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Veröffentlichung von Facebook-Nachrichten - Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht

Private Nachrichten auf Facebook dürfen nicht einfach veröffentlicht werden

Zum Beschluss des OLG Hamburg vom 4. Februar 2013; Az.: 7 W 5/13

rechtsanwalt gewerblicher rechtsschutz persönlichkeitsrecht facebook posting private nachrichtvon Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Moderne Äußerungsformen im Internet beschäftigen immer wieder dir Juristen. Nun liegt uns ein Urteil des OLG Hamburg vor, das sich mit der Veröffentlichung einer Facebook-Nachricht beschäftigt.

Facebook-Nachricht geschützt?

Von Interesse in diesem Fall war zunächst, ob es sich bei der Facebook-Nachricht überhaupt um etwas handelt, das vom Persönlichkeitsrecht geschützt wird. Dies hatte scheinbar die Vorinstanz noch abgelehnt. das Hamburger OLG dazu: JEDE sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts unterfällt dem Persönlichkeitsschutz, da sie "Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers" sei. Deshalb dürfe auch nur er entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Verletzung des Nachrichtengeheimnisses?

Diese Befugnis des Nachrichtenverfassers sah das Gericht auch als verletzt an, da der Antragsgegner nämlich unbefugt diese Nachricht bei Facebook veröffentlicht hatte. Eine Ausnahme hätte nur gelten können, wenn der Brief Gegenstand eines überwiegenden öffentlichen Interesses sei. Dies könne in diesem Fall jedoch nicht gelten - auch wenn es scheinbar in dem zugrunde liegenden Fall darum ging, ob der Antragsteller Inhaber eines Adelstitels sei. Außerdem enthalte die Nachricht derart viele Rechtschreibfehler, dass die Veröffentlichung den Verfasser zusätzlich bloßstellt.

facebook private nachricht posting persönlichkeitsrechtUnsere Empfehlung: Finger weg von privaten Nachrichten

Die Entscheidung zeigt mal wieder, wie brenzlich der Umgang mit modernen Äußerungsformen werden kann. Wir hatten zu diesem Thema schon einmal Stellung bezogen: Was aber für Blogger gilt, das gilt entsprechend auch für jede andere Form, wie Inhalte öffentlich gemacht werden können - also auch bei Facebook-Postings. Entscheidend ist, dass private Inhalte des Betroffenen für einen Personenkreis zugänglich gemacht werden, für den diese eindeutig nicht bestimmt waren. Das kann im schlimmsten Fall erhebliche Beeinträchtigungen des Ansehens in der Öffentlichkeit mit sich bringen.

Für den Betroffenen bietet sich hier die Möglichkeit, denjenigen, der seine Nachricht öffentlich gemacht hat, auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Je nach dem, in welchem Umfang die Privatnachricht bereits einem größeren Personenkreis zugänglich war, kann dies auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Geldentschädigung begründen. Bei Persönlichkeitsverletzungen besteht nämlich ebenso ein Interesse, den Schaden wieder gut zu machen und den Verletzer zu bestrafen.Ob und in welcher Höhe solche Ansprüche bestehen, kann sich meistens jedoch nur durch einen Anwalt anhand des konkreten Einzelfalls bestimmen lassen.

Wir haben in unserer Kanzlei schon vielfach mit Persönlichkeitsverletzungen im Internet zu tun gehabt und können entsprechende Erfahrung in diesem Bereich vorweisen. Gerne werden wir für Sie anwaltlich tätig, wenn Sie Betroffener in einem derartigen fall sind.

 

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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