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Massenabmahnungen wegen Impressum

Newsflash: Massenabmahnungen wegen Impressum wieder in Mode

- offensichtlich wird wieder mal das altbekannte Zugpferd "Impressum" herausgekramt, um einen Grund zur Abmahnung zu fabrizieren-

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Es ist wieder einmal das berühmt berüchtigte fehlerhafte Impressum, was zurzeit für einen neuen ANsturm von Abmahnungen ausgenutzt wird. Auch wenn inzwischen wohl die Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Vorschriften des § 6 TDG und § 10 MdStV wettbewerbsrechtlich relevant sindist eine Kostenerstattung der Abmahngebühren nicht immer der vollen Höhe nach zu empfehlen. Gemäß § 12 Abs. 4 UWG (n.F.) ist bei der Bemessung des Streitwertes mindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache einfach gelagert ist. Diese Vorschrift wird bei Massenabmahnungen derart angewendet, dass die Kosten der einzelnen Abmahnung reduziert werden.

Deshalb getreu dem Motto "Prüfe, wer sich ewig bindet": Eine vorschnelle Abgabe einer Unterlassungserklärung kann teuer sein. 

Aktualisierung:

Erst vor kurzem hatte das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03) geurteilt, dass im Impressum einer Website (hier § 6 TDG) eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse anzugeben ist.

Während das OLG Köln noch in seinem Urteil geurteilt hat, dass das Impresssum einer Website die Telefonnummer enthalten musss, hat nunmehr das OLG Hamm genau das Gegenteil angenommen. Das OLG urteilte in seiner Entscheidung vom 17. März 2004 (Az.: 20 U 222/03), dass eine Telefonnummer dann nicht angegeben werden muss, wenn aus eine E-Mail Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben ist. Wir werden abwarten müssen, wie der BGH entscheidet.

Aber zurzeit gilt, bei einer Abmahnung wegen fehlerhatem Impressum, keine voreilige Unterlassungserklärung abzugeben.