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Hoffentlich versichert? - Versicherungen für Provider und Webdesigner

Hoffentlich versichert? - Versicherungen für Provider und Webdesigner

Rechtsanwalt Anselm Withöft (Oktober 1999)

Die technischen Möglichkeiten und der leichte Zugang zum Internet machen den Start in eine Tätigkeit als Provider oder Web-Designer relativ leicht. Im Vergleich zum produzierenden Gewerbe sind die Investitionen (zunächst) gering. Viele bieten daher "so nebenbei" Dienste für das Internet an. Meist wird dabei gar nicht über mögliche unangenehme Folgen gedacht – etwa eine Abmahnung durch den Wettbewerber eines Kunden, der sich lieber an den Provider hält als an den Konkurrenten oder ein Angriff durch den Urheber von Grafiken oder Datenbanken, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt.

Daraus können ohne große Anstrengung allein Anwalts- und Gerichts-Kosten in Höhe von einigen Tausend Mark entstehen – die Schäden bzw. Lizenzzahlungen noch nicht einmal berücksichtigt. Manch ein Unternehmer denkt daher darüber nach, ob und wenn ja wie er seine Haftung hier ausschließen oder wenigstens begrenzen und absichern kann. Vertraglich lassen sich über entsprechende Klauseln einige (nicht alle) Fälle ausschließen. Sofern doch einmal etwas "übrig bleibt", wäre es schön, wenn eine entsprechende Versicherung einspränge. Hier kommen nebeneinander eine Haftpflichtversicherung (für Schäden Dritter) und eine Rechtsschutzversicherung (für Anwalts- und Gerichtskosten) in Frage.

Anfangs taten sich die Versicherungsunternehmen mit diesen Policen etwas schwer, da sie das Risiko "Internet" nicht einschätzen konnten und daher vor einem Vertragsangebot zurückschreckten – oder abnorme Beiträge forderten. Mittlerweile bieten einzelne Unternehmen bzw. Makler Produkte an, die sich um die besonderen Bedürfnisse der Internet-Unternehmer kümmern. Bei allen Angeboten sollte man unbedingt darauf achten, worauf sich der Schutz tatsächlich bezieht. Abweichend von den "herkömmlichen" Versicherungen sollte sich die Deckung ausdrücklich auch auf Schäden aus Verträgen beziehen. Das deckt die Fälle ab, in denen sich der Unternehmer mit seinen eigenen Kunden über die Ausführung der vereinbarten Leistung und/oder daraus resultierende Schäden auseinandersetzt. Der Text einer umfassenden Rechtsschutzversicherung kann dabei etwa lauten, dass "abweichend von § 28 ARB (94) Schutz auch für den nicht-privaten Bereich" oder "für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit" gewährt wird. "ARB (94)" steht dabei für die "Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen" in der Fassung von 1994. Die sieht zwar Vertragsschutz vor – aber nur im "privaten Bereich". Manch ein Unternehmen überliest das Wörtchen "privat" in der Klausel von "§ 28 ARB (94)" – und stellt erst im Streitfall fest, dass das Versicherungsunternehmen für die Kosten gar nicht aufzukommen braucht. Der für Unternehmer wichtige Teil stellt daher die Ausnahme von der Regel dar – und muss entsprechend ausdrücklich bestätigt werden.

Häufig werden auch "Sonderbedingungen" vereinbart, die die Allgemeinen Bedingungen ergänzen und erweitern. Ein weiter Punkt, der von einer derartigen Versicherung unbedingt ausdrücklich umfasst sein sollte, sind Ansprüche aus "Urheber und Warenzeichenrecht" sowie "sonstigem Wettbewerbsrecht", was in § 3 Abs. 2 ARB normalerweise ausgeschlossen ist. Leider sind die Regelwerke der Versicherungen in der Regel kleingedruckte Bleiwüsten und daher wenig geeignet, zur Lieblingslektüre des Unternehmers zu werden. Hier lohnt es aber, sich intensiv mit dem genauen Schutz auseinander zusetzen – sonst wird für eine Police bezahlt, die den eigentlich gewollten Schutz gar nicht bietet.