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Dubai-Schokolade II – Neue Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zur geografischen Herkunftsangabe und vermeintlicher Irreführung

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Dubai-Schokolade II – Neue Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zur geografischen Herkunftsangabe und vermeintlicher Irreführung

Wir hatten zuletzt mehrfach berichtet. Während das Landgericht Köln (LG Köln) in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren zum Jahreswechsel entschied, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ inklusive einer bestimmten Produktverpackung und Werbung irreführend sei, sofern die Produkte nicht aus Dubai stammen oder keinen Bezug dahin haben, kam das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt) zuletzt in seinem Beschluss v. 21.1.2025, Az: 2-06 O 18/25 zu einem anderen Ergebnis und führt die Rechtsprechung jetzt fort.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 (Az. 2-06 O 19/25) hat das Landgericht Frankfurt am Main erneut zur umstrittenen Bezeichnung "Dubai-Schokolade" Stellung genommen und dabei eine nachvollziehbare sowie praxisnahe Entscheidung getroffen. Im Kern bestätigt das Gericht, dass die Bezeichnung für sich genommen nicht zwingend eine Irreführung über die geografische Herkunft begründet. Vielmehr kommt es auf die konkrete Gestaltung der Produktverpackung und Werbung an. Entscheidend ist, ob Begleitumstände – wie bestimmte Bildmotive oder Werbetexte – beim Verbraucher eine unzutreffende Erwartungshaltung hinsichtlich der Herkunft der Schokolade hervorrufen. Diese differenzierte Betrachtung knüpft an die frühere Rechtsprechung an und gibt Unternehmen klare Leitlinien für die Verwendung geografischer Bezeichnungen im Marken- und Wettbewerbsrecht.

Kernaussagen der Entscheidung

Das Gericht stellt erneut klar, dass die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" allein nicht automatisch eine geografische Herkunftstäuschung darstellt. Vielmehr muss die Verkehrsauffassung berücksichtigt werden:

  • Schokolade ist ein zusammengesetztes Produkt, sodass Verbraucher nicht zwingend erwarten, dass alle Bestandteile oder die Herstellung in Dubai erfolgen.
  • Der Begriff "Dubai" kann als Hinweis auf eine besondere Rezeptur oder eine regionale Spezialität verstanden werden, ähnlich wie "Wiener Schnitzel" oder "Hamburger".
  • Eine Irreführung liegt jedoch dann vor, wenn zusätzliche Gestaltungselemente eine Herkunft aus Dubai suggerieren, etwa durch eine auffällige visuelle oder textliche Inszenierung.

Im konkreten Fall nutzte die Antragsgegnerin die Bezeichnung "Dubai Chocolate" nicht nur auf der Verpackung, sondern kombinierte diese mit einer Bildgestaltung, die eine Herkunft aus Dubai suggerierte. Zu sehen war ein orientalisches, goldenes Tor mit Blick auf die Skyline von Dubai, sodass das Gericht eine Irreführung bejahte.

Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
Da der Antragsgegner im Verfahren eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, war nur noch über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entscheiden. Gemäß § 91a ZPO hat das Gericht dabei eine Kostenabwägung nach billigem Ermessen vorzunehmen.
Das Landgericht Frankfurt legte die Kosten dem Antragsgegner auf, weil dieser aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Es bejahte die Wiederholungsgefahr und stellte fest, dass eine Irreführung über die geografische Herkunft aus den oben beschreibenen Begleitumständen vorgelegen habe.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Das LG Frankfurt bestätigt, dass aus seiner Sicht die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" nicht per se irreführend ist, sondern die Gesamtaufmachung des Produkts entscheidend bleibt. Während das Gericht den Namen allein als eher beschreibend oder an eine bestimmte Rezeptur angelehnt ansieht, kann eine Irreführung dann vorliegen, wenn zusätzliche Gestaltungselemente – wie bestimmte Bildmotive oder Slogans – eine Herkunft aus Dubai suggerieren. Unternehmen sollten daher genau prüfen, ob ihre Verpackungs- und Werbegestaltung eine unzutreffende Erwartung beim Verbraucher weckt.

Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass eine nachträgliche Unterlassungserklärung nicht zwangsläufig vor einer Kostenlast schützt, wenn die ursprüngliche Rechtsverfolgung berechtigt war. Wer Fragen zur rechtskonformen Produktkennzeichnung und Werbung hat, sollte sich frühzeitig beraten lassen – wir unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Marken und Verpackungen.

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