Keine Löschung negativer Bewertung bei ebay im einstweiligen Rechtsschutz - OLG Düsseldorf trifft kritisch zu bewertende Entscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass eine negative Bewertung eines gewerblichen Verkäufers bei ebay nicht im einstweiligen Rechtsschutz gelöscht werden kann, wenn der Verkäufer die Bewertung im Rahmen des Bewertungssystems kommentiert hat.
Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer eines PC-Monitors über einen gewerblichen Verkäufer eine negative Bewertung abgegeben, weil nach Ausübung des Widerrufsrechts der Kaufpreis nicht zurückgezahlt wurde. Dies lag jedoch daran, dass der Käufer den Monitor für die Rücksendung nicht ordnungsgemäß verpackt hatte und dieser beim Transport am Bildschirm beschädigt wurde. Daher wollte der Verkäufer die Bewertung auch nicht akzeptieren. Aus diesem Grund wurde seitens des Verkäufers im Rahmen der Kommentarfunktion bei ebay darauf hingewiesen, dass man alles zu der Auktion auf der sogenannten mich-Seite des Verkäufers nachlesen könne.
Zusätzlich wurde sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht versucht, eine Unterlassungsverfügung gegen den Käufer zu bewirken mit dem Ziel, die Bewertung zu löschen. Dem erteilte das OLG Düsseldorf jedoch letztlich eine Absage.
Kommentierung von Bewertungen möglich
Das Gericht äußerte sich nicht abschließend zum Inhalt der Bewertung, sondern führte vielmehr aus, dass der Verkäufer durch die Kommentierung der Bewertung zunächst seine Rechte gewahrt habe. Insofern könne dem Verkäufer in dieser Situation zugemutet werden, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten, sodass zumindest im einstweiligen Rechtsschutz keine Schutzbedürftigkeit des Verkäufers bestehe.
Bewertungssystem nutzen oder nicht?
Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass sich sowohl Käufer als auch Verkäufer bei ebay den dort geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterwerfen. Hierzu gehöre auch das Bewertungssystem von ebay, um bei Konflikten zwischen Käufern und Verkäufern bei ebay eine Plattform für den Meinungsaustausch bereitzustellen.
Wird folglich dieses Bewertungssystem durch einen von einer negativen ebay-Bewertung Betroffenen genutzt, so begibt er sich nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf der Möglichkeit, im Eilverfahren gegen negative Bewertungen vorzugehen. Insofern sollte jeweils gut überlegt werden, ob das Bewertungssystem genutzt wird oder nicht.
Sperrung des ebay-Kontos droht!
Dadurch, dass das OLG Düsseldorf durch seine Entscheidung, Bewertungen in dem schnellen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu beseitigen, eine Absage erteilt hat, besteht natürlich die Gefahr, dass bei zu vielen negativen und vielleicht unberechtigten Bewertungen das Konto von gewerblichen Verkäufern bei ebay gesperrt wird, was einen erheblichen Nachteil für den betroffenen Verkäufer darstellt. Denn dieser muss sih sodann zum einen mit ebay auseinandersetzen, um die Freischaltung des Kontos zu bewirken, zum anderen muss in ggf. langwierigen Gerichtsverfahren für die Löschung unzulässiger Bewertungen gesorgt werden.
Falsches Signal?
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf muss aus Sicht der Verkäufer bei ebay natürlich als falsches Signal gewertet werden.
Denn es drängt sich doch die Prognose auf, dass Käufer bei ebay nur allzu vorschnell negative Bewertungen abgeben und sich hierbei zu unzulässigen Äußerungen hinreißen lassen. Denn nur weil eine negative ebay-Bewertung nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf nicht im einstweiligen Rechtsschutz gelöscht werden kann, heißt dies noch lange nicht, dass eine solche Bewertung nicht in einem Hauptsacheverfahren im Rahmen der Unterlassungsklage untersagungsfähig ist. Und dies kommt denjenigen, der die Bewertung abgegeben hat, dann deutlich teurer zu stehen als eine einstweilige Verfügung.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf muss sehr kritisch gesehen werden, da diese doch für eine gewisse Waffen-Ungleichheit sorgt. Nutzt ein Verkäufer das bei ebay zur Verfügung stehende Bewertungssystem, so soll er nach der Entscheidung auf di Hauptsacheklage verwiesen werden. So kann der Verkäufer zwar schnell se
ine Sicht der Dinge schildern, jedoch bleibt in jedem Fall der auffällige rote negative Bewertungssystem bis zum Ausgang eines solchen Verfahrens stehen, der dem interessierten Betrachter naturgemäß schneller auffällt als der dahinter stehende Text, also Bewertung und dazugehöriger Kommentar.
Das OLG Düsseldorf hat sich nicht zu der Frage geäußert, ob die Nichtnutzung des Bewertungssystems dazu führt, dass weiterhin im einstweiligen Rechtsschutz die Unterlassung negativer unzulässiger Bewertungen bewirkt werden kann. Dies bleibt folglich abzuwarten.
In jedem Fall sollte aufgrund der Entscheidung wohl überlegt werden, ob negative Bewertungen direkt kommentiert werden. Es empfiehlt sich im Zweifel immer eine Prüfung der Bewertung, um feststellen zu lassen, ob eine solche untersagungsfähig ist und gerichtlich angegriffen werden sollte. Vorschnelles Handeln ist also in jedem Fall unangebracht. Wir beraten Sie gerne.