Händler sehen schwarz: Abmahnwelle zu "Black Friday"?
Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Er gilt als wichtigster Tag im Weihnachtsgeschäft: der Black Friday. An diesem Tag locken in den USA mit verführerischen Angeboten und Rabatten. Viele Shopping-Malls haben an diesem Tag 24 Stunden lang geöffnet, die Menschen reisen mit leeren Rollkoffern an.
Traditionell ist der Black Friday nach dem Thanksgiving Fest, das in den Vereinigten Staaten stets am letzten Donnerstag im November gefeiert wird. Es wird berichtet, dass der erste Black Friday in dieser Form im Jahr 1932 stattfand. Das Pendant für Online-Händler dazu ist im Übrigen der Cyber Monday – der nur wenige Tage später eingeläutet wird.
Der Trend ist seit einigen Jahren nun auch in Deutschland spürbar. Nicht ganz unbeteiligt dürften dabei große US-Unternehmen sein, die den Markt auch hierzulande dominieren. Überall findet man, zumindest im Netz, nun „Black Friday“-Angebote.
Doch einige deutsche Händler dürften in diesen Tagen unerfreuliche Post bekommen haben: Wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen.
Die Super Union Holdings Ltd. (Hong Kong) ist als Inhaberin der deutschen Wortmarke „Black Friday“ beim Deutschen Marken- und Patentamt für die Nizza-Klassen 9, 35 und 41 eingetragen. In einer Mitteilung vom Oktober 2016 behauptet die Black Friday GmbH (München/Wien), sich die ausschließlichen Rechte an der Marke gesichert zu haben. Es werden wohl entsprechende Abmahnungen ausgesprochen – mit einem Gegenstandswert von 100.000 Euro.
Doch ist der Begriff „Black Friday“ überhaupt als Marke schutzfähig?
Dagegen kann man erhebliche Zweifel haben. Man kann sich durchaus mit guten Argumenten auf den Standpunkt stellen, dass „Black Friday“ ein freihaltebedürftiger Begriff ist – insbesondere für Werbung und Verkauf. Seit mehr als 80 Jahren steht er als geflügeltes Wort für den wichtigsten (Weihnachts-)Shopping-Tag in den USA. Der Name bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Unternehmen oder einen Hersteller, sondern beschreibt einzig und allein die Veranstaltung. Auch hierzulande ist dieses Event vielen Leuten seit langem bekannt. Angeblich führte ihn vor rund zehn Jahren das Unternehmen „Apple“ in Deutschland ein.
Im Markenrecht gilt der Grundsatz: Freihaltebedürftige Begriffe sind in der Regel nicht schutzfähig. Das ist wichtig, könnte sich doch sonst eine Brauerei den Begriff „Bier“ für die einschlägige Nizza Klasse schützen lassen und sämtlichen Wettbewerbern verbieten, ihr Hopfengetränk ebenfalls als „Bier“ zu bezeichnen. Damit soll die Monopolisierung von bestimmten Begriffen verhindert werden.
Wird eine solche freihaltebedürftige Begrifflichkeit dennoch eingetragen, kann man sich mit einem Markenlöschungsverfahren dagegen zur Wehr setzen. Erste Berichte, dass ein solches Verfahren bereits eingeleitet worden ist, kursieren bereits. Bei Erfolg wird die Marke gelöscht und der Begriff ist wieder „frei“. Das Risiko, eine Abmahnung zu erhalten, fällt dann auch weg.
Sind Abmahnungen wegen der Marke „Black Friday“ ernst zu nehmen?
Solange die Marke noch eingetragen ist, kann der Inhaber entsprechende Abmahnungen aussprechen. Dennoch sollte man nicht vorschnell etwas unterschreiben. Eine ausgesprochene Abmahnung bedeutet noch lange nicht, dass die behaupteten Ansprüche bestehen.
Auf der anderen Seite sollte man aber eine solche Abmahnung nicht einfach ignorieren. Es besteht dann die Gefahr, dass der Markeninhaber versuchen wird, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen, etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung oder Klage.
UPDATE: Landgericht Düsseldorf erlässt einstweilige Verfügung gegen Black Friday GmbH (Wien) und Super Union Holdings Ltd.
Die Markenkammer des Landgerichts Düsseldorf hat gegen die Black Friday GmbH aus Wien und die Super Union Holdings Ltd. aus Hongkong eine einstweilige Verfügung erlassen (Beschluss vom 30. Oktober 2017, Az. 2a O 262/17). Beantragt wurde die Verfügung vom Betreiber der Webseite black-friday.de.
Unter anderem wird den Gesellschaften aus Wien und Hongkong untersagt, gegenüber Kunden von black-friday.de schriftlich, insbesondere per E-Mail, und/oder mündlich zu behaupten, (a) die Verwendung der Bezeichnung "Black Friday" in ihrer Werbung und/oder (b) das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Webseite black-friday.de des Antragsstellers, würde eine Verletzung der deutschen Wortmarke "Black Friday" der Black Friday GmbH (Wien) darstellen.
Ebenso wurde untersagt, gegenüber Dritten, die auf die Plattform black-friday.de Verlinkungen auf ihren Webseiten setzen, zu behaupten, das Setzen von Hyperlinks stelle eine Verletzung der eingetragenen deutschen Wortmarke "Black Friday" dar.
Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich allerdings nur um eine vorläufige Entscheidung. Sie kann durch die Antragsgegnerinnen noch mittels Widerspruch angegriffen werden.
UPDATE 2: Marke wird gelöscht
Medienberichten zur Folge, hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Marke beschlossen. Die Marke habe keine Unterscheidungskraft und sei deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz zu löschen. Die Löschungsentscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, die Markeninhaberin kann gegen den Beschluss noch mit einem Rechtsmittel vorgehen.