Händler können haften weil Amazon nicht handelt
Das LG Köln hatte sich in einem Verfahren (Az.: 28 O 814/11) mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang ein Amazon-Shopbetreiber für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte haftet.
Streitpunkt war die Funktion "Eigene Bilder hochladen" bei Amazon, durch die auch Dritte Bilder zu dem Artikel hochladen konnten, wenn sie dazu passten. In dem konkreten Rechtsstreit wurde ein Shopbetreiber von einem Rechteinhaber abgemahnt. Problematisch ist hierbei, dass Amazon die Rechtsverletzungen damit herausgefordert hat.
Der Rechtsstreit wurde durch beidseitige Erledigungserklärung und einen Vergleich beendet. Dem war die Einschätzung des Gericht vorausgegangen, dass die Shopbetreiber haften, auch wenn sie keinerlei Einfluss auf die umstrittende Funktion haben. Wenn diese von den besseren Vertriebsmöglichkeiten des Online-Versands profitierten, so sollten sie auch das entsprechende Risiko tragen müssen. Dieses Risiko umfasse auch die Haftung dafür, dass Amazon Funktionen anbietet, mit denen Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Die Rechte der Urheber dürften nicht dahinter zurück stehen.
In der Konsequenz bedeutet dies aber auch, dass bei einem derartigen Haftungsrisiko Shopbetreiber gehalten sein könnten, ihren Amazon-Auftritt komplett einzustellen.
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