Berufungsgericht verurteilt Meta zur vollständigen Entfernung ausschließlich diffamierender Fake-Profile auf Facebook
Neue Entscheidung des OLG Frankfurt zur Plattformhaftung
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Haftung von Plattformbetreibern bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Fake-Profile weiter konkretisiert, vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 26.06.2025 - 16 U 58/24.
Nach der Entscheidung kann ein Hostprovider nicht nur zur Entfernung einzelner Beiträge verpflichtet sein, sondern unter Umständen auch zur vollständigen Löschung eines Nutzerkontos, dies insbesondere dann, wenn das Fakeprofil nahezu ausschließlich der Diffamierung des vermeintlich Berechtigten dient. Zudem stellte das Gericht klar, dass eine bloße „Offline-Schaltung“ eines Profils nicht genügt, wenn rechtsverletzende Inhalte weiterhin erneut abrufbar sein können.
Fake-Profil mit ausschließlich diffamierenden Inhalten
Im zugrunde liegenden Fall war über ein Facebook-Profil eine Vielzahl von beleidigenden und herabwürdigenden Äußerungen über die Klägerin veröffentlicht worden. Neben einzelnen Beleidigungen wurden auch Bildnisse der Betroffenen ohne deren Einwilligung verwendet und in diffamierender Weise verändert.
Das Profil enthielt – so das Gericht – nahezu ausschließlich Inhalte, die der Herabwürdigung der Klägerin dienten. Vor diesem Hintergrund sah das OLG Frankfurt nicht nur einen Anspruch auf Entfernung einzelner Inhalte, sondern auch auf vollständige Löschung des Nutzerkontos als gerechtfertigt an.
Plattformbetreiber haften nach Kenntnis als mittelbare Störer
Die Beklagte, Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook, haftet nach Auffassung des Senats als mittelbare Störerin. Zwar treffe Plattformbetreiber grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur proaktiven Kontrolle sämtlicher Inhalte. Erlange der Betreiber jedoch konkrete Kenntnis von einer klar erkennbaren Persönlichkeitsrechtsverletzung, sei er verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung zu ergreifen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Plattform durch ein anwaltliches Schreiben unter Vorlage entsprechender Screenshots über die rechtsverletzenden Inhalte informiert. Dies genügte nach Auffassung des Gerichts, um Prüf- und Handlungspflichten der Plattform auszulösen.
Unterbleibe eine wirksame Entfernung der Inhalte trotz entsprechender Kenntnis, könne der Plattformbetreiber als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Löschung des gesamten Accounts kann erforderlich sein
Besonders hervorzuheben ist die Klarstellung des Senats, dass sich der Unterlassungsanspruch nicht zwingend auf einzelne Inhalte beschränken muss.
Ist ein Nutzerkonto nach den Gesamtumständen ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu eingerichtet worden, eine bestimmte Person zu diffamieren, kann nach Auffassung des Gerichts auch die vollständige Löschung des Accounts erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Unterhaltung eines solchen Kontos stelle in diesem Fall selbst einen Bestandteil der Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Damit stärkt das Urteil die Möglichkeiten Betroffener, gegen gezielte Diffamierungskampagnen über Fake-Profile vorzugehen.
„Offline“ reicht nicht – Inhalte müssen endgültig entfernt werden
Ebenfalls praxisrelevant ist die Feststellung des Gerichts, dass eine bloße technische Deaktivierung eines Profils nicht genügt, wenn der Inhalt weiterhin wieder abrufbar gemacht werden kann.
Nach Ansicht des Senats muss eine Löschung so erfolgen, dass der rechtsverletzende Inhalt für den Nutzer endgültig und unwiederbringlich entfernt wird. Andernfalls besteht die Persönlichkeitsrechtsverletzung fort. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass die vollständige Löschung eines Accounts stets eine Frage der Verhältnismäßigkeit bleibt. So hat etwa das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung zur Verantwortlichkeit von Plattformen für Facebook-Gruppen betont, dass die vollständige Löschung einer Gruppe unverhältnismäßig sein kann, wenn dort neben rechtswidrigen auch zahlreiche rechtmäßige Inhalte und Beiträge unbeteiligter Nutzer vorhanden sind.
Das hier in Frankfurt streitgegenständliche Fake-Profil diente hingegen nach den Feststellungen des Gerichts nahezu ausschließlich der Diffamierung der Klägerin.
Fazit und Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung fügt sich in die inzwischen gefestigte Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von Hostprovidern ein, konkretisiert jedoch die Anforderungen an effektive Abhilfemaßnahmen der Plattformbetreiber.
Gerade bei Fake-Profilen, die gezielt zur Diffamierung einzelner Personen eingerichtet werden, stellt das Urteil klar, dass sich der Rechtsschutz nicht auf die punktuelle Entfernung einzelner Inhalte beschränken muss. Vielmehr kann auch die vollständige Löschung des Accounts erforderlich sein, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung effektiv zu unterbinden.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Plattformbetreiber nach entsprechender Kenntnis nicht lediglich technische Zwischenlösungen wählen dürfen, wenn rechtsverletzende Inhalte weiterhin abrufbar bleiben oder erneut veröffentlicht werden können.
Für Betroffene von gezielten Diffamierungskampagnen in sozialen Netzwerken stärkt das Urteil damit die Möglichkeiten, nicht nur einzelne Inhalte, sondern auch die eigentliche Quellen der Rechtsverletzung effektiv zu beseitigen - eine wichtige Stärkung ihrer Rechtsposition gegenüber Plattformbetreibern.
Wir beraten und vertreten Sie gern bei Fragen rund um Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet sowie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Meta und anderen Plattformbetreibern. Sprechen Sie uns gern an oder mailen einfach.
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