie einen App-Store anbieten wollen.

Der Fall - Streit um die AGB eines App-Stores

In dem Fall ging es um einen App-Anbieter. Dieser hatte auf einer Internetseite die mittlerweile typischen Applikationen für Mobiltelefone angeboten. Für die Nutzung des Services musste sich der Nutzer aber mit den AGB des App-Anbieters einverstanden erklären. Diese beinhalteten eine ganze Fülle von Klauseln, die sich vor allem auf den Umfang der bereit gestellten Lizenz bezogen.

Nun klagte gegen einige dieser Klauseln der Verbraucherverband, der sich gegen die Nutzungsbedingungen und Lizenzübertragungen wandte. Dort ging es darum, wie das Vertragsverhältnis konkret ausgestaltet sein sollte - hauptsächlich, wie der Nutzer die Apps erhalten kann und wie die Zahlungsmodalitäten sein sollten. Weiterhin ging es um den eingeräumten Lizenzumfang. Der Verband mahnte den App-Store-Betreiber ab, allerdings nur teilweise erfolgreich. Bezüglich einige Klauseln weigerte sich dieser nämlich, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

In den Klauseln ging es um Leistungsänderungen, die der Store-Betreiber vornehmen können sollte. So sollte dieser unter anderem das Recht haben, jederzeit automatische Updates vornehmen zu können oder seine Leistungen einzustellen. Dies sei jedoch nach Ansicht des klagenden Verbandes eine völlige Änderung der Leistung. Damit verstoßen die AGB jedoch gegen den Grundsatz, das Verträge einzuhalten sind. Ein weiterer Kritikpunkt waren die Haftungsbeschränkungen, die dem Kläger viel zu weitgehend waren, sowie die Werbeschaltungen. Diese sei nicht drucktechnisch hervorgehoben und auch nicht auf Eigenwerbung beschränkt.

AGB App-Store Wirksamkeit

Der beklagte App-Store-Betreiber wehrte sich hiergegen. Seine Klauseln seien zulässig. Dies begründete er damit, dass für die vertraglichen Regelungen das durch die Verkehrsauffassung geprägte Leitbild maßgeblich sei. Dieses sei aber davon geprägt, dass es sich um die kostenlose Bereitstellung von Services handele. Insbesondere handele es sich um ein Massengeschäft, das flexible und schnelle Anpassungen erfordere, da die Leistung auf einen schnelllebigen und auf kurzlebige Leistungen ausgerichteten Markt ausgerichtet ist. Außerdem sei weder der Vertragszweck gefährdet noch werde die Bereitstellung der Updates geändert. In Bezug auf die Haftungsbeschränkungen wehrte sich der Beklagte, dass diese bei einem kostenlosen Download möglich sei - schließlich handele es sich ja um eine Schenkung.

Die Entscheidung des Gerichts - AGB-Klauseln unzulässig

Das Gericht entschied nun, dass alle gestellten Unterlassungsanträge erfolgreich seien, weil alle gerügten AGB-Klauseln unzulässig seien.

Zunächst knüpft sich das Gericht die Klausel für die automatischen Update-Installationen vor. Dieser Änderungsvorbehalt gehe zulasten des Verbrauchers und sei für diesen unzumutbar. Die Leistung könnte nämlich völlig geändert werden - für den Nutzer sogar derartig, dass er völlig die Kontrolle verliert, wann Programmänderungen vorgenommen werden. Wichtig ist in diesem Umfang noch eine weitere Aussage des Gerichts: Das Leitbild des Vertrages bestimme sich  nach dem Kaufvertrag. Dies ergebe sich aus der Verwendung kaufrechtlicher Begriffe und der daraus folgenden Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Demnach werde auch über Gebühr in Gewährleistungsrechte des Verbrauchers eingegriffen.

Danach war die Klausel an der Reihe, wonach der Beklagte die Leistung ganz oder teilweise einstellen können sollte. Die Kernaussage des Gerichts hierzu: Ein Käufer geht davon aus, das er das, was er erlangt und bezahlt hat, behalten darf. An dieser Stelle hätte nach Ansicht des Gerichts mindestens eine Interessenabwägung stattfinden sollen.

Außerdem sei es unzulässig, die Geschäftsbedingungen jederzeit ändern zu können. Dies sei nämlich ein versteckter Vorbehalt von Leistungsänderungen - völlig unbestimmt und nicht auf nachträglich entstehende Äquivalenzstörungen oder Regelungslücken beschränkt.

AGB App-Store Wirksamkeit

Bewertung - App-Store-AGB genau überdenken!

Apps treten immer mehr in das im Wege ihrer wirtschaftlichen Verwertung auch in den Mittelpunkt handfester Rechtsstreits. Umso interessanter ist es, anhand eines Urteils wesentliche Bestandteile und Voraussetzungen der Wirksamkeit von AGB durch dekliniert zu bekommen. Das Gericht beschäftigt sich sehr eingehend und schulmäßig mit den beanstandeten Klauseln.

Wer moderne IT-Projekte gleich welcher Art vermarkten will, darf nie den Fehler begehen, alte Vertragsmuster eins zu eins zu übernehmen. Es sollte immer eine vollumfängliche Bewertung vorgenommen werden, in der jede einzelne AGB-Klausel juristisch auf Herz und Nieren geprüft wird. Dabei gilt es umso mehr, die technischen und auch rechtlichen Herausforderungen in diesem Bereich erfolgreich in das Klauselwerk zu integrieren. Wir beschäftigen uns in unserer Kanzlei seit Jahren vertieft mit derartigen Projekten und können auf viel gewonnene Erfahrung zurück blicken. Sprechen Sie uns also gerne an, wenn Sie eine Beratung hierzu wünschen!

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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