Die Marke – Ein abgesichertes Monopol
Zu den Materiellen Voraussetzungen des Markenschutzes
Die materiellen Voraussetzungen des Markenschutzes lassen sich im Wesentlichen mit der Markenfähigkeit umschreiben. Klar ist, dass nicht jedes Zeichen als Marke eingetragen werden kann. Es geht also um die Frage:
Was kann als Marke eingetragen werden?
Im Rahmen der Eintragung von Marken hat sich in den letzten Jahren einiges bewegt. Neben der deutschen Marke die im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen werden kann, gibt es auch noch die sogenannten Gemeinschaftsmarken. Diese werden im Register für Gemeinschaftsmarken durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alcante/Spanien erfasst.
Ausgehend von den nationalen Bestimmungen im Markengesetz (§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. MarkenG) und der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Art. 4 GMV) für die Gemeinschaftsmarke müssen immer drei Voraussetzungen erfüllt sein. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu exemplarisch in der berühmten Libertel-Entscheidung, EuGH, Urteil vom 6.5.2003, Az. C-104/01, Stellung genommen. In diesem Rechtsstreit ging es darum, inwieweit die Farbe Orange als Marke eingetragen werden konnte. Lehrbuchartig führt das Gericht aus:
„Rn. 23 Hierzu muss eine Farbe als solche drei Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss sie ein Zeichen sein. Zweitens muss sich dieses Zeichen grafisch darstellen lassen. Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
1. Zeichen
Es muss sich um ein Zeichen handeln, d. h. Wörter, Abbildungen, Buchstaben oder Zahlen. Hinsichtlich der Zeicheneigenschaft einer Farbe führt der EuGH in der oben genannten Entscheidung aus:
„27. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Farbe als solche ein Zeichen ist. Gewöhnlich ist eine Farbe eine bloße Eigenschaft von Gegenständen. Sie kann allerdings ein Zeichen sein. Dies hängt davon ab, in welchem Zusammenhang die Farbe verwendet wird. Jedenfalls kann eine Farbe als solche in Bezug auf eine Ware oder eine Dienstleistung ein Zeichen sein.“
In der Regel gibt es daher insbesondere bei Wortmarken keine Schwierigkeiten in Bezug auf die Zeicheneigenschaft. Buchstaben sind unproblematisch Zeichen im oben genannten Sinne. Lediglich bei abstrakten Farben kann es daher zu Problemen kommen.
2. Grafische Darstellbarkeit
Weiter muss dieses grafisch darstellbar sein. Auch hier gibt es selten Probleme. Die Richter des europäischen Gerichtshofs haben in ihrer Entscheidung vom 24.06.2004, Az. C-49/02 hierzu ausgeführt, dass die grafische Darstellung es ermöglichen muss, das Zeichen insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen sichtbar so wiederzugeben, dass es genau identifiziert werden kann. Die grafische Darstellung muss eindeutig und dauerhaft sein.
Bei der Eintragung von Farbzusammenstellungen kann es zu Schwierigkeiten kommen. Die Heidelberger Bauchemie versuchte die Farben Blau und Geld als Marke für bestimmte Waren für Bauzwecke einzutragen. Das deutsche Patent- und Markenamt weigerte sich die Eintragung vorzunehmen. Die Heidelberger Bauchemie legte gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Bundespatentgericht ein. Dieses setzte das Verfahren aus und legte vielmehr dem EuGH das Problem zur Entscheidung vor.
Der EuGH hat zunächst einmal klargestellt, dass „Farbzusammenstellungen“ Marken sein können. Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit dient dem Zweck, die Marke selbst festzulegen, um den genauen Gegestand des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt.
Im Ergebnis lässt sich auch bei diesem Merkmal festhalten, dass es nur wenige Ausnahmen gibt, bei denen die grafische Darstellbarkeit zu einem Problem werden kann.
3. Abstrakte Unterscheidungskraft
Das Zeichen muss letztlich eine gewisse Unterscheidungseignung besitzen. Wiederum in der Libertel-Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, dass das Zeichen generell dazu geeignet sein muss Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es genügt hierzu, wenn nicht auszuschließen ist, dass es Situationen gibt, in denen die einzutragende Marke als solche auf die Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen eines Unternehmens hinweisen kann.
Dieses Problem wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nie verneint.
Was kann auf keinen Fall als Marke eingetragen werden?
Nicht eintragungsfähig sind Zeichen, denen absolute Eintragungshindernisse entgegen stehen. Diese finden sich für die deutschen Marken in § 8 MarkenG und für die Gemeinschaftmarken in Art. 7 GMV. Die deutsche Vorschrift lautet:
„§ 8 Absolute Schutzhindernisse
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
10. die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.“
Über diese Norm sind ganze Bücher geschrieben worden. Hier gibt es die meisten Probleme. Beispielsweise sind glatt beschreibende Begriffe von der Eintragung ausgeschlossen. Grund hierfür ist, dass der Begriff sonst für alle Konkurrenten gesperrt wäre. Die Eigenschaft ihrer Produkte könnte die Konkurrenz dann nur schwer beschreiben. Klar sollte sein, dass der Begriff „Tisch“ nicht für die Klasse, unter die Möbel fallen, eingetragen werden kann. Vorstellbar wäre allerdings, diesen Begriff für Fahrräder schützen zu lassen.
Sollte Sie fragen zur Eintragung einer Marke haben, sprechen Sie uns einfach an.