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Gewährleistung bei Fernabsatz B2B: Keine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 I 2 BGB

BGH entscheidet über Kosten der Gewährleistung bei Kaufvertrag B2B

Zum Urteil des BGH vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Terhaag und Partner Rechtsanwälte aufrecht.de

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -

- Peter Kaumanns, LL.M. -

Der BGH hat mit Urteil vom 17. Oktober 2012 entschieden, dass die vom EuGH geprägte richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 S. 2 BGB nicht auf Kaufverträge zwischen zwei Unternehmern (B2B) anwendbar ist. Dies bedeutet, dass in dieser Konstellation unter "Lieferung einer mangelfreien Sache" nicht auch der Ein- und Ausbau bei Ersatzlieferung fällt.

Vorgeschichte

EuGH Verbrauchgüterkauf richtlinienkonforme Auslegung B2B Terhaag und Partner Rechtsanwälte aufrecht.de

Bei Verbrauchsgüterkäufen gab es in den letzten Jahren viele Diskussionen um die Frage, wer dafür aufkommt, wenn eine gekaufte und beim Käufer eingebaute Sache beschädigt ist. Im Detail ging es dabei darum, ob der Verkäufer hierbei die mangelhafte Sache ausbauen muss, ob er danach eine mangelfreie Sache sogar wieder genauso wie vorher einbauen muss und wer hierfür die Kosten trägt.

Der EuGH hat hierzu letztes Jahr entschieden, dass der § 439 Abs. 1 S. 2 BGB dahingehend richtlinienkonform auszulegen ist, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer auf eigene Kosten die mangelhafte Sache auszubauen und eine mangelfreie Sache einzubauen hat.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat nun entschieden, dass diese Rechtsprechung aber auch nur bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt und nicht auch B2B oder C2C. Das bedeutet, dass es gerade doch darauf ankommen kann, wer an wen mangelhafte Sachen verkauft.

Gewährleistung B2B richtlinienkonforme Auslegung Terhaag und Partner Rechtsanwälte aufrecht.de

Zur Unterscheidung: Nach § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer, wer beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts in der Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Verbraucher handelt demgegenüber nach § 13 BGB gerade nicht im Rahmen der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit.

Die Rechtssprechung des EuGH gilt also für alle Fälle, in denen jemand im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit eine Sache an jemanden verkauft, der seinerseits nicht gewerblich oder selbstständig eine Tätigkeit ausübt. In diesem Fall trifft den Verkäufer im Falle, dass die Kaufsache mangelhaft ist, ein größeres Haftungsrisiko. Für denjenigen, der Waren verkauft, kann es also erheblich unterschiedliche Folgen haben, wie er und sein Vertragspartner auftreten.

Unternehmer, die nur an andere Unternehmer verkaufen, sollten dieses auch klar genug darstellen und insbesondere bei online-Vertragsschlüssen hinreichend klarstellen, dass Sie Kaufverträge nur B2B abschließen.

 

Haben Sie Fragen hierzu? Unsere Anwälte beraten Sie zu allen aufkommenden Fragen und klären Sie über die Haftungsrisiken auf.

Zur Pressemitteilung des BGH.