Volkswagen bekommt im zweiten Anlauf die Domain „vw.de“ - Generelle Öffnung des Marktes für zweistellige „.de“- Domains?
Einen interessanten Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht in Frankfurt zu entscheiden.So wollte ein nicht unbekannter deutscher Automobilhersteller die Domain „vw.de“ bei der DENIC eG registrieren. Die DENIC ist die zentrale Registrierungsstelle für sämtliche Domains mit der Endung „.de“, einer sogenannten „Top-Level-Domain“ in Deutschland.
Da die meisten Top-Level-Domains jedoch nur zwei Buchstaben haben, verweigerte die DENIC, den Wolfsburgern die Registrierung. Denn nach den Richtlinien dürfen Domains mit der Endung „.de“, nur registriert werden, wenn sie mindestens drei Zeichen vor dieser Endung haben, was im Übrigen „Second-Level-Domain“ genannt wird. Daraufhin klagte VW gegen die DENIC beim Landgericht Frankfurt/Main auf Registrierung der Domain, jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht kam zwar zu dem Ergebnis, dass zwar eine Ungleichbehandlung von VW gegenüber anderen Automobilherstellern, die insbesondere unter einer Abkürzung bekannt sind, wie beispielsweise BMW, die unter der Domain „bmw.de“ auftreten, vorliege, diese jedoch sachlich gerechtfertigt sei. Grund hierfür lag insbesondere nach Ansicht der Richter in dem Freihaltebedürfnis von zweistelligen sogenannten „Second Level Domains“. Dies sind die Buchstaben vor dem „.de“, also im beschriebenen Fall „vw“. Dies sollte nach den Ausführungen des Gerichts daran liegen, dass sich die Top-Level-Domains immer weiter ausbreiteten und es letztlich nicht sicher sei, ob es nicht einmal eine solche mit der Endung „.vw“ gebe. Auch eine Benachteiligung der Wolfsburger sah man nicht, da diese ja genug andere Domains hätten. Man wird sich allerdings in diesem Zusammenhang fragen müssen, wer nicht schon einmal – vergeblich - www.vw.de in seinen Browser eingegeben hat, in der Annahme, direkt auf der Homepage von Volkswagen zu landen. Daran lässt sich die immense Bedeutung dieser Domain für den Konzern ungefähr abschätzen.
Volkswagen gab sich deshalb auch nicht geschlagen und legte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main ein – mit Erfolg.
Die DENIC wurde verurteilt, die Domain zugunsten von Volkswagen zu registrieren. Die Richter bejahten ebenfalls – wie die Vorinstanz – eine Benachteiligung von VW gegenüber Konkurrenten, kamen aber zu dem Ergebnis, dass diese Benachteiligung nicht sachlich gerechtfertigt sei.
Auch vor der Entscheidung gab es zwar bereits einige wenige Domains mit zwei Buchstaben, wie zum Beispiel „db.de“ für die Deutsche Bahn, „ix.de“, die auf den Heise-Verlag registriert ist oder „hq.de“, die der HQ Interaktive Mediensysteme GmbH gehört.Dies liegt jedoch daran, dass sie bereits registriert wurden, als die Registrierung einer Domain mit zwei Buchstaben noch möglich war. Somit genießen diese Domains Bestandsschutz.
Nun darf man sich fragen, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Registrierung von Domains hat. Nach der Entscheidung der Frankfurter Richter könnten aber bald weitere neue Domains folgen, man darf gespannt sein, wie die DENIC nach dem Urteil mit solchen Anmeldungen verfährt. Denkbar ist es, dass die Registrierung von zweistelligen Domains grundsätzlich möglich wird, wenn auch eventuell mit Einschränkungen, um eventuell späteren Entwicklung schon jetzt Rechnung zu tragen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass die DENIC neuen Anmeldungen von Second-Level-Domains mit zwei Buchstaben wiederum die Registrierung versagt, sodass auch hier neue Rechtsstreitigkeiten auf der Tagesordnung stehen werden.
Definitiv werden zweistellige „Second-Level-Domains“ nach dem Urteil für eine Registrierung nun wieder interessant werden. Das Urteil des OLG Frankfurt hat den Weg für die Registrierung zweistelliger „.de“-Domains eröffnet.