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Noten für die Pauker - Rechtliche Tücken bei der Bewertung von Lehrer im Internet

Noten für die Pauker - Rechtliche Tücken bei der Bewertung von Lehrer im Internet

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Normalerweise verteilen an Schulen und Universitäten die Lehrer und Professoren Noten. Mit den vielfältigen Möglichkeiten des Internet sind allerdings auch Portale entstanden, in dem sich nun die Schüler Luft machen und über Lehrer berichten und diese bewerten können. Da das ganze dort recht anonym zugeht, dauert es meist nicht lange, bis sich ein Schüler zu Äußerungen hinreißen lässt, die er seinem Lehrer so sicherlich nicht ins Gesicht gesagt hätte.

Gerne werden auch die Möglichkeiten der reinen Schüler- oder Studentenportale genutzt, um öffentlich über Lehrer und Professoren zu diskutieren. Die Wortwahl, die hier mancherorts getroffen wird mag zwar auf dem Schulhof durchaus gang und gebe sein – gilt dies allerdings auch für die Weltöffentlichkeit des Internet? In Videoportalen wie YouTube findet sich bereits jetzt schon eine Vielzahl von selbst aufgenommenen Videos, die sich über Lehrer lächerlich machen.

Der entsprechend benotete oder der Lächerlichkeit preisgegebene Lehrer bekommt möglicherweise Wind von der Sache und möchte dann natürlich gegen diese Äußerungen und Benotungen vorgehen – aber gegen wen eigentlich? Zwei gerichtliche Entscheidungen aus diesem Bereich betrafen die Portalbetreiber. Der Betreiber einer Site zur Professorenbewertung ist nach Auffassung des LG Berlin  erst dann zur Entfernung von diffamierenden Inhalten und zur Unterlassung in der Zukunft verpflichtet, wenn er tatsächlich Kenntnis von den rechtswidrigen Äußerungen hat. Eine andere Entscheidung betraf ein Schülerportal, auf dem neben kritischen Äußerungen auch persönliche Daten einer Lehrerin veröffentlicht wurden. Auch hier hielt das Gericht eine Verantwortlichkeit nicht für gegeben, da die Lehrerin selbst auf der Schulwebsite die Daten veröffentlicht hatte und eine gewisse Kritik einfach hinzunehmen habe.

Wenn allerdings die Portalbetreiber nur in einem begrenzten Umfang haftbar gemacht werden können, so ist auch klar, dass sich die Hauptansprüche gegen die Schüler selbst richten. Denn diese haben die Äußerungen verfasst, müssen also auch dafür grade stehen. Und wenn es um beleidigende Äußerungen oder gar um den Aufruf zu Straftaten geht, dann ist die Grenze zu rechtlich zulässigen Äußerungen schnell überschritten. Auch das veröffentlichen von Fotos oder Videos ist immer auch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

In derartigen Fällen helfen die Strafverfolgungsbehörden meist recht unkompliziert bei der Ermittlung des Täters. Und dann stehen neben unangenehmen Fragen auch oft hohe Kostenforderungen ins Haus, wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde. Denn die Verletzung von Persönlichkeitsrechten kann immer auch zivilrechtlich verfolgt werden und ist mit hohen Streitwerten verbunden. Bei der Bewertung von Lehrern und Professoren im Internet sollte man daher auch angesichts des oft jugendlichen Leichtsinns auf keinen Fall das nötige Augenmaß verlieren.

*Update*

Das Lehrerbewertungsportal spickmich.de war in der Vergangenheit Angriffspunkt für die geschilderte Problematik. Eine Lehrerin, die sich durch das Portal in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah, versuchte zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem <link urteile internetrecht spickmichde-haftet-nicht-fuer-persoenlichkeitsrechtsverletzung-lg-koeln-urteil-vom-110707-az-28-o-26307.html _top external-link-new-window einen externen link in einem neuen>Landgericht Köln vorzugehen, scheiterte hierbei jedoch auch in zweiter Instanz vor dem <link urteile internetrecht spickmichde-lehrerbenotung-in-internetforum-zulaessig-olg-koeln-urteil-vom-27112007-az-15-u-14207.html _top external-link-new-window einen externen link in einem neuen>OLG Köln.

Wir hatten bereits umfangreich zu <link news-und-beitraege spickmichde-schlaegt-weiter-grosse-wellen-rechtsanwalt-terhaag-zum-thema-im-zdf-morgenmagazin.html _top>spickmich,  <link news-und-beitraege persoenlichkeitsrechte-im-internet-ra-terhaag-wieder-live-im-zdf-zum-top-thema-bei-volle-kanne.html>Persönlichkeitsrechte im Internet oder allgemein den <link news-und-beitraege rechtsfolgen-von-beleidigungen-ua-im-internet-ra-michael-terhaag-live-bei-daheim-unterwegs-im-wdr-fernsehen.html>Rechtsfolgen von Beleidigungen u.a. im Internet berichtet.

In dem Hauptsacheverfahren unterlag sie auch vor dem <link urteile internetrecht spickmichde-lehrerbewertung-zulaessig-lg-koeln-urteil-vom-30012008-az-28-o-31907.html _top external-link-new-window einen externen link in einem neuen>LG Köln. Nunmehr hat auch das OLG Köln in der Berufung entschieden und die Ansprüche auch in der Hauptsache verneint. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat jedoch das OLG Köln die Revision zum BGH zugelassen, so dass hier mit einer Grundstzentscheidung zu dieser Thematik zu rechnen ist.