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Erfolg gegen Meta: LG Frankfurt verurteilt Plattform zur vollständigen Löschung eines Instagram-Fake-Accounts

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Erfolg gegen Meta: LG Frankfurt verurteilt Plattform zur vollständigen Löschung eines Instagram-Fake-Accounts

Terhaag & Partner Rechtsanwälte haben für ihre Mandantschaft vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen wichtigen Erfolg gegen Meta Platforms Ireland Limited erzielt.

Mit Urteil vom 10.09.2026, Az. 2-03 O 385/25, hat das LG Frankfurt Meta verurteilt, ein rechtswidriges Instagram-Fake-Profil nicht weiter zum Abruf bereitzuhalten. Außerdem muss Meta das unter dieser Bezeichnung betriebene Nutzerkonto vollständig löschen und dafür sorgen, dass es für Dritte nicht erneut abrufbar gemacht wird.

Das ist bemerkenswert, weil sich der Rechtsschutz damit nicht nur auf einzelne Posts beschränkt. Das Gericht spricht ausdrücklich die Entfernung des gesamten Accounts zu und ordnet an diesen auch in Zukunft nicht mehr zugänglich zu machen.

Diskreditierung, Fake-Recruiting und keine Satire

In dem Verfahren ging es um ein Instagram-Profil, das unter Verwendung von Firmenname, Logo und Familienname der Mandantschaft betrieben wurde. Auf dem Account wurden Inhalte veröffentlicht, die das betroffene Unternehmen und seine Geschäftsführung erheblich herabsetzten. Von den elf streitgegenständlichen und zugleich einzigen Postings des Accounts war aus unserer Sicht kein einziges neutral oder wertfrei; sämtliche Beiträge waren jedenfalls angreifend, teilweise auch ehrverletzend.

Meta verteidigte sich unter anderem damit, es handele sich bei den Beiträgen um satirische Kritik beziehungsweise um allgemeine Themen des Unternehmensalltags. Die 3. Zivilkammer des LG Frankfurt folgte dem nicht und stellt mitentscheidend darauf ab, dass gerade durch die Nutzung von Firmenlogo und Firmenname ein konkreter Bezug zu unserer Mandantschaft hergestellt wurde. Es ging also nicht um losgelöste Satire über Arbeitswelt-Klischees, sondern um einen konkret auf das Unternehmen und seine Geschäftsführung bezogenen Fake-Account.

Gerichtsstand Frankfurt

Meta hatte auch die örtliche Zuständigkeit des LG Frankfurt angegriffen und fand auch damit kein Gehör. Bemerkenswert ist: Weder die Kläger noch der Fake-Account selbst hatten einen besonderen Frankfurt-Bezug. Der Account war aber bundesweit abrufbar und gerade nicht regional eingegrenzt. Zudem bieten die Kläger ihre Dienste auch nach Auffassung des Gerichts nicht rein lokal, sondern jedenfalls auch überregional an. Negative Online-Darstellungen konnten sich daher auch im Bezirk Frankfurt am Main auswirken.

Bei bundesweit abrufbaren, unternehmensbezogenen Fake-Accounts ist der Gerichtsstand also nicht automatisch auf den Sitz des betroffenen Unternehmens beschränkt.

Außergerichtlich Textbausteine – nach Klagezustellung ging es plötzlich schnell

Der Fall zeigt einmal mehr ein Problem, das aus der Plattformpraxis nur allzu bekannt ist: Vorgerichtlich blieb die Notice-and-Takedown-Kommunikation trotz konkreter Beanstandungen zunächst ohne Erfolg. Nach Zustellung der Klage in Irland ging es dann plötzlich sehr schnell: Das Konto wurde am Folgetag deaktiviert, wenn auch ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Das half Meta im Prozess aber nicht entscheidend weiter. Denn eine bloße Deaktivierung beseitigt nach Auffassung des Gerichts die Wiederholungsgefahr nicht.

„Der Fall zeigt ein typisches Plattformproblem: Außergerichtlich laufen Betroffene häufig gegen Formulare und Textbausteine. Nach Klagezustellung war dann plötzlich am Folgetag eine Deaktivierung möglich. Entscheidend ist aber: Eine bloße Deaktivierung ersetzt keine Unterlassungserklärung und keine vollständige Accountlöschung.“

RA Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz

Digital Services Act: Art. 6 DSA schützt Plattformen nicht vor gerichtlicher Unterlassung und Löschung

Interessant sind auch die Ausführungen des LG Frankfurt zum Digital Services Act. 

