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Was tun bei negativen Einträgen in Bewertungsportalen? - Zu Haftung eines Hostproviders

Bewertungsportale: Wie kann ich mich gegen Einträge wehren?

Sukzessionsschutz Lizenzketten RechtefortfallRechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

Am 21. März diesen Jahres werde ich vor der kassenärztlichen Vereinigung einen Vortrag halten zum Thema "Was ist erlaubt bei Bewertungsportalen von (Zahn-)Arztpraxen und wie kann man sich gegen unwahre Bewertungen wehren?". Diesen Anlass möchte ich kurz nutzen, um noch einmal die wesentlichen Grundsätze darzustellen, unter welchen Voraussetzungen bewertete Ärzte Ansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals geltend machen können und wann möglicherweise unwahre Bewertungen gelöscht werden können.

Ausgangpunkt: Spickmich-Urteil des BGH

Eines der wichtigsten Urteile in diesem Bereich ist das sogenannteSpickmich-Urteil des BGH. Dort ging es um ein Bewertungsportal für Lehrer. Auf diesem war für eine Lehrerin eine negative Bewertung abgegeben worden. Diese wehrte sich dagegen und beanspruchte von den Betreibern des Portals die Löschung und Unterlassung der Beiträge.

Die Gerichte bis hoch zum BGH lehnten dies jedoch ab. Sowohl unter Aspekten der Störerhaftung als auch nach der Providerhaftung ergebe sich keine Haftung. Viel interessanter war an dieser Stelle noch ein anderer Gesichtspunkt: Die Klägerin hatte versucht, die Löschung ihrer Daten aus der Datenbank durchzusetzen. Einen Anspruch aus dem BDSG lehnte der BGH jedoch ab, weil die Beklagten zur Nutzung der Daten berechtigt seien. Maßgeblich sei nach Ansicht des BGH nämlich, dass in diesem Fall die Meinungsfreiheit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt. Aus demselben Grund scheiterte auch ein zivilrechtlicher Unterlassensanspruch. Als Kernaussage stand seit diesem Urteil also fest: das grundsätzliche "Ob" der Bewertung konnte von dem Betroffenen nicht ohne weiteres in Frage gestellt werden.

Provider-Haftung - die Blogeintrag-Entscheidung des BGH

In der Entscheidung Blogeintrag hatte sich der BGH nun mit der Frage auseinander zu setzen, unter welchen Voraussetzungen ein Provider für rechtswidrige Einträge haftet. Da dieser nicht selbst die Eintragung gehandelt hat oder sich die Äußerung zu eigen gemacht hat, könne er nur unter den Gesichtspunkten der Störerhaftung in Anspruch genommen werden. Hierzu hat der Provider aber nur sehr begrenzte Prüfungspflichten, die er auch nur auf Zuruf zu erfüllen hat.

Dazu führt der BGH in seinen Begründungen aus:

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Per-sönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Provider störerhaftung kontrollpflichten

Dies bedeutet, der Provider muss nur tätig werden, wenn der Betroffene die Äußerung bei ihm  beanstandet. Dann muss er nämlich den Äußernden kontaktieren und ihm eine Frist zur Stellungnahme einräumen. Äußert er sich nicht, kann und muss der Provider löschen. Äußert sich der Verfasser hierzu, geht diese Stellungnahme an den Betroffenen zurück, sodass dieser schließlich genau darlegen muss, ob und worin die Rechtsverletzung besteht. Nach diesen Darlegungen muss schließlich der Provider selbst prüfen und möglicherweise die Eintragung löschen.

LG Nürnberg-Fürth: Konsequente Umsetzung der BGH-Rechtsprechung

Nicht zuletzt das Urteil des LG Nürnberg-Fürth befasste sich schließlich wieder einmal mit der Umsetzung dieser vom BGH geprägten Grundsätze. Hierbei ging es nun um die Bewertung eines Arztes in einem Berwertungsportal mit folgendem Inhalt:

"Dieser Arzt arbeitet leider nur nach Quantität als auf Qualität zu setzen und ist ganz schnell mit Kronen einsetzen, obwohl es vielleicht noch gar nicht nötig wäre. Hatte durch Unfall einige Kronen bekommen, die leider für ihren Preis von mehreren Tausend EUR sehr schlecht im Mund eingearbeitet wurden, so dass ich seit dem immer Zahnfleischbluten habe und anfangs öfters die eine Krone verloren habe bis ich zu einem anderen Arzt ging. Die Farbe der Keramik passt mit der Farbe meiner Zähne nicht überein, Implantate sind gegenüber meinen anderen Zähnen zu groß usw. könnte hier jetzt noch mehr aufzählen was ich mit diesem Arzt erlebt habe, aber diese würde das ganze hier nur sprengen. Wenn ihr eure Zähne behalten wollte dann geht woanders hin..."


Das Gericht sah in dieser Äußerung Tatsachen. Für diese gelte genau dasselbe Verfahren, wie vom BGH gefordert. Deshalb schickte der betroffene Arzt auch eine Beanstandung an den Provider, dieser leitete sie weiter an den Verfasser. Das Problem war hierbei nun, dass sich der Verfasser nur kurz dazu äußerte mit den Worten: "Hallo, ja der Sachverhalt hat sich so zugetragen! MFG" Dieses reichte nicht aus, um eine substantiierte Begründung des Betroffenen zu fordern. Vielmehr konnte dies nach den Grundsätzen des BGH derartig gesehen werden, als hätte sich der Verfasser nicht geäußert.

Zusammenfassung

In der Praxis stellt sich die Umsetzung dieser Grundsätze nicht immer so einfach dar. Dies liegt zum Einen daran, dass auf der Seite der Verfasser und auch der Hostprovider Grundrechte betroffen sind. Zum Anderen färben diese Grundrechte das Verfahren, wie es vom BGH vorgegeben wird, stark ein - die jeweiligen Prüfpflichten der Providers variieren nämlich abhängig von dem jeweiligen Abwägungsergebnis. 

Wieder einmal zeigt sich damit eine typische Situation im Zusammenhang mit Äußerungen und Medien: Es kommt auf eine Einzelfallabwägung an. Hinzu kommt, dass negative Bewertungen den guten Ruf eines Arztes nachhaltig schädigen können.

Sie sollten in jedem Fall einen Anwalt kontaktieren, wenn auf einem Berwertungsportal negative Äußerungen über Sie als Arzt erscheinen. Unser Team hilft Ihnen und berät Sie umfassend.