LG Köln: Keine Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing
Am 11.09.2012 hat das Landgericht Köln (Az.: 33 O 353/11) entschieden, dass der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet, die über seinen Anschluss begangen wurden. Die Kölner Richter entschieden derart, weil der Anschlussinhaber dargelegt hatte, dass auch andere Familienmitglieder, insbesondere Kinder, den Anschluss mitbenutzt hatten. Dadurch sei die Vermutung, dass der Anschlussinhaber als Täter die Verletzung begangen habe, entkräftet worden.
Die Entscheidung ist sicher erfreulich. Ganz überraschend kommt sie aber wiederum auch nicht. Schließlich folgen die Landrichter mit ihrer Entscheidung einem Urteil des OLG Köln.
Bemerkenswert ist, dass das Landgericht Köln bei derartigen Filesharing-Fällen bisher häufig die Störerhaftung angenommen hat. Möglicherweise ist hier eine generelle Richtungsänderung zu erkennen, da in vielen Fällen eher die Vermutung naheliegt, dass es der Anschlussinhaber eigentlich nicht war. Das wird wohl spätestens am 15. November 2012 beantwortet werden können. Denn dann urteilt der BGH über die Frage der Störerhaftung in einem vergleichbaren Fall. (Az: I ZR 74/12) Interessant an diesem BGH-Fall ist, dass in der Vorinstanz auch das OLG Köln entschieden hatte. Allerdings mit Bejahung der Störerhaftung. Man sieht also eindrucksvoll, wie uneinheitlich die Rechtsprechung zu diesen Fragen ist.
Die Entscheidung des LG Köln im Volltext finden Sie hier.
Fazit
Wie so oft, ist ohne einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung keine allgemeine Fallprognose abzugeben. Allerdings ist das erwähnte Urteil des OLG-Köln bereits ein Lichtblick. Ob dieser vom BGH im November aufgehellt wird, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie auf unseren Seiten informieren.
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