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meineStadt.de - Namensrechte von Städten und Gemeinden

"meineStadt.de" - Namensrechte von Städten und Gemeinden - Keineswegs ein altes Eisen im Internetrecht

Beitrag von Michael Terhaag, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

"Caselaw", also beinahe ausschließlich an Präzedenzfällen orientiertes Recht, ist in den USA ein Rechtsgrundsatz, in Deutschland bei weitem nicht so präsent. Wirklich? Nicht ganz. Denn zumindest im Bereich des Namens-, Marken- und/oder Domainrechts kommt es tatsächlich schon häufiger vor, dass sich die Beteiligten Kollegen mehr oder weniger Gerichtsentscheidungen "um die Ohren hauen", aus denen der öfter mit der Materie betraute Jurist, die weitere Argumentation ableiten kann.

Im Laufe der Jahre hat sich eine beeindruckende Vielfalt an Gerichtsentscheidungen entwickelt, die einen kleinen Überblick für das Namensrecht der Städte und Gemeinden bietet.

Beim Begriff Namensrecht fällt dem unbedarften Leser zunächsteinmal ein, dass der Name eines Menschen irgendwie rechtlich geschützt sein müsste. Das ist auch so. § 12 BGB regelt genau das.

WUrkunde über die Verleihung der Stadtrechteas aber ist mit dem Namensrecht einer Stadt oder Gemeinde? Auch diese tragen Namen und genießen daher den Schutz aus § 12 BGB. Sogar Orts- und Stadtteile und  einzelne öffentliche Einrichtungen oder gar deren Funktionseinheiten (wie z.B. das „Ordnungsamt“) können im Einzelfall schonmal diesen Namensschutz für sich in Anspruch nehmen.

Aber kann eine Domain, genauer die Second Level Domain, eigentlich ein Name sein? Nein, sagt zumindest die Rechtsprechung. Domains sind keine Namen, sondern namensähnliche Kennzeichen. Da ihnen aber genau dieselbe Unterscheidungskraft zukommt wie richtigen Namen, soll auch ihr Schutz unter § 12 BGB fallen.

Für sich genommen bieten diese Erkenntnisse noch nicht viel an rechtlichem Konflikpotential. Spannend wird der Fall erst, wenn das Recht der Gleichnamigen betroffen ist. Stehen sich zwei Personen mit gleichem Namen gegenüber, so kommen zwangsläufig Probleme auf. Oder was ist mit ganz allgemeinen Begriffen, die jedermann zur Verfügung stehen müssen?

Zahlreiche Land-, Oberlandesgerichte, aber nichts zuletzt auch das höchste deutsche Zivilgericht der Bundesgerichtshof, haben sich mit solchen Streitigkeiten schon befasst. Natürlich ist jede Ausseinandersetzung eine Beurteilung des Einzellfalls. Hier aber dennoch ein paar Beispiele:

 - Wer gewinnt jetzt wenn sich die Gemeinde Segnitz mit sage und schreibe 900 (!) Einwohnern und einer ersten urkundlichen Erwähnung von 1142 dagegen wehrt, dass die Ortsansässige „A. Segnitz GmbH & Co.“ die Domain segnitz.de für sich registriert?
Gar nicht so einfach. Der BGH befand jedenfalls, dass das Unternehmen in seiner 140 jährigen Tradition im allgemeinen Sprachgebrauch als „Firma Segnitz“ bezeichnet wird und die Verwendung der Domain segnitz.de im Ergebnis keine unberechtigte Namensrechtsverletzung zu Lasten der Gemeinde Segnitz darstellt.

- Anders der Fall vor dem BGH (BGH ausgefochten. Seinerzeit wehrte sich die Stadt Heidelberg gegen ein kleines IT-Unternehmen, dass plante unter der Domain heidelberg.de Infos rund um die Region Heidelberg anzubieten. Das Gericht machte den findigen IT-lern einen Strich durch die Rechnung und verbot die Nutzung der Domain wegen einer Namensrechtsverletzung. 

