KI und Recht – Erste Übersicht über aktuelle Rechtsprechung
KI-Logos, Comic-Hund, GEMA gegen KI, Stimmenklon, Chatbot-Halluzinationen, KI und Markenrecht – erste Urteile, erste Linien, erste Lehren aus den Verfahren 2025 und 2026.
An dieser Übersicht arbeiten wir seit Monaten. Eigentlich wollten wir den Verkündungstag im Verfahren GEMA gegen Suno (LG München I, 42 O 763/25) als Anlass zur Veröffentlichung nehmen. Da die entscheidende Zivilkammer den Termin allerdings Ende Mai aus dienstlichen Gründen auf den 31. Juli 2026 verlegt hat, nehmen wir dies zum Anlass, eine erste Zwischenbilanz zu ziehen, statt weiter zu warten. Denn die Rechtsprechung zu KI-Sachverhalten hat sich 2025 und 2026 spürbar verdichtet – allein in den letzten Wochen sind mit dem OLG Hamm zur Chatbot-Haftung (12.05.2026) und dem LG München I zu Googles AI Overviews (28.05.2026) zwei weitere wichtige Bausteine dazugekommen. Sobald das Suno-Urteil verkündet ist, ergänzen wir den Beitrag und machen je nach Verlauf und weiterer Entwicklung einen zweiten Teil.
Zunächst ist festzuhalten: Wer sein Werk in einem KI-Output wiedererkennt, ist nicht rechtlos. Die deutschen Gerichte haben den Rechteinhabern 2025 und 2026 spürbar den Rücken gestärkt, auch wenn die Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Entscheidend ist nicht „KI ja oder nein", sondern ob die schutzbegründenden Merkmale Ihres Werks im Output wiedererkennbar sind und ob der menschliche Anteil dokumentiert werden kann und nicht gänzlich in den Hintergrund gerät. Eilverfahren funktionieren. Und: Plattformen, die KI-generierte Inhalte verbreiten, können unter Umständen sogar dann haften, wenn sie gutgläubig sind.
Bilder und Logos: Wenn Ihre Bildsprache im Output auftaucht
Das AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25 verneinte einen Urheberrechtsschutz für einfache KI-generierte Logos: Wenn sich der menschliche Beitrag in der Auswahl eines Prompts und des passenden Ergebnisses erschöpft, fehlt die persönliche geistige Schöpfung (Volltext auf aufrecht.de).
Eine Fotografin sah sich eines Unterwasser-Hundeschnappschusses bedient, aus dem per KI ein Comic-Bild erstellt worden war. Das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2026 – I-20 W 2/26 verneinte sowohl die Werkqualität des KI-Comics als auch einen Eingriff in das Lichtbildwerk – die schutzbegründenden Merkmale des Originals seien im Comic nicht wiedererkennbar übernommen worden (Volltext auf aufrecht.de; Beitrag „Unterwasser-Hund mit rotem Ball als KI-Comic"). Maßstab dafür ist die jüngere EuGH-Linie aus Mio/konektra (Urt. v. 04.12.2025 – verb. Rs. C-580/23 und C-795/23): Es zählt die wiedererkennbare Übernahme konkreter kreativer Elemente, nicht ein abstrakter Gesamteindruck.
Das bedeutet für Sie als Rechteinhaber: Wenn Sie Ihr Bild oder Logo im KI-Output wiederfinden, kommt es darauf an, ob Ihre konkrete Handschrift dort wiedererkennbar ist – Komposition, Farbgebung, Motivführung. Bloße Stilanlehnung oder die Idee reicht in der Regel nicht; identifizierbare Übernahmen, die auf einer eigenen konkreten Leistung beruhen, aber schon.
Text und Musik: Wer hat den Song eigentlich geschrieben?
Vielleicht das erste KI-Grundsatzurteil in Europa ist die Sache LG München I, Urt. v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24 (GEMA ./. OpenAI). Die GEMA hatte sich von ChatGPT geschützte Songtexte aus dem GEMA-Repertoire ausgeben lassen und das nach eigenem Vortrag schon mit „einfach gehaltenen" Prompts. Das LG München I sah darin im Ergebnis eine Vervielfältigungshandlung spätestens bei der Ausgabe. Die TDM-Schranke nach § 44b UrhG decke zwar das Training, nicht aber die Speicherung im Modell und die Reproduktion bei der Nutzung. Wichtig auch: Die Verantwortung wurde nicht dem Nutzer mit dem offenen Prompt zugeschoben, sondern dem Anbieter. OpenAI ist in Berufung beim OLG München (Volltext bei Bayern.Recht).
