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Die Marke „SAM“ beschäftigt weiter die Gerichte

Die Marke „SAM“ beschäftigt weiter die Gerichte

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Experte für Markenrecht

Die Marke „SAM“ führt immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen. Die Inhaberin der Marke „SAM“, welche beim DPMA (Nr. 2004517) in der Nizza-Klasse 25 für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen ist, mahnt zahlreich Modelabel aus Markenrecht ab, die in einzelnen Modellbezeichnungen ihrer Kollektionen den Wortbestandteil „SAM“ verwenden. Wir haben bereits darüber berichtet.

Jedoch sind uns bislang nur wenige Fälle bekannt, die gerichtlich entschieden wurden. Unter anderem entschieden das Landes- und Oberlandesgericht Frankfurt in verschiedenen Verfahren (etwa: OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. April 2013, Az. 6 W 41/13). Dort konnte sich die Markeninhaberin von „SAM“ juristisch durchsetzen.

Nun musste sich auch das Landgericht München I. mit einer Abmahnung von „SAM“ (bzw. der Time Gate GmbH als Markeninhaberin) befassen. Die abgemahnten Modeunternehmen (ein Hersteller sowie ein Händler) erhoben eine negative Feststellungsklage in der bayerischen Landeshauptstadt (Urteil vom 23. August 2016, Az. 33 O 9532/15 – nicht rechtskräftig), welche sie teilweise gewannen.

Worum ging es?

Eines der abgemahnten Modelabels brachte eine Herrenhose heraus, welche sie unter ihrem eigenen Markennamen und der Bezeichnung „Modell: Sam“ zum Kauf anbot. Der Online-Händler verkaufte die Hose im Internet. Die Markeninhaber von „SAM“ sahen darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und sprachen eine entsprechende Abmahnung aus.

Sie forderten unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und machten angebliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Das abgemahnte Modeunternehmen erhob, gemeinsam mit einem großen Händler, negative Feststellungsklage.

Letztlich erging ein Teilanerkenntnis- und Endurteil. So wurde festgestellt, dass der Markeninhaberin gegenüber dem (klagenden) Händler unter anderem keine Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft zustehen. Dieser Teil der Entscheidung erging im Wege eines Anerkenntnisurteils. Dies dürfte als Taktik zu werten sein, um (ungünstige) Entscheidungsgründe in einem Urteil zu verhindern, welches später veröffentlicht wird.

Im Rahmen der Verhandlung machte das Gericht jedoch deutlich, dass es eine markenmäßige Nutzung nicht sieht, wenn der Begriff „Sam“ im Rahmen einer Modellbeschreibung genutzt wird und im Übrigen das Wort „Modell:“ davor steht.

Bezüglich des Hosenproduzenten wurde die Klage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, so dass das Modeunternehmen noch in Berufung gehen kann. Ein weiteres Verfahren zwischen den Parteien ist noch in Frankfurt anhängig. Wir werden an dieser Stelle weiter berichten.

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