berlin.com verletzt Namensrechte von Berlin
Zum Urteil des KG Berlin vom 15. März 2013; Az.: 5 U 41/12
- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -
Das Kammergericht in Berlin hat sich im Frühjahr diesen Jahres mit der Frage beschäftigt, ob die Stadt Berlin namensrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber der Domain berlin.com geltend machen kann. Die sehr ausführliche Entscheidung zeigt zum Einen die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf und nimmt zum Anderen zu der interessanten Frage Stellung, ob und welche Probleme sich ergeben, wenn es sich um keine .de-Domain handelt.
Sachverhalt: Die Schlacht um berlin.com
Der Entscheidung lag ein Streit zwischen der klagenden Stadt Berlin und einem Domain-Inhaber zugrunde, der die Domain "berlin.com" hielt. Unter dieser Domain stellte der Beklagte Informationen über die Hauptstadt bereit. Dies missfiel dem Kläger, weshalb sie den Domain-Inhaber aufforderte, die Bereitsstellung der Informationen zu unterlassen. Die Sache landete zunächst vor dem Landgericht Berlin, das noch zugunsten des Beklagten die Klage abwies. In seiner Begründung führte dies insbesondere aus, der Kläger könne Namensschutz nur für die Bezeichnung "Land Berlin" beanspruchen. Eine möglicherweise bestehende Zuordnungsverwirrung würde deshalb nicht bestehen, weil der Betreiber hinreichende Angaben im Impressum machen würde.
Hiergegen wendete sich der Kläger nun mittels Berufung vor dem KG Berlin.
Die Entscheidung des KG Berlin - Unterlassungsanspruch
Das KG entschied nun zugunsten der Stadt Berlin. Diese habe nämlich einen Anspruch auf Unterlassung, die Domain durch die Bereithaltung von Informationen über die Stadt zu nutzen.
Insbesondere entschied das Gericht, dass Vollstreckungsprobleme bei dem Unterlassungsanspruch nicht tangieren. Hiermit hatte sich der Beklagte zuvor noch gewehrt, da die zuständige Registry-Organisation für .com-Domains nicht in Deutschland sitze. Das Gericht schmetterte dies damit ab, dass es nur auf die Durchsetzbarkeit innerhalb der Bundesrepublik ankomme.
Vor allem aber liege auch die von dem Kläger geltend gemachte unberechtigte Namensanmaßung durch den Beklagten vor. Der Name des Klägers ist "Berlin", wie das Gericht unter anderem mit einem Verweis auf die Landesverfassung klärte. Dieser stelle auch keine Gattungsbezeichnung dar - unzweifelhaft wird im deutschen Sprachgebrauch der Kläger so bezeichnet. Ebenso verwendete der Domaininhaber den Namen unbefugt. Die Impressumsangaben reichten nicht aus, um die Verwirrung zu beseitigen. Schließlich schaut sich diese selten jemand an, der darauf vertraut, dass die Domain zum Namensinhaber gehört. Für den Besucher der Seiten würde deshalb auch eine Verwechselung bestehen.
Schließlich kommt es beim Namensrecht wie oft bei persönlichkeitsrelevanten Schutzrechten auch auf eine Interessenabwägung an. Diese entschied das Gericht gegen den Beklagten. Wenn nämlich der Beklagte die Domain derartig nutzt, dass eine Verwechselung mit dem Kläger vorliegen könnte, kann er keine schutzwürdigen Interessen geltend machen.
Fazit
Die Entscheidung dekliniert schulmäßig die Anspruchsgrundlagen für ein Unterlassungbegehren. Im Zusammenhang mit der Nutzung von Domains stellen sich immer wieder Fragen, wie Dritte ihre Rechte geltend machen können. Dies betrifft einmal die Nutzung der Domain an sich, also das "Ob". An dieser Stelle geht es meistens darum, die Domain heraus zu verlangen. Im hier vorliegenden Fall geht es jedoch um die Art der Domain-Verwendung und inwiefern sich jemand dagegen wehren kann, wenn mittels der Domain ein Zusammenhang mit seinem Namensrecht entsteht.
Ob und inwiefern im Zusammenhang mit Domains Rechte geltend gemacht werden können, ist oftmals eine Frage umfassender strategischer Erwägungen. Dies liegt zum einen an der besonderen Art der Domains, zum anderen auch an den jeweiligen Gegenrechten. In jedem Fall empfielt es sich, sich anwaltlich über den Umfang seiner Rechte zu informieren.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn sie auf diesem Gebiet eine Beratung wünschen. Unser Anwaltsteam beschäftigt sich mit allen Problemen des Gewerblichen Rechtsschutzes.