Eine Klägerin hatte im Verfahren vor dem LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.12.2025 – 2-06 O 401/25 (KI-Song) einen Liedtext über persönliche Erfahrungen geschrieben und ihn ihrem Produzenten überlassen, der mit SunoAI die Musik dazu erzeugte. Eine bekannte Internetpersönlichkeit übernahm den Song und vermarktete ihn über einen Digitalvertrieb. Die Klägerin ging im Eilverfahren vor; die Gegenseite verteidigte sich mit einem Privatgutachten, der Text sei selbst KI-generiert. Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung und sagte drei Sätze von erheblicher Praxisbedeutung: Erstens reicht für die Schöpfungshöhe von Liedtexten die sogenannte „kleine Münze". Zweitens kann die menschliche Urheberschaft im Eilverfahren durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden – ein Sachverständigengutachten ist nicht zwingend. Drittens bleibt der menschlich geschaffene Text ein eigenständiges Sprachwerk, auch wenn die Musik per KI hinzugefügt wird; die KI-Bearbeitung fällt in den Schutzbereich des Originals, solange dessen Eigenart erkennbar bleibt (vgl. auch BGH Vitrinenleuchte; Volltext auf aufrecht.de).
Das erste europäische Audio-KI-Verfahren läuft vor dem LG München I, Verkündung 31.07.2026 – 42 O 763/25 (GEMA ./. Suno). Die GEMA wirft Suno vor, sechs Welthits aus dem Repertoire (Forever Young, Atemlos, Mambo No. 5, Rasputin, Big in Japan, Daddy Cool) im Training verwendet und in Outputs reproduzierbar gemacht zu haben – belegt durch teils sehr einfache Prompts. Suno verteidigt sich mit fehlendem Werkschutz, fair use nach US-Recht und Unzuständigkeit des LG München. Verkündung ist geplant am 31.07.2026. Wir aktualisieren den Beitrag unmittelbar nach Verkündung.
Für Sie als Rechteinhaber: Selbst wenn KI an der Endfassung beteiligt war, kann Ihr Beitrag geschützt bleiben. Entscheidend ist, dass Sie den Schaffensprozess belegen können – Entwürfe, Zwischenstände, Datierungen. Wer das vorhält, besteht auch im Eilverfahren.
Die eigene Stimme: Mehr als Urheberrecht
Was für das Recht am eigenen Bild gilt, gilt auch für Ihre Stimme, LG Berlin II, Urt. v. 20.08.2025 – 2 O 202/24. Der bekannte Synchronsprecher Manfred Lehmann (deutsche Stimme u.a. von Bruce Willis) ging gegen den Betreiber eines YouTube-Kanals vor, der zwei Videos mit einer KI-Nachbildung seiner Stimme vertont hatte. Das LG Berlin II sah darin einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sprach dem Kläger 4.000 € fiktive Lizenzgebühr zu. Entscheidend war nicht die technische Identität, sondern die Wiedererkennbarkeit. Die Stimme als Identitätsmerkmal ist damit eigenständig geschützt – unabhängig davon, ob eine einzelne Aufnahme urheberrechtlichen Schutz genießt. Für Synchronsprecher, Hörbuch-Stimmen und Influencer mit charakteristischer Tonalität eine erfreuliche Rechtsentwicklung, die der Verfasser nicht nur hier bei uns in seinem Beitrag „Yippee-Ya-Yeah, KI-Schweinebacke – Stimmenklone verletzen Persönlichkeitsrecht", sondern auch in einem Fachbeitrag in der Kommunikation & Recht (Terhaag, K&R 10/2025) kommentieren durfte. Der Volltext der Entscheidung ist bei uns ebenfalls abrufbar.
Aber wer haftet überhaupt für die KI-Ergebnisse? ... und wer nicht?
Neben den werkbezogenen Verfahren bildet sich eine zweite Linie heraus: die Zurechnung von KI-Outputs an die Plattform. Dabei zeichnet sich ab, dass die Gerichte je nach Rechtsgebiet unterschiedlich differenzieren – bei rufschädigenden Aussagen und irreführender Werbung greift die Zurechnung deutlich, bei markenmäßiger Benutzung aktuell (noch) nicht.
Das erste obergerichtliche Urteil zur Chatbot-Haftung stammt vom OLG Hamm (Urt. v. 12.05.2026 – 4 UKl 3/25): Es ging um zwei bekannte TV-Schönheitsdocs und deren Qualifikation bzw. Facharzttitel – wir berichteten. Ein KI-Chatbot auf der Website einer Beautyklinik hatte den Geschäftsführern erfundene Facharzttitel zugeschrieben – obwohl er nur mit den eigenen Webseiten-Texten trainiert war. Reine Halluzination. Der Senat bewertet das als irreführende Werbung nach § 5 UWG: Der Chatbot sei kein Dritter, sondern technisches Mittel. Wer den Bot einsetzen und mit zwei Handgriffen absichern kann, dem ist die Absicherung auch vor Livegang zumutbar. Dogmatische Parallele zum BGH-Vertragsdokumentengenerator (I ZR 113/20). Revision zum BGH ist zugelassen (Volltext auf aufrecht.de).