- Die Stadt Ansbach im schönen Mittelfranken bekam vor dem gleichnamigen Landgericht ebenfalls Recht. Die Domain ansbach.de durfte nicht von einer ortsansässigen Firma benutzt werden, da auch hier die Namensrechte der Gemeinde denen des Unternehmens vorgingen.
Der Schachzug der beklagten Firma, die Stadt könne doch die Domain stadt-ansbach.de stattdessen nutzen, überzeugte die Richter nicht, weil wegen des Namensschutz sich niemand darauf einlassen muss, einen Zusatz zu verwenden, wenn der andere überhaupt keinen marken- oder namensrechtlichen Schutz an der Bezeichnung ansbach.de hält. Außerdem sei der namensrechtliche Schutz allein aus dem Stadtnamen herzuleiten und nicht etwa nur in Verbindung mit dem Zusatz „Stadt“.

- Ganz anders wurde allerdings die Stadt Glücksburg vom BGH behandelt. Dies erkannte nämlich, dass die Stadt mit ihrem Ortsteil Sandwig kein Recht an der Domain sandwig.de hat, über die bislang ein Bettenbuchportal für die schöne Ferienregion an der See betrieben wird.
Der „gewöhnliche“ Internetnutzer kenne im Zweifel den Ortsteil Sandwig nach der hier wohl richtigerweisen Einschätzung des Gerichts schon gar nicht und deswegen könne auch keine Zuordnungsverwirrung eintreten bzw. die Statd sei weniger schutzwürdig. Diejenigen Internetnutzer, die trotz allem Urlaub im Ortsteil Sandwig buchen möchten, kennen wahrscheinlich auch die Möglichkeit des Bettenbuchens über das Internet und wissen, das sich dahinter nicht etwa ein Dienst der Stadt Glücksburg verbirgt…

- Aber auch "normale" Namensinhaber sind nicht selten Gegner in Städtedomainstreitigkeiten. So konnte in der Vergangenheit zum Beispiel eine Frau Kerpen sich gegen die gleichnamige Stadt im Kölner Raum durchsetzen.

- Am anderen Ende von Deutschland darf Münchens Stadtteil Lehel aber sehr wohl seine Namensrechte gegen andere geltend machen. Die Gründe des Gerichts konnten uns zwar nicht ganz überzeugen. Lehel ist noch nichtmal ein richtiger Stadtteilname. Vielmehr grenzt (das) Lehel an die Altstadt von München und bildet den Stadtteil Altstadt/ Lehel. Trotzdem darf die Stadt München nunmehr unter lehel.de auf ihre eigene Website durchleiten.

So ist leicht ersichtlich, dass sich hier nur schwer ein klarer Leitfaden ziehen lässt. Wie in anderern Ausseinandersetzungen auch lässt sich nicht verallgemeinern, wann eine Website in das Namensrecht einer Stadt oder Gemeinde eingreift. Die Beispiele stellen nur einen kleinen Bereich dar, wir haben durchaus noch einige Entscheidungen und Argumente in der Hinterhand ;)

So sind wir im Ergebnis naturgemäß auch völlig flexibel. Gern vertreten wir Sie als Stadt oder auch Bürger und Einwohner. Als Vertreter einer Gemeinde bemühen uns, das jeweils erkennende Gericht von der Wichtigkeit des Namensrechts Ihrer Stadt zu überzeugen. Selbstverständlich erklären wir Ihnen aber auch klipp und klar, wann es sinnvoller ist, sich um einen Kazfpreis oder eine andere Domain zu bemühen.
Natürlich verteidigen wir Sie auch gern, wenn Sie eigene Rechte an einer Begrifflichkeit haben und sich eines Angriffs Ihrer Gemeinde erwehren möchten.

Wir helfen gerne weiter. Sprechen Sie uns einfach an!