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Der aktuelle Markenstreit um Dubai-Schokolade

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Der aktuelle Markenstreit um die beliebte Dubai-Schokolade

Der aktuelle Markenstreit um die beliebte Dubai-Schokolade wirft interessante rechtliche Fragen im Bereich des Markenrechts und der geografischen Herkunftsangaben auf.
Um die Problematik besser zu verstehen, zunächst die Basics:

Grundlagen des Markenrechts und geografischer Herkunftsangaben

Markenrecht
Das Markenrecht schützt Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheiden. Eine Marke kann aus Wörtern, Bildern, Formen oder anderen Kennzeichen bestehen. Um als Marke eingetragen zu werden, muss ein Zeichen unterscheidungskräftig sein und darf nicht beschreibend für die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sein.

Geografische Herkunftsangaben
Geografische Herkunftsangaben sind Namen oder Bezeichnungen, die auf die geografische Herkunft eines Produkts hinweisen.

Sie können als geschützte geografische Angaben (g.g.A.) z.B. "Allgäuer Sennalpkäse" oder geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) z.B. "Thüringer Rostbratwurst" eingetragen werden. Grundsätzlich ist in beiden Fällen wesentliche Schutzvoraussetzung der Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produkts und dessen Herstellung im Herkunftsgebiet. Bei einer Ursprungsbezeichnung muss dieser Zusammenhang besonders eng sein, d.h. alle Produktionsschritte müssen in dem fraglichen Gebiet erfolgen.

Diese Schutzformen sollen die Qualität und Authentizität von Produkten sicherstellen, die mit einer bestimmten Region verbunden sind. Die Prüfung erfolgt zweistufig, zunächst durch das DPMA und anschließend durch die EU-Kommission, die auch die Eintragung vornimmt.

Eintragungsfähigkeit und Unterscheidungskraft
Bei geografischen Bezeichnungen ergeben sich oft Probleme hinsichtlich ihrer Eintragungsfähigkeit als Marke:

  1. Beschreibender Charakter: Geografische Namen werden oft als beschreibend für die Herkunft der Waren angesehen und können daher die erforderliche Unterscheidungskraft für eine Markeneintragung fehlen.
  2. Freihaltebedürfnis: Es besteht ein öffentliches Interesse daran, geografische Bezeichnungen für alle Marktteilnehmer frei verfügbar zu halten.
  3. Irreführungsgefahr: Die Verwendung geografischer Namen kann irreführend sein, wenn die Produkte nicht tatsächlich aus der angegebenen Region stammen. Was allerdings mehr ein Problem des unlauteren Wettbewerbs und dem dazugehörenden UWG ist.

Der aktuelle Markenstreit um Dubai-Schokolade

Der Streit um die Dubai-Schokolade illustriert diese Problematik anschaulich: Mehrere Unternehmen haben beim Deutschen Patent- und Markenamt Markenrechte für verschiedene Varianten von "Dubai-Schokolade" angemeldet

Dies hat zu einem Konflikt zwischen den beteiligten Parteien geführt:

  1. Ein Beteiligter mit einer Zustellanschrift in der Leopoldstraße in Düsseldorf meldete am 28. August die Wortmarke "Dubai-Schokolade" an, vgl.: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020242324716/DE.  
  2. Lediglich zwei Tage später folgte die Anmeldung von "Kikis Dubai Schokolade" durch eine Kikis Kitchen GmbH aus Bochum, vgl: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020242327243/DE.
  3. Zusätzlich gibt es einige weitere Anmeldungen für englische Varianten wie "Dubai Chocolate", wie zum Beispiel die nachstehend wiedergebene Wort-Bildmarken-Anmeldung von BOLÇi:

Bislang ist noch keine dieser Marken auch wirklich eingetragen, es handelt sich lediglich um Anmeldungen.

Rechtliche Kriterien: Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis und Irreführungsverbot

Die zentrale Frage ist, ob der Begriff "Dubai-Schokolade" überhaupt als Marke geschützt werden kann. Der Verfasser hat seine Zweifel. Maßgeblich sind insbesondere die Bestimmungen des deutschen Markenrechts (MarkenG) sowie der EU-Markenverordnung (UMV), sofern die Eintragung in der EU angestrebt wird.

1. Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG / Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV)

Die Marke muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Bezeichnung wie „Dubai Schokolade“ könnte problematisch sein, wenn sie als rein beschreibend angesehen wird, also keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren gibt.

  • „Schokolade“ ist eine Gattungsbezeichnung für die Warenkategorie und nicht unterscheidungskräftig.
  • „Dubai“ könnte geografische Assoziationen hervorrufen. Wenn „Dubai“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftsangabe oder als eine Art Qualitätshinweis (z. B. „exotische Schokolade aus Dubai“) verstanden wird, fehlt der Begriff ebenfalls an Unterscheidungskraft.

2. Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG / Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV)

Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen können (z. B. geografische Herkunft, Beschaffenheit, Art, Qualität), sind nicht eintragungsfähig.

  • „Dubai“ als geografische Angabe könnte unter diese Regel fallen, wenn es als Herkunftsort der Schokolade verstanden wird.
  • „Schokolade“ als Beschreibung der Ware selbst ist ebenfalls freihaltebedürftig.
  • wenn es sich bei Dubai Schokolade um eine Rezeptur, maßgeblich aus der Kombination aus Schokolade, Pistazien und so genanntem Engelshaar aus Kataifi-Teig (so wie oben in der Markenanmeldung dargestellt) handelt, dürfte dies als rein beschreibende Angabe ebenfalls gegen eine Unterscheidungskraft sprechen.

3. Irreführungsverbot (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG / Art. 7 Abs. 1 lit. g UMV)

Die Marke darf nicht geeignet sein, das Publikum über die geografische Herkunft der Ware zu täuschen. Sollte die Schokolade nicht aus Dubai stammen, könnte die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ irreführend sein, wenn Verbraucher glauben, die Ware komme tatsächlich aus Dubai.

Praktische Erwägungen und Rechtsprechung

Marken, die geografische Angaben enthalten, können dennoch eintragungsfähig sein, wenn die geografische Bezeichnung in den Augen der relevanten Verkehrskreise keine aktuelle Verbindung zur Herkunft oder Qualität der Waren hat. Der EuGH hat in früheren Entscheidungen klargestellt, dass geografische Namen eintragungsfähig sein können, wenn sie im relevanten Wirtschaftsverkehr nicht üblich sind oder keinen unmittelbaren Bezug zur Art oder Qualität der Waren herstellen.

Die Eintragungsfähigkeit von „Dubai Schokolade“ hängt also wesentlich davon ab, wie die Begriffe „Dubai“ und „Schokolade“ von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen werden.

  • Eintragungsfähig wäre die Marke, wenn die Bezeichnung „Dubai“ nicht als Hinweis auf die geografische Herkunft der Schokolade verstanden wird und die Kombination „Dubai Schokolade“ eine gewisse Originalität aufweist.
  • Nicht eintragungsfähig wäre sie, wenn „Dubai Schokolade“ als rein beschreibend oder irreführend anzusehen ist.

Einiges spricht tatsächlich für letztgenanntes. Entweder ist die Bezeichnung irreführend, weil das Produkt nicht aus Dubai stammt oder -und das ist aus Sicht des Verfassers am plausibelsten- mit Dubai Schokolade ist ein konkretes Rezept gemeint und die Angabe ist damit glatt beschreibend und daher nicht eintragungsfähig.

Der Fall verdeutlicht die komplexen rechtlichen Fragen, die sich bei der Verwendung geografischer Bezeichnungen als Marken ergeben können. Es bleibt abzuwarten, wie das Deutsche Patent- und Markenamt und möglicherweise auch die Gerichte diese Fragen beurteilen werden.
Die oben bildliche Darstellung der dürfte hingegen eintragungsfähig sein, wobei sich die Unterscheidungskraft hier maßgeblich aus der grafischen Ausgestaltung und Hinzufügung des Frmenbestandteils „BOLÇi“ ergibt. Mit dieser Ausgesaltung andere Anbieter die Begrifflichkeit Dubai Schokolade zu untersagen, dürfte zumindest aus Markenrecht schwierig werden bzw. wegen obiger Ausführungen kaum möglich sein.

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