Ähnlich wie in Hamm urteilte das LG München I in einer Entscheidung vom 28.05.2026 (Az. 26 O 869/26), die wir hier auf aufrecht.de auch im Volltext zur Verfügung stellen. Danach haftet Google als unmittelbarer Störer für Falschangaben in den eigenen „Übersichten mit KI" (AI Overviews). Klägerin war ein Münchner Verlagshaus, dem die Google-KI Vorwürfe wie Abo-Fallen, Inkasso-Schikanen und Verbindungen zu dubiosen Drittunternehmen unterstellt hatte – Vorwürfe, die teils nicht einmal in den verlinkten Quellen standen. Kerngedanke der Kammer: Eine KI-Übersicht ist kein bloßes Suchergebnis. Sie formuliert, gliedert, wertet, gibt Handlungsempfehlungen. Damit liegt eine eigene, der Plattform zurechenbare Aussage vor – d.h. die Haftungsprivilegien für Suchmaschinen und Hostprovider greifen nicht, ebenso wenig Art. 6 DSA.
In eine ganz andere Richtung weist demgegenüber das LG Berlin II in einem markenrechtlichen Verfügungsverfahren (Urt. v. 01.06.2026 – 52 O 62/26 eV; GRUR-RS 2026, 12047), soweit ersichtlich die erste Entscheidung, die die markenmäßige Benutzung durch eine KI ausdrücklich problematisiert. Ein Parfumkonzern war gegen Googles KI-Funktionen vorgegangen, weil diese auf Anfragen nach „Duftzwillingen" zu bekannten Markenparfums entsprechende Übersichts- und Antworttexte generierten und auf Drittanbieter verlinkten. Die Kammer wies den Antrag zurück: Eine markenmäßige Benutzung setze ein aktives Verhalten, Herrschaft über den Benutzungsvorgang und den Einsatz des Zeichens in der eigenen kommerziellen Kommunikation voraus. Daran fehle es, wenn die KI lediglich Inhalte Dritter zusammenfasse, ohne dass ein „normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer" erwarte, dass die Plattform eigene Inhalte erstelle. Auch UWG-Ansprüche schieden mangels Wettbewerbsverhältnis aus.
Wie das im Verhältnis zur Münchner Entscheidung zu lesen ist, dürfte spannend bleiben. Naheliegend ist, dass es weniger auf das Rechtsgebiet als auf die konkrete Output-Gestaltung ankommt – wertende, eigenständige Formulierung auf der einen Seite, bloße Zusammenfassung fremder Inhalte auf der anderen. Ob das tragen wird, müssen die kommenden Verfahren zeigen. Frühere Vorläufer der Diskussion sind etwa das LG Kiel zum Wirtschaftsauskunftsdienst (Urt. v. 29.02.2024 – 6 O 151/23, Beitrag auf aufrecht.de) und das LG Hamburg zu Grok-Halluzinationen (Beschl. v. 23.09.2025 – 324 O 461/25).
Für Betroffene heißt das: Bei rufschädigenden oder irreführenden KI-Outputs ist Eilrechtsschutz gegen die Plattform realistisch, eine Unterlassungsklage ohnehin. Bei markenrechtlichen Konstellationen ist die Lage – zumindest derzeit – etwas schwieriger; hier kommt es entscheidend auf die konkrete Gestaltung des KI-Ergebnisses an. Ausgeschlossen ist eine Haftung aber auch dort nicht.
Praxistipp: Was tun, wenn Sie Ihr Werk wiedererkennen oder anderweitig durch KI-Ergebnisse in Ihren Rechten verletzt sehen?
Wer sein Werk in einem KI-Output wiedererkennt, sollte zunächst die Beweislage sichern: Outputs systematisch sammeln, Screenshots mit Zeitstempel anlegen, den verwendeten Prompt notieren. Bei Verdacht auf Memorisierung – vor allem bei Texten und Musik – lohnt zu testen, ob der Output auch bei einfachen Eingaben reproduzierbar ist; genau das war der Hebel der GEMA gegen OpenAI. Auch der eigene Schaffensprozess sollte dokumentiert werden – Entwürfe, Zwischenstände, Datierungen.
Als Ansprüche kommen Unterlassung (§ 97 UrhG), Auskunft über Vertriebswege und Umfang (§ 101 UrhG) sowie Schadensersatz in Betracht, regelmäßig im Wege der Lizenzanalogie. Bei Stimmklonen und Deepfakes tritt der persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch hinzu.
Erfreulich für Sie als Rechteinhaber: Das Eilverfahren ist möglich. Plattformen und Digitalvertriebe haften zudem ohne Verschulden; vertragliche Zusicherungen der Rechtefreiheit entlasten sie nicht. Erste Adressaten sind daher häufig nicht die KI-Anbieter selbst, sondern die Verwerter – Labels, Vertriebe.
Ausblick
Mehrere weitere Entscheidungen sind angekündigt oder erwartbar: das schon erwähnte Suno-Urteil als erstes europäisches Audio-KI-Urteil am 31.07.2026, die Berufung in Sachen GEMA gegen OpenAI beim OLG München sowie die BGH-Revision zur OLG-Hamm-Entscheidung zur Chatbot-Haftung. Parallel schärft sich der AI Act weiter aus – ab August 2026 greift zusätzlich die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO.
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