Landgericht München zur Speicherpflicht von Nutzerndaten öffentlicher WLAN-Hotspots
Urteil v. 12.01.2012 – Az. 17 HK O 1398/11
- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Michael Terhaag, LL.M. -
Das Landgericht München hatte die Frage zu klären, ob ein Betreiber eines öffentlichen WLANs die Pflicht hat, seine Nutzer zu identifizieren oder ob es zulässig ist, den Nutzern anonymen Zugang zu gewähren.
Im vorliegenden Fall ging es um die Klage eines Hotspot-Betreibers, der zuvor einen Mitbewerber abgemahnt hatte, um ihn zur Einhaltung dieser –vermeintlichen– Pflicht zu bewegen. Das Gericht hatte daher nun zu prüfen, ob eine solche Speicherpflicht besteht. Hier ging es allerdings nur um die Frage der Nutzerdatenerhebung- und speicherung. Dass ein Betreiber eines öffentlichen WLANs hingegen für Urheberrechtsverstöße seiner Nutzer haftet, ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt.
Die Münchner Richter prüften daher sämtliche in Betracht kommende Normen, wonach einer derartige Speicherpflicht bestehen könnte. Im Ergebnis lehnten sie eine solche Pflicht jedoch ab. Weder nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) noch nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sei der Betreiber des öffentlichen WLANs dazu verpflichtet, die Daten seiner Nutzer zu erheben oder gar zu speichern.
Das Gericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass derzeit keine gesetzliche Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung bestehe, da die entsprechende Regelung im TKG im Jahr 2010 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde. Eine Neuregelung ist derzeit noch nicht absehbar.
Hintergrund der Entscheidung ist zudem, dass die Haftung für von Nutzern begangene Urheberrechtsverströße ohnehin über die Störerhaftung des Anschlussinhabers „abgesichert“ ist. Aus diesem Grund besteht ebenfalls kein Bedarf und keine Pflicht, die Nutzerdaten zu speichern. Etwas anderes kann sich aber selbstverständlich ergeben, wenn der Gesetzgeber seiner Pflicht nachkommt, ein neues (verfassungskonformes) Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu verabschieden. Über derartige Neuerungen werden wir Sie selbstverständlich hier informieren.
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Das Urteil des LG München im Volltext finden Sie hier.