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Landgericht Köln: Es gibt nur einen FC, den 1. FC Köln?

Landgericht Köln: Es gibt nur einen FC, den 1. FC Köln?

Von Michael Terhaag, LL.M. – Fachanwalt für IT-Recht

In Deutschland gibt es nur einen FC, und zwar den 1. FC Köln. Was jeder kölsche Fußballfan ohnehin so unterschreiben wurde, wurde nunmehr auch von der Justitia so angenommen – durch das Landgericht Köln (Urteil v. 09.08.2016, Az.: 33 O 250/15). Das Verfahren endete später vor dem Oberlandesgericht Köln in einem Vergleich.

Der, wie es im Urteil heißt, „national und international bekannte Traditionsverein“, der „mit über 70.000 Mitgliedern der viertgrößte Sportverein Deutschlands“ ist, stritt unter anderem um sein Namensrecht.

In dem Verfahren stritten sich die Parteien um die sehr kurze Domain „fc.de“. Der 1. FC Köln klagte gegen den Inhaber der Domain auf Nutzungsunterlassung und beantragte zudem, in die Löschung der Domain einzuwilligen. Die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA war der Ansicht, sie habe eine bekannte Benutzungsmarke „FC“, sei Inhaber des bekannten Unternehmenskennzeichens „FC“ und schließlich stünden ihr an dem Kürzel „FC“ Namensrechte zu.

Das Landgericht gab dem Begehren teilweise Recht. Der 1. FC Köln werde durch die Verwendung der Domain in seinem Namensrecht verletzt. Eine Verletzung von Markenrechten könne man jedoch nicht annehmen, da auf der Domain bislang noch keine Inhalte hinterlegt waren.

Dem 1. FC Köln stehe jedoch ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an dem Kürzel „FC“ zu, da der Verein hiermit mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet wird. Es müsse ein Namensrecht aufgrund der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus dem Namen „1. FC Köln“ gebildeten Abkürzung „FC“ angenommen werden.

Unstreitig verwende der Fußballverein seit vielen Jahren nicht nur selbst die Abkürzung „FC“. Vielmehr sei dies auch in der Sportberichterstattung in sämtlichen Medien der Fall.

„Unter dieser Abkürzung ist sie (die Klägerin, Amn. d. Verf.), wie die Mitglieder der Kammer auch aufgrund eigener Erfahrung beurteilen können, in den beteiligten Verkehrskreisen – zumindest den fußballinteressierten – bekannt“

Durch die Registrierung des Domainnamens „fc.de“ wird das namensrechtlich geschützte Kürzel des 1. FC Köln namensmäßig gebraucht und dadurch zugleich die ernsthafte Gefahr einer künftigen Verwendung der Domain begründet, so die Richter. Die Buchstabenfolge verfüge auch über originäre Unterscheidungskraft, da eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festgestellt werden könne.

Dass das Kürzel „FC“ sich auch in den Namen von anderen Fußballvereinen findet, stehe dem nicht entgegen. Wie der FC Köln ebenfalls dargetan habe, würden jedenfalls andere Fußballvereine, die in ihrem vollen Vereinsnamen das Kürzel „FC“ führen, regelmäßig nicht allein mit diesem Kürzel benannt, sondern durch weitere Buchstabenzusätze (FC Bayern München = FCB; FC Augsburg = FCA; usw.).

Auch das Argument des Beklagten, dass das Kürzel „FC“ in Deutschland umgangssprachlich allgemein für „Fußballclub“ verwendet werden würde, fange nicht, so die Kölner Richter:

„Nach der Erfahrung der Kammermitglieder erscheint es vielmehr ausgeschlossen, dass umgangssprachlich das Kürzel „FC“ außerhalb der Benennung bestimmter Fußballvereine an Stelle des Wortes „Fußballclub“ tritt. Dass etwa die Frage „Wieviele Fußballclubs gibt es in der Stadt?“ auch mit dem Kürzel „FC gestellt werden könnte (Wieviele FCs gibst es in der Stadt?) erscheint fernliegend.“

Der Beklagte habe eine unberechtigte Namensanmaßung durch die Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain begangen.

Fazit

Eine durchaus kuriose Entscheidung. Man kann es sicherlich so entscheiden, jedoch wird der 1. FC Köln durch das Urteil auf eine Stufe mit Shell oder Krupp gestellt, die auch schon um ihre Domains stritten. Allerdings sind ihre Namen tatsächlich äußerst bekannt – was für eine einfache Abkürzung wie „FC“ nicht ohne weiteres geltend mag.

Hier spielt wohl auch eine Menge Lokalkolorit eine Rolle – ein Landgericht in München, Hamburg oder Berlin hätte womöglich ganz anders entschieden. Die Richter dort kennen vielleicht auch noch einen anderen FC – und nicht nur den 1. FC Köln.

UPDATE: Uns liegen Informationen vor, dass sich die Parteien in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln nunmehr verglichen haben. Scheinbar wurden sie sich über einen Verkaufspreis einig und die Domain wurde an den 1. FC Köln übertragen.

Die Rechtsanwälte Michael Terhaag und Christian Schwarz haben das Urteil in der Fachzeitschrift "Kommunikation & Recht" (<media 7198 _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">K&R 2016, 686</media>) kommentiert. Den Artikel können Sie <media 7198 _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">hier lesen</media>.