Wir hatten in unserer Zwischenbilanz „Zwei Jahre Digital Services Act“ bereits festgehalten, dass deutsche Zivilgerichte den DSA bislang eher zurückhaltend anwenden: häufig als Einordnung der bekannten Haftungsgrundsätze, weniger als völlig neues zivilrechtliches Anspruchssystem. Genau daran knüpft auch das LG Frankfurt an – allerdings mit einer für Betroffene wichtigen Klarstellung. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Hostproviderhaftung steht nach Auffassung der Kammer mit Art. 6 Abs. 1 DSA in Einklang. Der DSA verdrängt diese Grundsätze also nicht.

Noch wichtiger: Art. 6 Abs. 4 DSA lässt gerichtliche Anordnungen nach nationalem Recht unberührt. Das betrifft gerade zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Plattformen trifft auch unter dem DSA keine allgemeine Überwachungspflicht. Werden sie aber konkret und hinreichend auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen, können Betroffene weiterhin Unterlassung und Beseitigung verlangen – im Einzelfall sogar die vollständige Löschung eines ausschließlich rechtsverletzend genutzten Accounts.

Nicht nur einzelne Beiträge – das ganze Konto

Der eigentliche Kern der Entscheidung liegt in der vollständigen Accountlöschung.

Das LG Frankfurt führt aus, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch einen Hostprovider nicht nur die Entfernung einzelner Äußerungen in Betracht kommt - was in der Praxis schnell zu einem "Hase-und-Igel-Spiel" werden kann. Auch die Bereithaltung eines gesamten Nutzerkontos kann untersagt werden, wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde, rechtsverletzende Äußerungen über Betroffene zu veröffentlichen. So führt das Gericht aus:

„Die Unterhaltung eines Nutzerkontos ist notwendiger Teil der Verbreitung der Äußerungen.“

Und nach Darstellung der Voraussetzungen heißt es im Urteil ebenso kurz wie deutlich:

„So liegt der Fall hier.“

Genau das macht die Entscheidung praxisrelevant. Wer von einem ausschließlich rechtsverletzend genutzten Fake-Account betroffen ist, muss sich nicht zwingend auf die Entfernung einzelner Posts verweisen lassen. In geeigneten Fällen kann auch das gesamte Profil Gegenstand von Unterlassung und Beseitigung sein und darf nicht erneut abrufbar gemacht werden.

Notice-and-Takedown: nicht jeder einzelne Post muss zum Roman werden

Das Gericht hielt die vorgerichtliche Meldung für ausreichend. Die Klägerseite hatte das Profil bezeichnet, zahlreiche Beiträge unter Angabe ihrer URLs beanstandet und geltend gemacht, dass der Account insgesamt ausschließlich der Diffamierung diene. Gerade bei Fake-Accounts, die ersichtlich nur zur Herabsetzung angelegt sind, muss nicht jede einzelne Äußerung so auskommentiert werden, als schreibe man bereits eine Klageschrift.

Auskunft nur über Sonderverfahren

Nicht zugesprochen wurde der Auskunftsantrag. Insoweit verweist das LG Frankfurt auf das besondere Verfahren nach § 21 TDDDG und sieht daneben für einen allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB keinen Raum.

Die Entscheidung zeigt damit auch die prozessuale Trennlinie: Unterlassung und Löschung können im normalen Zivilprozess geltend gemacht werden. Wer zusätzlich Bestandsdaten des Accountbetreibers erhalten möchte, muss nach Auffassung des LG Frankfurt den Sonderweg nach § 21 TDDDG beschreiten.

Fazit

Das Urteil ist eine sehr erfreuliche und praktisch wichtige Bestätigung, dass Betroffene auch unter dem DSA wirksam gegen rechtswidrige Fake-Accounts vorgehen können.

Meta wurde hier nicht nur zur Entfernung einzelner Inhalte verpflichtet, sondern zur vollständigen Löschung eines Instagram-Fake-Accounts und zur Verhinderung seiner erneuten Abrufbarkeit.

Für unsere Mandantschaft ist das ein schöner und wichtiger Erfolg. Sie hat sich weder durch automatisierte außergerichtliche Antworten noch durch die umfangreiche gerichtliche Verteidigung Metas davon abbringen lassen, den Anspruch konsequent weiterzuverfolgen. Für die Praxis ist die Entscheidung ein weiterer Baustein in der noch jungen Rechtsprechung zur vollständigen Accountlöschung gegen große Plattformen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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