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Verfügungsverbot bei Streit über „.eu“- Domainnamen

Verfügungsverbot bei Streit über „.eu“- Domainnamen

Kammergericht Berlin stärkt Rechte der Namensträger

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Mit Beschluss vom 10.08.2007 hat das Kammergericht Berlin (Az: 5 W 230/07) beschlossen, dass bei einer unberechtigten Namensanmaßung dem Namensinhaber ein Anspruch auf Erlass eines Verfügungsverbotes hinsichtlich von .eu-Domainnamen zustehen kann. Es handelt sich um die erste derartige Entscheidung überhaupt. Der Rechtsschutz gegen die unberechtigte Nutzung von Domains, insbesondere .eu-Domains und wohl auch anderen internationalen Top-Level-Domains wie .com und .net dürfte durch diese Entscheidung erheblich gestärkt werden.

Die Berliner Entscheidung bedeutet im Klartext, dass dem unberechtigten Inhaber eines streitigen Domainnamens verboten werden kann, diesen während einer laufenden Domainstreitigkeit wirksam auf einen Dritten zu übertragen.

Im dem Beschluss zugrunde liegenden Rechtsstreit wehrte sich eine GmbH gegen .eu-Domainregistrierungen eines konkurrierenden Unternehmens. Dieses hatte sich nämlich Domainnamen gesichert, die den Kern des Firmennamens der GmbH enthielten. Bei Aufruf der entsprechenden Domainnamen erfolgte dann eine Weiterleitung auf die Homepage des Konkurrenten.

Neben dem in derartigen Streitigkeiten üblichen Antrag auf Unterlassung der weiteren Verwendung des Domainnamens stellte die berechtigte Namensträgerin den weiteren Antrag auf Erlass eines Verfügungsverbotes hinsichtlich des Domainnamens – und bekam Recht!

Das Gericht stellte dabei zunächst fest, dass die Registrierung der betroffenen .eu-Domains durch den Konkurrenten eine unberechtigte Namensanmaßung darstellt. Hieraus – so das Gericht weiter – resultiert jedoch kein Anspruch auf unmittelbare Umschreibung der betroffenen Domain auf den Namensträger. In Betracht komme aber in solchen Fällen immer ein Anspruch dahin, dass der Verletzer gegenüber der Registrierungsstelle einen Verzicht auf den Domainnamen zu erklären hat.

Problematisch an einem solchen Verzichtsanspruch ist aber, dass dieser allein nicht zu gewährleisten vermag, dass der berechtigte Namensträger die ihm zustehende Domain letztlich auch erhält. Der unberechtigte Besitzer hat nämlich grundsätzlich die Möglichkeit, den Anspruch dadurch ins Leere laufen zu lassen, dass er die Domainnamensrechte zuvor an einen Dritten weiter überträgt.

Im Bereich der deutschen Top-Level-Domain „.de“ wird diese Problematik dadurch umgangen, dass bei Streitigkeiten zunächst ein sogenannter Dispute-Antrag bei der DENIC – der deutschen Registry für Internetdomains – gestellt wird. Durch Stellung eines solchen Antrags sichert sich der Namensträger dann die Priorität für den Domainnamen, was eine Übertragung auf Dritte unmöglich macht.

Weil es bei den .eu-Domains ein ähnlich effektives Instrument aber nicht gibt – die Domain wird dort erst nach Einleitung eines ADR-Verfahrens vor dem .eu-Schiedsgericht gesichert (mehr dazu hier) – hielt es das Gericht für erforderlich, die Rechte der Namensträger entsprechend zu stärken. Damit der Verzichtserklärungsanspruch nicht durch eine vorherige Übertragung auf Dritte unterlaufen werden kann, kreierte es deshalb für solche Fälle das genannte Verfügungsverbot. Eine durchaus sehr weitgehende Entscheidung, die den Rechtsschutz gegen Domaingrabber deutlich stärkt.

Sofern der hier vom Kammergericht Berlin gewählte Weg auch die übrigen Gerichte überzeugt, haben die Namensträger nunmehr auch bei der .eu-TLD deutlich bessere Karten, ihre Rechte durchzusetzen. Wer gegen einen .eu-Grabber vorgehen will, kann je nach Lage des Einzelfalls ein ADR-Verfahren einleiten oder eine einstweilige Verfügung erwirken. Wir beraten Sie gerne, welches Verfahren das Mittel der Wahl ist und ob ein Verfügungsverbot nach dem Berliner Beispiel aussichtsreich ist.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Frage, ob das vom Gericht eingeführte Verfügungsverbot nur für die .eu-Domains gelten soll, oder ob es nunmehr auch im Bereich anderer Top-Level-Domains  - wie zum Beispiel „.net“, „.com“, „.biz“ oder „.info“ - Anwendung findet. Diesbezüglicher weiterer gerichtlicher Klärung darf daher mit großer Spannung entgegen gesehen werden. Die Grundsätze der Entscheidung aus Berlin können aber durchaus auch auf andere internationale Top-Level-Domains übertragen werden, so dass auch für beispielsweise für „.com“-Domains der Rechtsschutz deutlich verbessert werden könnte.

Wir halten sie selbstverständlich wie gewohnt auf dem Laufenden!

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