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Forenhaftung - ein immerwährendes Thema

Forenhaftung - Was muss der Forenbetreiber beachten?

Zum Beschluss des LG Duisburg vom 6. November 2012; Az.: 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12

Sukzessionsschutz Lizenzketten RechtefortfallRechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

Wir hatten bereits vor ein paar Wochen anlässlich eines Vortrages für die kassenärztliche Vereinigung darüber berichtet, wie sich Ärzte gegen unzulässige negative Einträge auf Bewertungsportalen zur Wehr setzen können.

Das Thema ist ein heißes Eisen - aktuell ist ein Fall bekannt geworden, den das Landgericht Duisburg entschieden hat.

LG Duisburg: Zeugnisverweigerungsrecht für Forenbetreiber?

In der Sache ging es um ein Bewertungsportal, das von einer Klinik-Mitarbeiterin in Anspruch genommen wurde. Diese sah sich in einem Forenbeitrag verunglimpft und ging gegen das Protal vor. Sie stellte Strafanzeige und verlangte von dem Betreiber der Plattform, er solle den Beitrag löschen sowie ihr die Informationen mitteilen, wer der eigentliche Verantwortliche für den Beitrag war. Ein Mitarbeiter des Forums kam dem nur teilweise nach - er löschte den Beitrag, verweigerte jedoch hartnäckig die Herausgabe der Daten. Als Grund führte er aus, er habe wie Journalisten auch ein Zeugnisverweigerungsrecht. Bereits das Amtsgericht sah dies anders und setzte gegen den Forums-Mitarbeiter ein Ordnungsgeld fest. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Grund dafür ist nach Ansicht des Landgerichts, dass das Amtsgericht das Ordnungsgeld rechtmäßig festgesetzt habe. Es bestehe nämlich für diesen Fall kein Zeugnisverweigerungsrecht, da dieses nur für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste gelte. Der Mitarbeiter des Forums werde jedoch nicht derartig tätig.

Die Angelegenheit sorgt momentan für reichlich Zündstoff im Gefecht um die unterschiedlichen Ansichten zur Verantwortlichkeit bei rechtswidrigen Foreneinträgen. Der hier betroffene Forenbetreiber hat zwischenzeitlich gegen die Entscheidung des Landgerichts sogar Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Zur Erinnerung: Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Foren

Wir hatten bereits vor einiger Zeit über einen auch von uns betreuten Fall berichtet. Dieser ging bis vor den BGH, der schließlich entschied, dass ein Forenbetreiber erst ab Kenntnis des rechtswidrigen Eintrags haftet. Bereits damals äußerte sich das Gericht auch dahingehend, dass bei Meinungsforen keine Privilegierung aufgrund der Pressefreiheit gelte.

In einem späteren Fall konkretisierte der BGH dies noch einmal und beschreib ein Beanstandungsverfahren. Erst nachdem dies erfolglos durchlaufen wurde, solle danach der Forenbetreiber direkt haften. In der Begründung dazu führt der BGH aus:

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Per-sönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Auch diesen Fall hatten wir bereits besprochen. Sie finden ihn hier in unserer Datenbank.

Ebenso stellt sich diese Problematik für Erfahrungsberichte bei Googlemaps. Wir hatten auch hierzu aktuell Stellung bezogen.

Fazit

Der Umfang der Haftung bei negativen Forumseinträgen ist immer wieder problematisch.Dies leigt in der Praxis vor allem daran, dass die eigentlich direkt Verantwortlichen oftmals anonym auftreten und nicht direkt in Anspruch genommen werden können. In diesem Fall ist es für die Betroffenen jedoch existenziell wichtig, ihre Rechte und Interessen möglichst schnell durchsetzen zu können. Der Forenbetreiber, der sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, behindert damit die Rechtedurchsetzung. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, dass zu dieser Frage eine höchstrichterliche Klärung erfolgt. Anderenfalls würde immer wieder auf wackeliger rechtlicher Basis die Herausgabe von Informationen verweigert.

Wir haben in unserer Kanzlei bereits Erfahrung im Umgang mit rechtswidrigen Foren- und bewertungsportaleinträgen gesammelt. Gerne helfen wir Ihnen weiter, wenn Sie eine Beratung benötigen!