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Catch it! Das Pokémon-Fieber und seine rechtlichen Fallstricke

Catch it! Das Pokémon-Fieber und seine rechtlichen Fallstricke

Von Michael Terhaag, LL.M. – Fachanwalt für IT-Recht

Das „Pokémon Go“-Fieber geht um die Welt. Seit dieser Woche können auch deutsche Smartphone-Nutzer das Spiel zocken. Die Suchtgefahr ist enorm, überall auf den Straßen, in Kneipen oder an Bahnhöfen sieht man Pokémon-Jäger. Ziel ist es, ähnlich einer digitalen Schnitzeljagd, kleine Pokémon-Figuren an verschiedenen Orten in der Stadt zu entdecken und zu fangen.

Das Spiel von Nintendo kombiniert also digitalen Spielspaß mit der realen Welt – über die Kamerafunktion des eigenen Handys. Es handelt sich um ein sogenanntes „augmented reality game“, also ein Spiel mit erweiterter Realität.

In den sozialen Netzwerken werden die Ergebnisse gepostet, der Hype weckt Ideen bei vielen geschäftstüchtigen Unternehmern.

Im Internet wird Zubehör angeboten (z.B. mobile Aufsteckakkus für das Handy, um den Spielspaß zu verlängern), Gastronomen versuchen Nutzer in ihre Lokalitäten mit Hinweisschilden („Bei uns können Sie Pokémons finden“) zu locken. Doch was ist erlaubt, wo liegen mögliche rechtliche Grenzen? Wir tragen ein paar Aspekte zusammen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Da die App die Kamerafunktion benutzt und auch Fotos bzw. Screenshots erstellt werden können, sollte aufpassen keine fremden Rechte zu verletzen. Wer durch die Straße oder das Büro spaziert und ungefragt Fotos von anderen Menschen mit Pokémons aufnimmt, um sie später beispielsweise bei Facebook, Instagram oder Twitter zu veröffentlichen, verletzt möglicherweise die Persönlichkeitsrechte der gezeigten Personen.

Bei Fotos gilt der Grundsatz: Fragen ist Gold! Es dürfe grundsätzlich keine Bilder fremder Personen ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Es gibt zwar einige gesetzliche Ausnahmen – das ist jedoch von Fall zu Fall verschieden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte aufpassen keine anderen Menschen deutlich und vordergründig abzubilden.

Das könnte im Übrigen unter besonderen Umständen auch für Grabsteine gelten, wenn die Namen deutlich erkennbar sind. Es mag makaber klingen, aber auch auf Friedhöfen sind Pokémons versteckt - und im Internet kursieren immer mehr Fotos von Spielern, die sich vor Gräbern ablichten.

Urheberrecht

Das Spiel, seine Figuren und grafischen Elemente sind urheberrechtlich geschützt. Die Rechte liegen bei Nintendo. Wer also entsprechende Bilder oder Screenshots ungefragt veröffentlicht, verletzt diese Rechtspositionen und könnte vom japanischen Spielehersteller in Anspruch genommen werden. Darauf weisen auch die Nutzungsbedingungen hin.

Ob Nintendo zu solchen Maßnahmen greifen wird, ist unwahrscheinlich – schließlich machen die Nutzer kostenlose Werbung für die App und eine Abmahnwelle dürfte für unangenehme Schlagzeilen sorgen.

Vorsicht ist aber dort geboten, wo die urheberrechtlich geschützten Werke von Nintendo ausschließlich zur Bewerbung eigener Produkte benutzt werden. Das könnte beim der Software-Schmiede unangenehm aufstoßen – und juristische Schritte nach sich ziehen. Auch eine Darstellung in unsittlichem, nicht jugendfreiem Kontext könnte Folgen haben. Ebenso, wenn die Figuren massiv entstellt werden.

Markenrecht

Nintendo hat sich die Wortmarke „PoKéMoN GO“ sowie „Pokemon“ unter anderem als Unionsmarken für Europa schützen lassen.

                                            

Und die Marke dürfte auch einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht haben. Somit ist auch die Verletzung von Markenrechten denkbar. Voraussetzung dafür ist jedoch eine markenmäßige Nutzung.

Wer den Ruf einer Marke ausbeutet, um seinen eigenen Absatz zu beschleunigen oder zu verstärken, begeht in der Regel eine Markenverletzung. Er kann vom Markeninhaber in Anspruch genommen werden. Etwas anderes kann gelten, wenn man lediglich auf die Nutzung des Spiels in den eigenen Räumlichkeiten hinweist (z.B. mit einem Schild „In unserem Restaurant können Sie Pokémon Go spielen“) oder lediglich rein redaktionell über das Spiel berichtet, etwa auf der eigenen Webseite oder in einem Blog. Die Grenzen sind jedoch oft nicht klar zu ziehen.

Arbeitsrecht

Auch, wenn die Pokémons vielleicht auf dem Kopierer, der Tastatur oder in der Kantine hocken - während der Arbeitszeit sollte man auf das Spiel grundsätzlich verzichten. Denn wie mit sämtlichen Spaßaktivitäten gehört "Pokémon Go" zum Privatvergnügen und ist selten dienstlich. Wenn der Chef also nicht selbst im Pokémon-Fieber ist und das Zocken erlaubt, sollte das Smartphone bis zur Pause oder Feierabend in der Tasche bleiben, um keinen Ärger zu riskieren.

Strafrecht

Wer auf Pokémon-Jagd ist, sollte darauf achten, fremde Grenzen einzuhalten. Befindet sich also ein begehrtes Exemplar auf einem fremden Grundstück oder in einem nicht öffentlichen zugänglichen Gebäude, dürfen diese Bereiche auch nicht ohne weiteres betreten werden. Wer sich nicht daran hält, macht sich unter Umständen wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) strafbar und muss damit rechnen, dass der Eigentümer die Polizei ruft. Aus diesem Grund haben die Spielemacher nun in einem Update auch einen neuen Hinweis hinzugefügt

                                                

Verkehrsrecht

Es klingt banal, jedoch scheint sich dennoch nicht jeder daran zu halten: das Handy am Steuer ist tabu. Das gilt nicht nur für das Tippen von Nachrichten, sondern selbstverständlich auch für das Pokémon-Spiel – selbst, wenn es bequem sein dürfte, die Ziele in einer Stadt zügig abzufahren. § 23 StVO sagt jedoch deutlich: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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